zurück |
Kapitel 5.2
Beschriftung und Kennzeichnung von Versandstücken einschließlich Großpackmittel (IBC)
Bemerkung: Diese Vorschriften beziehen sich im Wesentlichen auf die Beschriftung und Kennzeichnung gefährlicher Güter entsprechend ihren Eigenschaften. Jedoch dürfen die Versandstücke, soweit erforderlich, mit zusätzlichen Aufschriften oder Symbolen versehen sein, die auf Vorsichtsmaßnahmen bei der Handhabung oder Lagerung von Versandstücken hinweisen (wie z.B. das Symbol eines Regenschirms, das darauf hinweist, dass das Versandstück vor Feuchtigkeit geschützt werden muss).
5.2.1 Beschriftung von Versandstücken einschließlich IBC
5.2.1.1 Sofern in diesem Code nicht etwas anderes vorgeschrieben ist, muss jedes Versandstück mit dem nach 3.1.2 festgelegten richtigen technischen Namen der gefährlichen Güter und der entsprechenden UN-Nummer, der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden, beschriftet werden. Bei unverpackten Gegenständen muss die Aufschrift auf dem Gegenstand, auf dem Schlitten oder auf der Handhabungs-, Lagerungs- oder Abschusseinrichtung angebracht werden. Bei Gütern der Unterklasse 1.4, Verträglichkeitsgruppe S, müssen auch die Unterklasse und der Buchstabe der Verträglichkeitsgruppe angeben werden, sofern nicht das Kennzeichen 1.4 S angebracht ist. Eine typische Aufschrift auf einem Versandstück ist:
ÄTZENDE FLÜSSIGKEIT, SAUER, ORGANISCH, N.A.G.
(Caprylylchlorid) UN 3265 /
CORROSIVE LIQUID, ACIDIC, ORGANIC, N.O.S.
(caprylyl chloride) UN 3265
5.2.1.2 Alle nach 5.2.1.1 erforderlichen Beschriftungen auf Versandstücken müssen
5.2.1.3 Bergungsverpackungen müssen zusätzlich mit der Aufschrift "BERGUNG"/ "SALVAGE" versehen sein.
5.2.1.4 IBC mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Litern und Großverpackungen müssen auf zwei gegenüberliegenden Seiten mit Aufschriften versehen werden.
5.2.1.5 Besondere Beschriftungsvorschriften für die Klasse 7
5.2.1.5.1 Jedes Versandstück muss mit einer lesbaren und dauerhaften Aufschrift auf der Außenseite der Verpackung mit der Angabe Kennzeichens des Versenders und/oder Empfängers versehen sein.
5.2.1.5.2 Die Kennzeichnung freigestellter Versandstücke muss 5.1.5.4.1 entsprechen.
5.2.1.5.3 Jedes Versandstück mit einer Bruttomasse von mehr als 50 kg muss mit der zulässigen Bruttomasse auf der Verpackung lesbar und dauerhaft beschriftet werden.
5.2.1.5.4 Jedes Versandstück, das
5.2.1.5.5 Jedes Versandstück, das einem von der zuständigen Behörde nach 6.4.22.1 bis 6.4.22.5 oder 6.4.24.2 bis 6.4.24.3 zugelassenen Versandstückmuster entspricht, muss mit folgenden Angaben auf der Außenseite der Verpackung gut lesbar und dauerhaft beschriftet werden:
5.2.1.5.6 Jedes Versandstück, das einem TYP B(U)-, TYP B(M)- oder TYP C-Versandstückmuster entspricht, muss auf der Außenseite des äußersten feuerfesten und wasserbeständigen Behälters mit dem unten abgebildeten Strahlensymbol versehen werden. Dies muss deutlich erkennbar und durch Prägen, Stanzen oder durch eine andere feuerfeste und wasserbeständige Methode angebracht sein.
Strahlensymbol mit den Proportionen auf der Grundlage eines Innenkreises mit dem Radius X.
X muss mindestens 4 mm betragen.
5.2.1.5.7 Wenn LSA-I-Stoffe oder SCO-I-Gegenstände in Behältern oder in Verpackungsmaterial enthalten sind und unter ausschließlicher Verwendung gemäß 4.1.9.2.3 befördert werden, kann die Außenseite dieser Behälter oder Verpackungsmaterialien die Aufschrift "RADIOACTIVE LSA-I" bzw. "RADIOACTIVE SCO-I" tragen.
(Stand: 29.08.2018)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion