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P 132a VERPACKUNGSANWEISUNG (Gegenstände, die aus einer geschlossenen Umhüllung aus Metall, Kunststoff oder Pappe bestehen und einen detonierenden Explosivstoff enthalten oder die aus einem kunststoffgebundenen detonierenden Explosivstoff bestehen) |
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Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften nach 4.1.5 erfüllt sind: | ||
Innenverpackungen | Zwischenverpackungen | Außenverpackungen |
nicht erforderlich | nicht erforderlich | Kisten aus Stahl (4A) aus Aluminium (4B) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2) aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus massivem Kunststoff (4H2) |
P 132b VERPACKUNGSANWEISUNG (Gegenstände ohne geschlossene Umhüllung) |
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Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften nach 4.1.5 erfüllt sind: | ||
Innenverpackungen | Zwischenverpackungen | Außenverpackungen |
Behälter aus Pappe aus Metall aus Kunststoff Einwickler |
nicht erforderlich |
Kisten aus Stahl (4A) aus Aluminium (4B) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2) aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus massivem Kunststoff (4H2) |
P 133 VERPACKUNGSANWEISUNG | ||
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften nach 4.1.5 erfüllt sind: | ||
Innenverpackungen | Zwischenverpackungen | Außenverpackungen |
Behälter aus Pappe aus Metall aus Kunststoff aus Holz Horden mit unterteilenden Trennwänden |
Behälter aus Pappe aus Metall aus Kunststoff aus Holz |
Kisten aus Stahl (4A) aus Aluminium (4B) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2) aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus massivem Kunststoff (4H2) |
Zusätzliche Vorschrift:
Behälter sind als Zwischenverpackungen nur erforderlich, sofern die Innenverpackungen Horden sind. |
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Sondervorschrift für die Verpackung: | ||
PP 69 Für die UN-Nummern 0043, 0212, 0225, 0268 und 0306 dürfen Horden nicht als Innenverpackungen verwendet werden. |
P 134 VERPACKUNGSANWEISUNG | ||
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften nach 4.1.5 erfüllt sind: | ||
Innenverpackungen | Zwischenverpackungen | Außenverpackungen |
Säcke wasserbeständig Behälter Einwickler Hülsen |
nicht erforderlich |
Kisten aus Stahl (4A) aus Aluminium (4B) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2) aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus Schaumstoff (4H1) aus massivem Kunststoff (4H2) Fässer |
P 135 VERPACKUNGSANWEISUNG | ||
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften nach 4.1.5 erfüllt sind: | ||
Innenverpackungen | Zwischenverpackungen | Außenverpackungen |
Säcke aus Papier aus Kunststoff Behälter Einwickler |
nicht erforderlich |
Kisten aus Stahl (4A) aus Aluminium (4B) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2) aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus Schaumstoff (4H1) aus massivem Kunststoff (4H2) Fässer |
(Stand: 29.08.2018)
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