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Auszug SOLAS 74

KAPITEL VII
Beförderung gefährlicher Güter

Teil a
Beförderung gefährlicher Güter in verpackter Form

Regel 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Kapitels, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

  1. IMDG-Code bezeichnet den vom Schiffssicherheitsausschuss der Organisation mit Entschließung MSC.122(75) angenommenen International Maritime Dangerous Goods (IMDG) Code in der jeweils von der Organisation geänderten Fassung, sofern diese Änderungen nach Maßgabe des Artikels VIII dieses Übereinkommens betreffend die Verfahren zur Änderung der Anlage mit Ausnahme ihres Kapitels I beschlossen, in Kraft gesetzt und wirksam werden.
  2. Gefährliche Güter bezeichnet die unter den IMDG-Code fallenden Stoffe und Gegenstände.
  3. Verpackte Form bezeichnet die im IMDG-Code festgelegte Art der Umschließung.

Regel 2 Anwendung1

  1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, findet dieser Teil auf gefährliche Güter Anwendung, die in verpackter Form mit allen Schiffen, auf die diese Regeln Anwendung finden, sowie auf Frachtschiffen mit einem Bruttoraumgehalt von weniger als 500 RT befördert werden.
  2. Dieser Teil findet auf die Schiffsvorräte und die Schiffsausrüstung keine Anwendung.
  3. Die Beförderung gefährlicher Güter in verpackter Form ist verboten, soweit sie nicht nach Maßgabe dieses Teils erfolgt.
  4. Zur Ergänzung dieses Teiles wird jede Vertragsregierung ausführliche Anordnungen über Notfallmaßnahmen und über medizinische Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen mit gefährlichen Gütern in verpackter Form unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien2 herausgeben oder herausgeben lassen.

Regel 3 Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter

Die Beförderung gefährlicher Güter in verpackter Form muss nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften des IMDG-Codes erfolgen.

Regel 4 Beförderungsdokumente3

  1. Die Angaben, die sich auf die Beförderung von gefährlichen Gütern in verpackter Form beziehen, und das Container-/Fahrzeugpackzertifikat müssen mit den einschlägigen Bestimmungen des IMDG-Code im Einklang stehen und sind der von der Behörde des Hafenstaates bezeichneten Person oder Organisation zur Verfügung zu stellen.
  2. Jedes Schiff, das gefährliche Güter in verpackter Form befördert, muss eine besondere Liste, ein besonderes Verzeichnis oder einen besonderen Stauplan mitführen, worin die an Bord befindlichen Güter und deren Stauplatz im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des IMDG-Code angegeben sind. Eine Kopie eines dieser Dokumente ist der von der Behörde des Hafenstaats bezeichneten Person oder Organisation vor dem Auslaufen zur Verfügung zu stellen.

Regel 5 Ladungssicherungshandbuch

Ladung, Ladungseinheiten4 und Beförderungseinheiten sind während der gesamten Reise nach Maßgabe des von der Verwaltung genehmigten Ladungssicherungshandbuchs zu laden, zu stauen und zu sichern. Die bei der Abfassung des Ladungssicherungshandbuchs zu berücksichtigenden Anforderungen müssen mindestens den von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien5 gleichwertig sein.

Regel 6 Meldung von Ereignissen mit gefährlichen Gütern

  1. Ereignet sich ein Zwischenfall, bei dem gefährliche Güter in verpackter Form über Bord gehen oder über Bord gehen können, muss der Kapitän oder eine andere für das Schiff verantwortliche Person dem nächstgelegenen Küstenstaat diesen Zwischenfall unter möglichst vollständiger Angabe von Einzelheiten unverzüglich melden. Die Abfassung der Meldung muss auf der Grundlage der von der Organisation erarbeiteten Richtlinien und allgemeinen Grundsätze erfolgen.6
  2. Wird das in Absatz 1 genannte Schiff verlassen oder ist eine von diesem Schiff abgegebene Meldung unvollständig oder wird keine Meldung empfangen, so hat das Unternehmen im Sinne der Regel IX/1.2 die dem Kapitän nach der vorliegenden Regel obliegenden Verpflichtungen in möglichst vollem Umfang zu übernehmen.

______
1) Es wird verwiesen auf:

  1. Teil D, der besondere Vorschriften für die Beförderung von INF-Ladung enthält, und
  2. Regel II-2/19, die besondere Vorschriften für Schiffe enthält, die gefährliche Güter befördern.

2) Es wird verwiesen auf

  1. die von der Organisation veröffentlichten Unfallbekämpfungsmaßnahmen für Schiffe, die gefährliche Güter befördern (EmS)-Leitfaden (MSC.1-Rundschreiben 1025, in der geänderten Fassung), und
  2. den von der Organisation veröffentlichten Leitfaden für medizinische Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen mit gefährlichen Gütern (MFAG). (MSC-Rundschreiben 857).

3) Der überarbeitete Wortlaut von Regel 4 wurde durch Entschließung MSC.325(90) angenommen und tritt am 1. Januar 2014 in Kraft, dem Datum, an dem das Amendment 36-12 des IMDG-Code verbindlich in Kraft tritt.

4) Gemäß Begriffsbestimmung im Code of Safe Practice for Cargo Stowage and Securing (CSS Code), wie der von der Organisations mit Entschließung A.715(17) angenommen wurde, in der jeweils geltenden Fassung.

5) Es wird verwiesen auf die "Revised Guidelines for the Preparation of Cargo Securing Manual" (MSC.1-Rundschreiben 1353).

6) Es wird verwiesen auf die von der Organisation mit Entschließung A.851(20) angenommenen General principles for ship reporting systems and ship reporting requirements, including guidelines for reporting incidents involving dangerous goods, harmful substances and/or marine pollutants.

1.1.2.2 Internationales Übereinkommen von 1973/78 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, MARPOL 1973/78

1.1.2.2.1 Anlage III

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