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P 132a VERPACKUNGSANWEISUNG
(Gegenstände, die aus einer geschlossenen Umhüllung aus Metall, Kunststoff oder Pappe bestehen und einen detonierenden Explosivstoff enthalten oder die aus einem kunststoffgebundenen detonierenden Explosivstoff bestehen)
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften nach 4.1.5 erfüllt sind:
Innenverpackungen Zwischenverpackungen Außenverpackungen
nicht erforderlich nicht erforderlich Kisten
aus Stahl (4A)
aus Aluminium (4B)
aus Naturholz, einfach (4C1)
aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)
aus Sperrholz (4D)
aus Holzfaserwerkstoff (4F)
aus Pappe (4G)
aus massivem Kunststoff (4H2)
P 132b VERPACKUNGSANWEISUNG
(Gegenstände ohne geschlossene Umhüllung)
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften nach 4.1.5 erfüllt sind:
Innenverpackungen Zwischenverpackungen Außenverpackungen
Behälter
aus Pappe
aus Metall
aus Kunststoff

Einwickler
aus Papier
aus Kunststoff

nicht erforderlich

Kisten
aus Stahl (4A)
aus Aluminium (4B)
aus Naturholz, einfach (4C1)
aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)
aus Sperrholz (4D)
aus Holzfaserwerkstoff (4F)
aus Pappe (4G)
aus massivem Kunststoff (4H2)
P 133 VERPACKUNGSANWEISUNG
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften nach 4.1.5 erfüllt sind:
Innenverpackungen Zwischenverpackungen Außenverpackungen
Behälter
aus Pappe
aus Metall
aus Kunststoff
aus Holz

Horden mit unterteilenden Trennwänden
aus Pappe
aus Kunststoff
aus Holz

Behälter
aus Pappe
aus Metall
aus Kunststoff
aus Holz
Kisten
aus Stahl (4A)
aus Aluminium (4B)
aus Naturholz, einfach (4C1)
aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)
aus Sperrholz (4D)
aus Holzfaserwerkstoff (4F)
aus Pappe (4G)
aus massivem Kunststoff (4H2)
Zusätzliche Vorschrift:

Behälter sind als Zwischenverpackungen nur erforderlich, sofern die Innenverpackungen Horden sind.

Sondervorschrift für die Verpackung:
PP 69
Für die  UN-Nummern 0043, 0212, 0225, 0268 und 0306 dürfen Horden nicht als Innenverpackungen verwendet werden.
P 134 VERPACKUNGSANWEISUNG
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften nach 4.1.5 erfüllt sind:
Innenverpackungen Zwischenverpackungen Außenverpackungen
Säcke
wasserbeständig

Behälter
aus Pappe
aus Metall
aus Kunststoff
aus Holz

Einwickler
aus Wellpappe

Hülsen
aus Pappe

nicht erforderlich

Kisten
aus Stahl (4A)
aus Aluminium (4B)
aus Naturholz, einfach (4C1)
aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)
aus Sperrholz (4D)
aus Holzfaserwerkstoff (4F)
aus Pappe (4G)
aus Schaumstoff (4H1)
aus massivem Kunststoff (4H2)

Fässer
aus Stahl, mit abnehmbarem Deckel (1A2)
aus Aluminium, mit abnehmbarem Deckel (1B2)
aus Sperrholz (4D)
aus Pappe (4G)
aus Kunststoff, mit abnehmbaren Deckel (1H2)

P 135 VERPACKUNGSANWEISUNG
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften nach 4.1.5 erfüllt sind:
Innenverpackungen Zwischenverpackungen Außenverpackungen
Säcke
aus Papier
aus Kunststoff

Behälter
aus Pappe
aus Metall
aus Kunststoff
aus Holz

Einwickler
aus Papier
aus Kunststoff

nicht erforderlich

Kisten
aus Stahl (4A)
aus Aluminium (4B)
aus Naturholz, einfach (4C1)
aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)
aus Sperrholz (4D)
aus Holzfaserwerkstoff (4F)
aus Pappe (4G)
aus Schaumstoff (4H1)
aus massivem Kunststoff (4H2)

Fässer
aus Stahl, mit abnehmbarem Deckel (1A2)
aus Aluminium, mit abnehmbarem Deckel (1B2)
aus Sperrholz (1D)
aus Pappe (1G)

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