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P 302 VERPACKUNGSANWEISUNG
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3269.
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:

Zusammengesetzte Verpackungen, die den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II oder III in Übereinstimmung mit den auf das Grundprodukt angewendeten Kriterien der Klasse 3 entsprechen..

Das Grundprodukt und Aktivierungsmittel (organisches Peroxid) müssen in getrennten Innenverpackungen verpackt sein.

Die Komponenten dürfen in dieselbe Außenverpackung eingesetzt sein, vorausgesetzt, sie reagieren im Falle des Freiwerdens nicht gefährlich miteinander reagieren.

Das Aktivierungsmittel muss auf eine Menge von 125 ml für flüssige Stoffe und 500 g für feste Stoff je Innenverpackung beschränkt sein.


P 400 VERPACKUNGSANWEISUNG
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
(1) Druckgefäße, voausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften von 4.1.3.6 werden erfüllt. Diese müssen aus Stahl sein und einer erstmaligen und alle 10 Jahre wiederkehrenden Prüfung mit einem Druck von mindestens 1 MPa (10 bar) (Überdruck) unterzogen werden. Während der Beförderung muss sich der flüssige Stoff unter einer Schicht inerten Gases mit einem Überdruck von mindestens 20 kPa (0,2 bar) befinden.

(2) Kisten (4A, 4B, 4C1, 4C2, 4D, 4F oder 4G), Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1D oder 1G) oder Kanister (3A2 oder 3B2), die luftdicht verschlossene Dosen aus Metall mit Innenverpackungen aus Glas oder Metall enthalten. Diese Innenverpackungen dürfen einen Fassungsraum von nicht mehr als je 1 Liter haben und müssen Schraubverschlüsse mit Dichtung haben. Die Innenverpackungen müssen von allen Seiten mit einem trockenen, saugfähigen, nicht brennbaren Material in einer für die Aufnahme des gesamten Inhalts ausreichenden Menge gepolstert sein. Die Innenverpackungen dürfen höchstens bis zu 90 % ihres Fassungsraums befüllt sein. Die Außenverpackungen dürfen eine höchste Nettomasse von 125 kg enthalten.

(3) Fässer aus Stahl, Aluminium oder einem anderen Metall (1A2, 1B2 oder 1N2), Kanister (3A2 oder 3B2) oder Kisten (4a oder 4B) mit einer höchsten Nettomasse von je 150 kg, die luftdicht verschlossene Dosen aus Metall enthalten, die einen Fassungsraum von jeweils höchstens 4 Liter und einen Schraubverschluss mit Dichtung haben. Die Innenverpackungen müssen von allen Seiten mit einem trockenen, saugfähigen, nicht brennbaren Material in einer für die Aufnahme des gesamten Inhalts ausreichenden Menge gepolstert sein. Die einzelnen Lagen der Innenverpackungen müssen durch Unterteilungen zusätzlich zum Polstermaterial durch Unterteilungen voneinander getrennt sein. Die Innenverpackungen dürfen höchstens bis zu 90 % ihres Fassungsraumes befüllt sein.

Sondervorschriften für die Verpackung
PP31
Für die UN-Nummer 2870 müssen die Verpackungen luftdicht verschlossen sein.
PP 86
Für die UN-Nummern 3392 und 3394 ist die in der Dampfphase vorhandene Luft durch Stickstoff oder andere Mittel zu beseitigen.


P 401 VERPACKUNGSANWEISUNG
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:

(1) Druckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften von 4.1.3.6 werden erfüllt. Diese müssen aus Stahl sein und einer erstmaligen und alle 10 Jahre wiederkehrenden Prüfung mit einem Druck von mindestens 0,6 MPa (6 bar) (Überdruck) unterzogen werden. Während der Beförderung muss sich der flüssige Stoff unter einer Schicht inerten Gases mit einem Überdruck von mindestens 20 kPa (0,2 bar) befinden.

(2) Zusammengesetzte Verpackungen mit Innenverpackungen aus Glas, Metall oder Kunststoff, die Schraubverschlüsse haben und von inertem, saugfähigem Polstermaterial in einer für die Aufnahme des gesamten Inhalts ausreichenden Menge umgeben sind. Innenverpackung

1 l

Außenverpackung

30 kg höchste Nettomasse

Sondervorschrift für Verpackung:
PP 31
Für die UN-Nummern 1183, 1242, 1295, 2965 und 2988 müssen die Verpackungen luftdicht verschlossen sein.


P 402 VERPACKUNGSANWEISUNG
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:

(1) Druckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften von 4.1.3.6 werden erfüllt. Diese müssen aus Stahl sein und einer erstmaligen und alle 10 Jahre wiederkehrenden Prüfung mit einem Druck von mindestens 0,6 MPa (6 bar) (Überdruck) unterzogen werden. Während der Beförderung muss sich der flüssige Stoff unter einer Schicht inerten Gases mit einem Überdruck von mindestens 20 kPa (0,2 bar) befinden.

Innenverpackung Außenverpackung
(2) Zusammengesetzte Verpackungen mit Innenverpackungen aus Glas, Metall oder Kunststoff, die einen Schraubverschluss haben und von inertem, saugfähigem Polstermaterial in einer für die Aufnahme des gesamten Inhalts ausreichenden Menge umgeben sind.

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