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6.4.11 Vorschriften für Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten

6.4.11.1 Spaltbare Stoffe sind so zu befördern, dass

  1. bei normalen Beförderungsbedingungen und Unfall-Beförderungsbedingungen die Unterkritikalität gewährleistet bleibt; insbesondere sind folgende mögliche Ereignisse zu berücksichtigen:
    1. Eindringen von Wasser in Versandstücke oder Auslaufen von Wasser aus diesen,
    2. Verlust von Wirksamkeit eingebauter Neutronenabsorber oder -moderatoren,
    3. Veränderung der Anordnung des Inhalts entweder im Innern des Versandstücks oder als Ergebnis des Verlustes aus dem Versandstück,
    4. Verringerung von Abständen innerhalb oder zwischen Versandstücken;
    5. Eintauchen der Versandstücke in Wasser oder Bedecken der Versandstücke durch Schnee und
    6. Temperaturänderungen und
  2. folgende Vorschriften erfüllt werden:
    1. die Vorschriften in 6.4.7.2 für Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten,
    2. die an anderer Stelle in diesem Code festgelegten Vorschriften, welche die radioaktiven Eigenschaften der Stoffe betreffen, und
    3. die Vorschriften in 6.4.11.3 bis 6.4.11.12, sofern nicht durch 6.4.11.2 ausgenommen

6.4.11.2 Spaltbare Stoff, die eine der Vorschriften in 2.7.2.3.5.1 bis 2.7.2.3.5.4 erfüllen, sind sowohl von der Vorschrift der Beförderung in Versandstücken gemäß 6.4.11.3 bis 6.4.11.12 als auch von den übrigen, für spaltbare Stoffe geltenden Vorschriften dieses Codes ausgenommen. Je Sendung ist nur eine Ausnahmeart zulässig.

6.4.11.3 Wenn die chemische oder physikalische Form, die Isotopenzusammensetzung, die Masse oder die Konzentration, das Moderationsverhältnis oder die Dichte oder die geometrische Anordnung nicht bekannt ist, müssen die Bewertungen gemäß 6.4.11.7 bis 6.4.11.12 unter der Annahme durchgeführt werden, dass jeder einzelne unbekannte Parameter den Wert aufweist, der unter Zugrundelegung, vereinbar mit den bei diesen Bewertungen bekannten Bedingungen und Parametern, zur höchsten Neutronenvermehrung führt.

6.4.11.4 Bei bestrahltem Kernbrennstoff müssen die Bewertungen gemäß 6.4.11.7 bis 6.4.11.12 auf einer Isotopenzusammensetzung beruhen, die nachweislich:

  1. zur höchsten Neutronenvermehrung während der Bestrahlungsgeschichte führt oder
  2. zu einer vorsichtigen Abschätzung der Neutronenvermehrung für die Bewertungen des Versandstücks führt. Nach der Bestrahlung, jedoch vor der Beförderung, müssen Messungen durchgeführt werden, um die Konservativtät der Isotopenzusammensetzung zu bestätigen.

6.4.11.5 Das Versandstück muss, nachdem es den Prüfungen gemäß 6.4.15 unterzogen wurde,

  1. die Mindestaußenabmessungen des Versandstücks über alles auf mindestens 10 cm erhalten und
  2. das Eindringen eines Würfels mit 10 cm Seitenlänge verhindern.

6.4.11.6 Das Versandstück muss für einen Umgebungstemperaturbereich von -40 °C bis +38 °C ausgelegt sein, sofern die zuständige Behörde im Zulassungszeugnis für die Bauart des Versandstücks nichts anderes festlegt.

6.4.11.7 Für ein einzelnes Versandstück muss angenommen werden, dass Wasser in alle Hohlräume des Versandstücks, einschließlich solcher innerhalb der dichten Umschließung, eindringen oder aus diesen ausfließen kann. Wenn jedoch die Bauart besondere Merkmale aufweist, die das Eindringen von Wasser in bestimmte Hohlräume oder das Ausfließen aus diesen auch bei Versagen verhindern, darf bezüglich dieser Hohlräume das Nichtvorhandensein einer Undichtigkeit unterstellt werden. Die besonderen Merkmale müssen Folgendes umfassen:

  1. mehrfache hochwirksame Wasserbarrieren, von denen mindestens zwei wasserdicht bleiben, wenn das Versandstück den Prüfungen gemäß 6.4.11.12 (b) unterzogen wird, eine strenge Qualitätskontrolle bei Herstellung, Wartung und Instandsetzung von Verpackungen sowie Prüfungen zum Nachweis des Verschlusses jedes Versandstücks vor jeder Beförderung oder
  2. nur bei Versandstücken mit Uranhexafluorid mit einer höchsten Anreicherung von 5 Masse-% Uran-235:
    1. Versandstücke, bei denen im Anschluss an die Prüfungen gemäß 6.4.11.12 (b) kein physischer Kontakt zwischen dem Ventil und einem sonstigen Bauteil der Verpackung, außer seinem ursprünglichen Verbindungspunkt besteht und bei denen zusätzlich im Anschluss an die Prüfung gemäß 6.4.17.3 die Ventile dicht bleiben und
    2. eine strenge Qualitätskontrolle bei Herstellung, Wartung und Instandsetzung von Verpackungen, verbunden mit Prüfungen zum Nachweis des Verschlusses jedes Versandstücks vor jeder Beförderung.

6.4.11.8 Es ist eine unmittelbare Reflexion des Einschließungssystem durch mindestens 20 cm Wasser oder eine größere Reflexion, die zusätzlich durch das die Verpackung umgebende Material erbracht werden kann, anzunehmen. Wenn jedoch nachgewiesen werden kann, dass das Einschließungssystem im Anschluss an die Prüfungen gemäß 6.4.11.12 (b) innerhalb der Verpackung verbleibt, kann bei 6.4.11.9 (c) eine unmittelbare Reflexion des Versandstücks durch mindestens 20 cm Wasser angenommen werden.

6.4.11.9 Das Versandstück muss unter den Bedingungen gemäß 6.4.11.7 und 6.4.11.8 und unter Versandstückbedingungen, die unter Zugrundelegung der folgenden Punkte zur maximalen Neutronenvermehrung führen, unterkritisch sein:

  1. Routine-Beförderungsbedingungen (zwischenfallfrei)
  2. Prüfungen gemäß 6.4.11.11 (b)

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