Regelwerk, Gefahrgut

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code

Vom 13. November 2014
(VkBl. Nr. 23 vom 15.12.2014 S. 810; 01.02.2016 S. 90 16)
Amdt. 37-14



Zur aktuellen Fassung

Archiv 2006, 2010, 2012

Der Schiffssicherheitsausschuss der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) hat in seiner 93. Sitzung Änderungen zum IMDG-Code (Amendment 37-14) beschlossen. Nach der Entschließung MSC.372 (93) dürfen die Bestimmungen des IMDG-Codes 2014 zur Vereinfachung der multimodalen Beförderung gefährlicher Güter ab dem 1. Januar 2015 auf freiwilliger Basis angewendet werden.

Die deutsche Übersetzung des IMDG-Codes 2014 wird als Beilage zu dieser Ausgabe des Verkehrsblattes veröffentlicht. Die Änderungen der deutschen Fassung des IMDG-Codes, die auf der Entschließung MSC.372(93) beruhen, sind durch graue Hinterlegung der Textstellen kenntlich gemacht. Darüber hinaus enthält der Text weitere redaktionelle Anpassungen zur Harmonisierung der Terminologie mit den Gefahrgutbeförderungsvorschriften für andere Verkehrsträger. So werden beispielsweise die Begriffe "Gefahrzettel/Bezettelung" als Übersetzung von "label/labelling" (statt bisher Kennzeichen), "Kennzeichnung" als Übersetzung von "Marking" (statt "Beschriftung"), "Tankkörper" als Übersetzung von "shell" (statt "Tank") und "Zulassungszeugnis" für die Bauart von Versandstücken bei radioaktiven Stoffen als Übersetzung von "certificate" (statt "Bescheinigung") verwendet.

Diese amtliche deutsche Fassung ist eine fachlich und sprachlich geprüfte Übertragung des englischen Textes in die deutsche Sprache. Es kann insofern davon ausgegangen werden, dass der deutsche Text mit dem international verbindlichen englischen Text übereinstimmt. Bei internationalen Streitfällen ist jedoch die englische Fassung des IMDG-Codes heranzuziehen.Die rechtsverbindliche Einführung wird durch eine Änderung der Gefahrgutverordnung See erfolgen.

Soweit Transporte gefährlicher Güter mit Seeschiffen ab dem 1.1.2015 unter Anwendung der Bestimmungen des IMDG-Codes 2014 durchgeführt werden, werden die für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden auf eine Ahndung von Verstößen nach der Gefahrgutverordnung See verzichten, durch die in den vorgenannten Fällen von noch geltenden Bestimmungen des IMDG-Codes 2012 abgewichen wird. Dies ist mit den zuständigen Behörden der Länder abgestimmt worden.

Präambel

  1. Die Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr wird durch Vorschriften geregelt, damit Verletzungen von Personen oder Schäden am Schiff und seiner Ladung so weit wie möglich verhindert werden. Die Beförderung von Meeresschadstoffen wird im Wesentlichen durch Vorschriften geregelt, um Schäden von der Meeresumwelt abzuwenden. Zielsetzung des IMDG-Codes ist es, die Sicherheit bei der Beförderung gefährlicher Güter zu erhöhen und dabei gleichzeitig den freien ungehinderten Transport dieser Güter zu erleichtern und die Verschmutzung der Umwelt zu verhindern.
  2. Im Laufe der vergangenen Jahre haben viele Schifffahrtsländer Maßnahmen zur Regelung der Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr ergriffen. Die verschiedenen Regelwerke, gesetzlichen Vorschriften und Verfahrensweisen in der Praxis wichen jedoch in ihrem Aufbau und insbesondere bei der Bezeichnung und Kennzeichnung dieser Güter voneinander ab. Sowohl die verwendete Terminologie als auch die Vorschriften für Verpackung und Stauung waren von Land zu Land unterschiedlich, was zu Schwierigkeiten für alle führte, die direkt oder indirekt mit der Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr zu tun hatten.
  3. Die Internationale Schiffssicherheitskonferenz von 1929 (SOLAS) erkannte die Notwendigkeit einer internationalen Regelung für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen und empfahl daher für diesen Bereich, Vorschriften mit internationaler Geltung in Kraft zusetzen. Die Einstufung gefährlicher Güter in Klassen und einige allgemeine Vorschriften für ihre Beförderung an Bord von Schiffen wurden von der SOLAS-Konferenz 1948 beschlossen. Außerdem wurden auf dieser Konferenz weitergehende Untersuchungen mit dem Ziel der Entwicklung internationaler Regelungen empfohlen.
  4. Inzwischen hatte der Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen einen Ad-hoc-Sachverständigenausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter (UN-Sachverständigenausschuss) eingesetzt, der sich eingehend mit den internationalen Aspekten der Beförderung gefährlicher Güter mit allen Verkehrsträgern beschäftigt hatte. Dieser Ausschuss stellte 1956 einen Bericht fertig, der sich mit der Klassifizierung, listenmäßigen Erfassung und Kennzeichnung von gefährlichen Gütern sowie mit den für diese Güter erforderlichen Beförderungspapieren befasste. Dieser Bericht stellte mit seinen späteren Änderungen einen allgemeinen Rahmen dar, innerhalb dessen die bestehenden Regeln harmonisiert und weiterentwickelt werden konnten. Das oberste Ziel war die weltweite Vereinheitlichung der Regelungen für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen sowie auch mit anderen Verkehrsträgern.
  5. Um der Notwendigkeit der Schaffung internationaler Regelungen für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen zu entsprechen, unternahm die Schiffssicherheitskonferenz von 1960 außer der Festlegung eines allgemeinen Vorschriftenrahmens im Kapitel VII

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