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P 411 VERPACKUNGSANWEISUNG
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3270.
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:

(1) Kiste aus Pappe mit einer höchsten Bruttomasse von 30 kg;

(2) andere Verpackungen, vorausgesetzt, eine Explosion infolge des Anstiegs des Innendrucks ist nicht möglich. Die höchste Nettomasse darf 30 kg nicht übersteigen.

P 500 VERPACKUNGSANWEISUNG
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3356.
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:

Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen.

Der (die) Generator(en) muss (müssen) in einem Versandstück befördert werden, das für den Fall, dass ein Generator ausgelöst wird, folgende Anforderungen erfüllt:

  1. andere Generatoren im Versandstück dürfen nicht ausgelöst werden;
  2. der Verpackungswerkstoff darf sich nicht entzünden; und
  3. die Temperatur an der äußeren Oberfläche des gesamten Versandstücks darf 100 °C nicht übersteigen.
P 501 VERPACKUNGSANWEISUNG
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 2015.
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
Zusammengesetzte Verpackungen Innenverpackung
höchster Fassungsraum
Außenverpackung höchster Fassungsraum
(1) Kisten (4A, 4B, 4C1, 4C2, 4D, 4H2) oder Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D) oder Kanister (3A2, 3B2, 3H2) mit Innenverpackungen aus Glas, Kunststoff oder Metall 5 l 125 kg
(2) Kiste aus Pappe (4G) oder Fass aus Pappe (1G) mit Innenverpackungen aus Kunststoff oder Metall, jede in einem Sack aus Kunststoff 2 l 50 kg

Einzelverpackungen

höchster Fassungsraum
Fässer
aus Stahl (1A1) 250 l
aus Aluminium (1B1) 250 l
aus Metall (außer Stahl oder Aluminium) (1N1) 250 l
aus Kunststoff (1H1) 250 l
Kanister
aus Stahl (3A1) 60 l
aus Aluminium (3B1) 60 l
aus Kunststoff (3H1) 60 l
Kombinationsverpackungen
Kunststoffgefäß in einem Fass aus Stahl oder Aluminium (6HA1, 6HB1) 250 l
Kunststoffgefäß in einem Fass aus Pappe, Kunststoff oder Sperrholz (6HG1, 6HH1, 6HD1) 250 l
Kunststoffgefäß in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl oder Aluminium oder Kunststoffgefäß in einer Kiste aus Naturholz, Sperrholz, Pappe oder massivem Kunststoff (6HA2, 6HB2, 6HC, 6HD2, 6HG2 oder 6HH2) 60 l
Glasgefäß in einem Fass aus Stahl, Aluminium, Pappe, Sperrholz, massivem Kunststoff oder Schaumstoff (6PA1, 6PB1, 6PG1, 6PD1, 6PH1 oder 6PH2) oder in einer Kiste aus Stahl, Aluminium, Naturholz oder Pappe oder in einem Weidenkorb (6PA2, 6PB2, 6PC, 6PG2 oder 6PD2) 60 l
Zusätzliche Vorschriften:
  1. Die Verpackungen müssen einen füllungsfreien Raum von mindestens 10 % haben.
  2. Die Verpackungen müssen mit einer Lüftungseinrichtung versehen sein.
P 502 VERPACKUNGSANWEISUNG
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
Zusammengesetzte Verpackungen

Höchste Nettomasse

Innenverpackung Außenverpackung
aus Glas 5 l

aus Metall 5 l

aus Kunststoff 5 l

Fässer
aus Stahl (1A2) 125 kg
aus Aluminium (1B2) 125 kg
aus Metall (außer Stahl oder Aluminium) (1N2) 125 kg
aus Kunststoff (1H2) 125 kg
aus Sperrholz (1D) 125 kg
aus Pappe (1G) 125 kg
Kisten
aus Stahl (4A) 125 kg
aus Aluminium (4B) 125 kg
aus Naturholz (4C1) 125 kg
aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2) 125 kg
aus Sperrholz (4D) 125 kg
aus Holzfaserwerkstoff (4F) 125 kg
aus Pappe (4G)

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(Stand: 29.08.2018)

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