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6.7.2.15 Anordnung von Druckentlastungseinrichtungen
6.7.2.15.1 Die Eintrittsöffnungen der Druckentlastungseinrichtungen müssen im oberen Bereich des Tankkörpers so nahe wie möglich am Schnittpunkt von Längs- und Querachse des Tankkörpers angeordnet sein. Sämtliche Öffnungen der Druckentlastungseinrichtungen müssen bei höchster Befüllung im Gasraum des Tankkörpers liegen; die Einrichtungen müssen so angeordnet sein, dass gewährleistet ist, dass die entweichenden Dämpfe ungehindert abgeleitet werden. Bei entzündbaren Stoffen müssen die entweichenden Dämpfe so vom Tankkörper abgelenkt werden, dass sie nicht gegen den Tankkörper geblasen werden. Schutzeinrichtungen, die die Strömung der entweichenden Dämpfe ablenken, sind zulässig, sofern die erforderliche Abblasmenge dadurch nicht verringert wird.
6.7.2.15.2 Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, die den Zugang unbefugter Personen zu den Druckentlastungseinrichtungen verhindern und die Druckentlastungseinrichtungen vor Beschädigung beim Umkippen des ortsbeweglichen Tanks schützen.
6.7.2.16 Füllstandsanzeigevorrichtungen
6.7.2.16.1 Füllstandsanzeigevorrichtungen aus Glas oder anderen zerbrechlichen Werkstoffen, die mit dem Füllgut des Tanks direkt in Verbindung kommen, dürfen nicht verwendet werden.
6.7.2.17 Auflager, Rahmen, Hebe- und Befestigungseinrichtungen für ortsbewegliche Tanks
6.7.2.17.1 Ortsbewegliche Tanks sind mit einem Traglager auszulegen und zu bauen, das eine sichere Auflage während der Beförderung gewährleistet. Die in 6.7.2.2.12 aufgeführten Kräfte und der in 6.7.2.2.13 genannte Sicherheitsfaktor müssen dabei berücksichtigt werden. Kufen, Rahmen, Schlitten oder sonstige vergleichbare Einrichtungen sind zulässig.
6.7.2.17.2 Die von den Auflagerkonsolen der ortsbeweglichen Tanks (z.B. Schlitten, Rahmen usw.) und den Hebe- und Befestigungseinrichtungen der ortsbeweglichen Tanks ausgehenden kombinierten Beanspruchungen dürfen in keinem Bereich des Tankkörpers zu einer übermäßigen Beanspruchung führen. Alle ortsbeweglichen Tanks müssen mit dauerhaften Hebe- und Befestigungseinrichtungen ausgerüstet sein. Diese müssen vorzugsweise an den Tankauflagern befestigt sein, können aber auch an Verstärkungsblechen befestigt sein, die an den Auflagepunkten am Tankkörper angebracht sind.
6.7.2.17.3 Bei der Auslegung von Tankauflagern und Rahmen müssen die Auswirkungen der umweltbedingten Korrosion berücksichtigt werden.
6.7.2.17.4 Gabeltaschen müssen verschließbar sein. Die Einrichtungen zum Verschließen der Gabeltaschen müssen ein dauerhafter Bestandteil des Rahmens sein, oder sie müssen am Rahmen dauerhaft befestigt sein. Ortsbewegliche Einkammertanks mit einer Länge von weniger als 3,65 m brauchen nicht mit verschließbaren Gabeltaschen ausgerüstet zu sein, sofern:
6.7.2.17.5 Sind die ortsbeweglichen Tanks während der Beförderung nicht gemäß 4.2.1.2 geschützt, müssen die Tankkörper und die Bedienungsausrüstung gegen Beschädigung durch Längs- oder Querstöße oder beim Umkippen geschützt sein. Äußere Ausrüstungsteile müssen so geschützt sein, dass ein Austreten des Tankkörperinhalts durch Stöße oder durch Umkippen des ortsbeweglichen Tanks auf seine Ausrüstungsteile ausgeschlossen ist. Beispiele für Schutzmaßnahmen sind:
6.7.2.18 Baumusterzulassung
6.7.2.18.1 Für jedes neue Baumuster eines ortsbeweglichen Tanks muss von der zuständigen Behörde oder der von ihr beauftragten Stelle eine Baumusterzulassungsbescheinigung ausgestellt werden. Durch diese Bescheinigung muss bestätigt werden, dass der ortsbewegliche Tank von dieser Behörde geprüft wurde, dass er für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet ist und den Vorschriften dieses Kapitels sowie gegebenenfalls den stoffbezogenen Vorschriften nach Kapitel 4.2 sowie in der Gefahrgutliste in Kapitel 3.2 entspricht. Werden ortsbewegliche Tanks ohne Änderung des Baumusters in Serie hergestellt, gilt diese Bescheinigung für die ganze Serie. In der Bescheinigung müssen der Prüfbericht über die Baumusterprüfung, die zur Beförderung zugelassenen Stoffe oder Stoffgruppen, die für die Herstellung des Tankkörpers und der Auskleidung (sofern vorhanden) verwendeten Werkstoffe und eine Zulassungsnummer aufgeführt werden. Die Zulassungsnummer muss aus dem Unterscheidungszeichen oder Kennzeichen des Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Zulassung erteilt wurde, d. h. dem nach dem Übereinkommen über den Straßenverkehr, Wien 1968, vorgeschriebenen Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr, und einer Registriernummer bestehen. Andere Regelungen gemäß 6.7.1.2
(Stand: 11.03.2019)
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