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Kapitel 2.7
Klasse 7 - Radioaktive Stoffe
Bemerkung: Für die Klasse 7 kann die Art der Verpackung einen entscheidenden Einfluss auf die Klassifizierung haben.
2.7.1 Begriffsbestimmungen
2.7.1.1Radioaktive Stoffe sind Stoffe, die Radionuklide enthalten, bei denen sowohl die Aktivitätskonzentration als auch die Gesamtaktivität je Sendung die in 2.7.2.2.1 bis 2.7.2.2.6 aufgeführten Werte übersteigt.
2.7.1.2 Kontamination
Kontamination ist das Vorhandensein eines radioaktiven Stoffes auf einer Oberfläche in Mengen von mehr als 0,4 Bq/cm2 für Beta- und Gammastrahler und Alphastrahler geringer Toxizität oder 0,04 Bq/cm2 für alle anderen Alphastrahler.
Nicht festhaftende Kontamination ist eine Kontamination, die unter Routine-Beförderungsbedingungen von der Oberfläche ablösbar ist.
Festhaftende Kontamination ist jede Kontamination mit Ausnahme der nicht festhaftenden Kontamination.
2.7.1.3 Besondere Begriffsbestimmungen
A1 und A2
A1 ist der in der Tabelle in 2.7.2.2.1 aufgeführte oder der nach 2.7.2.2.2 abgeleitete Aktivitätswert von radioaktiven Stoffen in besonderer Form, der für die Bestimmung der Aktivitätsgrenzen für die Vorschriften dieses Code verwendet wird.A2 ist der in der Tabelle in 2.7.2.2.1 aufgeführte oder der nach 2.7.2.2.2 abgeleitete Aktivitätswert von radioaktiven Stoffen, ausgenommen radioaktive Stoffe in besonderer Form, der für die Bestimmung der Aktivitätsgrenzen für die Vorschriften dieses Code verwendet wird.
Alphastrahler geringer Toxizität sind: natürliches Uran, abgereichertes Uran, natürliches Thorium, Uran-235 oder Uran-238, Thorium-232, Thorium-228 und Thorium-230, wenn sie in Erzen oder in physikalischen oder chemischen Konzentraten enthalten sind, oder Alphastrahler mit einer Halbwertszeit von weniger als 10 Tagen.
Gering dispergierbarer radioaktiver Stoff ist entweder ein fester radioaktiver Stoff oder ein fester radioaktiver Stoff in einer dichten Kapsel, der eine begrenzte Dispersibilität hat und nicht pulverförmig ist.
Oberflächenkontaminierter Gegenstand (SCO) ist ein fester Gegenstand, der selbst nicht radioaktiv ist, auf dessen Oberflächen jedoch radioaktive Stoffe verteilt sind.
Radioaktiver Stoff in besonderer Form ist entweder:
Spaltbare Nuklide sind Uran-233, Uran-235, Plutonium-239 und Plutonium-241. Spaltbare Stoffe sind Stoffe, die eines der spaltbaren Nuklide enthalten. Unter diese Begriffsbestimmung fallen nicht
Spezifische Aktivität eines Radionuklids ist die Aktivität des Radionuklids je Masseeinheit dieses Nuklids. Die spezifische Aktivität eines Stoffes ist die Aktivität je Masseeinheit dieses Stoffes, in dem die Radionuklide im Wesentlichen gleichmäßig verteilt sind.
Stoff mit geringer spezifischer Aktivität (LSA) ist ein radioaktiver Stoff mit begrenzter spezifischer Eigenaktivität oder ein radioaktiver Stoff, für den die Grenzwerte der geschätzten mittleren spezifischen Aktivität gelten. Äußere, den LSA-Stoff umgebende Abschirmungsmaterialien sind bei der Bestimmung der geschätzten mittleren spezifischen Aktivität nicht zu berücksichtigen.
Unbestrahltes Thorium ist Thorium, das höchstens 10-7 g Uran-233 pro Gramm Thorium-232 enthält.
Unbestrahltes Uran ist Uran, das höchstens 2 x 103 Bq Plutonium pro Gramm Uran-235, höchstens 9 x 106 Bq Spaltprodukte pro Gramm Uran-235 und höchstens 5 x 10-3 g Uran-236 pro Gramm Uran 235 enthält.
Uran - natürlich, abgereichert, angereichert
Natürliches Uran ist Uran (das chemisch abgetrennt sein darf) mit der natürlichen Zusammensetzung der Uranisotope (ca. 99,28 Masse-% Uran-238 und 0,72 Masse-% Uran-235).Abgereichertes Uran ist Uran mit einem geringeren Masseanteil Uran-235 als bei natürlichem Uran.
Angereichertes Uran ist Uran mit einem Masseanteil an Uran-235 von mehr als 0,72 %.
In allen Fällen ist ein sehr kleiner Masseanteil an Uran-234 vorhanden.
2.7.2 Klassifizierung
2.7.2.1 Allgemeine Vorschriften
2.7.2.1.1 Radioaktive Stoffe sind nach den Vorschriften in 2.7.2.2 bis 2.7.2.5 abhängig vom Aktivitätswert der in einem Versandstück enthaltenen Radionuklide, von den spaltbaren oder nicht spaltbaren Eigenschaften dieser Radionuklide, von der Art des zur Beförderung übergebenen Versandstücks und von der Art oder der Form des Versandstückinhalts oder von Sondervereinbarungen, unter denen die Beförderung durchgeführt wird, einer der in der Tabelle 2.7.2.1.1 festgelegten UN-Nummern zuzuordnen.
Tabelle 2.7.2.1.1 - Zuordnung von UN-Nummern
Freigestellte Versandstücke ( 1.5.1.5) | |
UN 2908 | RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK - LEERE VERPACKUNG |
UN 2909 | RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK - FABRIKATE AUS NATÜRLICHEM URAN oder AUS ABGEREICHERTEM URAN oder AUS NATÜRLICHEM THORIUM |
UN 2910 | RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK - BEGRENZTE STOFFMENGE |
UN 2911 | RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK - INSTRUMENTE oder FABRIKATE |
Radioaktive Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität ( 2.7.2.3.1) | |
UN 2912 |
(Stand: 19.04.2021)
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