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Kapitel 7.2
Trennung
7.2.1 Allgemeines
7.2.1.1 Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für alle Stauplätze an Deck oder unter Deck für alle Schiffstypen und für Beförderungseinheiten.
7.2.1.2 Unverträgliche Güter sind voneinander zu trennen.
7.2.1.3 Im Sinne dieser Vorschrift gelten zwei Stoffe oder Gegenstände als miteinander unverträglich, wenn infolge ihrer Zusammenstauung bei einer Leckage oder einem Austritt des Inhalts oder bei einem sonstigen Unfall unvertretbare Gefahren entstehen können.
7.2.1.4 Das Ausmaß der Gefahr, die durch mögliche Reaktionen zwischen zwei unverträglichen Gütern entstehen kann, kann unterschiedlich groß sein, und die geforderten Maßnahmen zu ihrer Trennung müssen dementsprechend auch unterschiedlich sein. Die Trennung kann durch die Einhaltung bestimmter Abstände zwischen unverträglichen Gütern erzielt werden oder dadurch, dass ein oder mehrere stählerne Schotte oder Decks zwischen ihnen vorhanden sein müssen, oder durch eine Kombination dieser Maßnahmen. Zwischenräume zwischen solchen gefährlichen Gütern können mit anderer Ladung, die mit den jeweiligen gefährlichen Stoffen und Gegenständen verträglich ist, aufgefüllt werden.
7.2.1.5 Die folgenden Trennbegriffe werden durchgehend in diesem Code verwendet:
Diese Begriffe sind in 7.2.2 definiert, und ihre Anwendung für die verschiedenen Arten der Beförderung mit Seeschiffen ist in den anderen Unterabschnitten dieses Kapitels näher erläutert.
7.2.1.6 Die allgemeinen Vorschriften über Trennung zwischen den verschiedenen Klassen gefährlicher Güter sind in der "Trenntabelle" in 7.2.1.16 aufgeführt. Zusätzlich zu diesen allgemeinen Vorschriften kann es erforderlich werden, einen bestimmten Stoff oder Gegenstand von anderen Stoffen, die die Gefahr noch erhöhen könnten, zu trennen. Besondere Vorschriften für die Trennung sind in der Gefahrgutliste aufgeführt. Diese sind bei sich widersprechenden Vorschriften vorrangig vor den allgemeinen Vorschriften zu beachten.
Zum Beispiel:
In der Gefahrgutliste enthält der Eintrag für ACETYLEN GELÖST, Klasse 2.1, UN 1001, die folgende besondere Trennvorschrift: "getrennt von" Chlor.In der Gefahrgutliste enthält der Eintrag für BARIUMCYANID, Klasse 6.1, UN 1565, die folgende besondere Trennvorschrift: "getrennt von" Säuren.
7.2.1.6.1 Wenn der Code eine einzelne Zusatzgefahr (ein Zusatzkennzeichen) angibt, sind die dieser Gefahr entsprechenden Trennvorschriften vorrangig einzuhalten, wenn sie strenger sind als die Trennvorschriften für die Hauptgefahr.
7.2.1.6.2 Außer für die Klasse 1 sind die Trennvorschriften für Stoffe oder Gegenstände, die mehr als zwei Gefahren (zwei oder mehrere Zusatzkennzeichen) aufweisen, in der Gefahrgutliste aufgeführt.
Zum Beispiel
In der Gefahrgutliste enthält der Eintrag für BROMCHLORID, Klasse 2.3, UN 2901, Zusatzgefahren 5.1, und 8, die folgende besondere Trennvorschrift:"Trennung wie für Klasse 5.1, jedoch "getrennt von" Klasse 7".
7.2.1.7 Trenngruppen
7.2.1.7.1 Zum Zweck der Trennung werden gefährliche Güter, die ähnliche chemische Eigenschaften haben, in Trenngruppen zusammengefasst. Die Trenngruppen sind in 7.2.1.7.2 aufgeführt. Die Eintragungen, die den jeweiligen Trenngruppen zugeordnet sind, sind in 3.1.4.4 aufgeführt. Wenn in Spalte 16 der Gefahrgutliste (Stauung und Trennung) eine besondere Trennvorschrift auf eine Gruppe von Stoffen bezogen ist, wie zum Beispiel "Säuren", dann trifft diese besondere Trennvorschrift auf alle Stoffe zu, die dieser Trenngruppe zugeordnet sind.
7.2.1.7.2 Liste der Trenngruppen, auf die in der Gefahrgutliste Bezug genommen wird.
7.2 1.7.3 Nicht alle Stoffe, die in eine Trenngruppe fallen, sind namentlich in diesem Code aufgeführt. Diese Stoffe werden unter N.A.G.-Eintragungen befördert. Obwohl diese N.A.G.-Eintragungen selbst nicht in den oben genannten Gruppen aufgeführt sind, muss der Versender entscheiden, ob eine Zuordnung zu einer Trenngruppe gegeben ist. Mischungen, Lösungen oder Zubereitungen, die Stoffe enthalten, die einer Trenngruppe zugeordnet sind und die unter einer N.A.G-Eintragung befördert werden, fallen ebenfalls unter diese Trenngruppe.
7.2.1.7.4 Die Trenngruppen in diesem Code decken nicht diejenigen Stoffe ab, die nicht die Einstufungskriterien dieses Codes erfüllen. Einige ungefährliche Stoffe haben ähnliche chemische Eigenschaften wie Stoffe, die in den Trenngruppen aufgeführt sind. Der Versender oder die Person, die für das Packen einer Beförderungseinheit verantwortlich ist und Kenntnisse über die chemischen Eigenschaften solcher ungefährlichen Güter hat, kann auf freiwilliger Basis entscheiden, die Bestimmungen für die entsprechende Trenngruppe anzuwenden.
7.2.1.8 Ist eine Trennung von brennbarem Material vorgeschrieben, gilt diese Vorschrift nicht für Verpackungs- und Staumaterial.
(Stand: 29.08.2018)
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