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250 Diese Eintragung darf nur für Proben chemischer Substanzen verwendet werden, die in Zusammenhang mit der Anwendung des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen zu Analysezwecken genommen wurden. Die Beförderung von Stoffen, die unter diese Eintragung fallen, muss nach der Verfahrenskette für den Schutz und die Sicherheit, die von der Organisation für das Verbot chemischer Waffen festgelegt wurde, erfolgen.

Die chemische Probe darf erst befördert werden, nachdem die zuständige Behörde oder der Generaldirektor der Organisation für das Verbot chemischer Waffen eine Genehmigung erteilt hat und sofern die Probe folgenden Bedingungen entspricht:

.1 sie muss nach der Verpackungsanweisung 623 der Technical Instructions for the Safe Transport of Dangerous Goods by Air der International Civil Aviation Organization verpackt sein und

.2 bei der Beförderung muss dem Beförderungspapier eine Ausfertigung des Dokuments über die Genehmigung der Beförderung, in der die Mengenbeschränkungen und die Verpackungsvorschriften angegeben sind, beigefügt sein.
251 Die Eintragung CHEMIE-TESTSATZ oder ERSTE-HILFE-AUSRÜSTUNG bezieht sich auf Kästen, Kassetten, usw., die kleine Mengen gefährlicher Güter, die für medizinische, Analyse- oder Prüfzwecke verwendet werden, enthalten. Diese Testsätze oder Ausrüstungen dürfen keine gefährlichen Güter enthalten, bei denen in der Spalte 7 der Gefahrgutliste das Wort "keine" ("NONE") angegeben ist.

Die Bestandteile dieser Testsätze oder Ausrüstungen dürfen nicht gefährlich miteinander reagieren (siehe 4.1.1.6). Die Gesamtmenge gefährlicher Güter je Testsatz oder Ausrüstung darf nicht größer sein als 1 Liter oder 1 kg. Die dem gesamten Testsatz oder der gesamten Ausrüstung zuzuordnende Verpackungsgruppe ist die strengste derjenigen Verpackungsgruppen, die den einzelnen im Testsatz oder in der Ausrüstung enthaltenen Stoffen zugeordnet sind.

Testsätze oder Ausrüstungen, die auf Fahrzeugen zu Zwecken der Ersten Hilfe oder der Verwendung an Ort und Stelle befördert werden, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Code.

Testsätze oder Ausrüstungen in Innenverpackungen mit gefährlichen Gütern, die nicht die Mengen bezogen auf die einzelnen Stoffe wie in Spalte 7 der Gefahrgutliste, überschreiten, dürfen in Übereinstimmung mit Kapitel 3.4 befördert werden.
252 Wässerige Lösungen von Ammoniumnitrat mit höchstens 0,2 % brennbarer Stoffe und mit einer Konzentration von höchstens 80 % unterliegen nicht den Vorschriften dieses Code, wenn das Ammoniumnitrat unter allen Beförderungsbedingungen gelöst bleibt.
266 Dieser Stoff darf, wenn er weniger Alkohol, Wasser oder Phlegmatisierungsmittel als angegeben enthält, nicht befördert werden, es sei denn, die zuständige Behörde hat eine besondere Genehmigung erteilt.
267 Sprengstoffe, Typ C, die Chlorate enthalten, müssen von explosiven Stoffen, die Ammoniumnitrat oder andere Ammoniumsalze enthalten, getrennt werden.
270 Wässerige Lösungen anorganischer fester Nitrate der Klasse 5.1 entsprechen nicht den Kriterien der Klasse die Konzentration der Stoffe in der Lösung bei der geringsten während der Beförderung erreichbaren Temperatur 80 % der Sättigungsgrenze nicht übersteigt.
271 Als Phlegmatisierungsmittel dürfen Lactose, Glucose oder ähnliche Mittel verwendet werden, vorausgesetzt enthält mindestens 90 Masse- % Phlegmatisierungsmittel. Die zuständige Behörde kann auf der Grundlage . von Prüfungen nach dem "Manual of Tests and Criteria", Teil I, Testserie 6 (c), der Vereinten Nationen", die an mindestens drei versandfertig vorbereiteten Verpackungen durchgeführt wurden, die Zuordnung dieser Gemische unter der Klasse 4.1 zulassen. Gemische mit mindestens 98 Masse- % Phlegmatisierungsmittel unterliegen nicht den Vorschriften dieses Code. Versandstücke, die Gemische mit mindestens 90 Masse- % Phlegmatisierungsmittel enthalten, müssen nicht mit einem "GIFTIG" ("TOXIC")-Zusatzgefahrkennzeichen versehen sein.
272 Dieser Stoff darf unter den Vorschriften der Klasse 4.1 nur mit besonderer Genehmigung der zuständigen Behörde befördert werden (siehe UN-Nummer 0143).
273 Maneb und Manebzubereitungen, die gegen Selbsterhitzung stabilisiert sind, müssen nicht der Klasse 4.2 zugeordnet werden, wenn durch Prüfungen nachgewiesen werden kann, dass sich ein kubisches Volumen von 1 m3 des Stoffes nicht selbst entzündet und die Temperatur in der Mitte der Probe 200 °C nicht übersteigt, wenn die Probe während 24 Stunden auf einer Temperatur von mindestens 75 °C ± 2 °C gehalten wird.
274 Für den Zweck der Dokumentation und der Beschriftung des Versandstückes muss der richtige technische Name um den technischen Namen ergänzt werden (siehe 3.1.2.8.1).
277 Für Aerosole und Druckgaspackungen, die giftige Stoffe enthalten beträgt die begrenzte Menge 120 ml. Für alle anderen Aerosole und Druckgaspackungen beträgt die begrenzte Menge 1000 ml.
278 Diese Stoffe dürfen nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf der Grundlage der Ergebnisse der Prüfungen der Testserien 2 und 6 (c) von Teil I, des"Manual of Tests and Criteria", der Vereinten Nationen, an versandfertigen Versandstücken eingestuft und befördert werden (siehe 2.1.3.1). Die zuständige Behörde muss die Verpackungsgruppe auf der Grundlage der Kriterien des Kapitel 2.2.3 und des für die Testserien 6 (c) verwendeten Verpackungstyps festlegen.
279 Anstelle der strikten Anwendung der Einstufungskriterien dieses Code wurde dieser Stoff auf Grund von Erfahrungen in Bezug auf den Menschen klassifiziert oder einer Verpackungsgruppe zugeordnet.
280 Diese Eintragung gilt für Gegenstände, die in Fahrzeugen als Airbag-Gasgeneratoren oder Airbag-Module oder Gurtstraffer zum Schutz von Personen verwendet werden, die unter die Unterklasse 2.2 fallendes Gas oder Gasgemisch und keinen oder kleine Mengen pyrotechnischen Stoff(es) enthalten. Bei Gegenständen mit pyrotechnischem Stoff müssen die ausgelösten Sprengwirkungen so im Druckgefäß zurückgehalten werden, dass die Gegenstände in Übereinstimmung mit der Bemerkung in Absatz 2.2.1. 1.1 b) in Verbindung mit Absatz 16.6.1.4.7 a) (ii) des Teils I des"Manual of Tests and Criteria", der Vereinten Nationen, von der Klasse 1 ausgenommen werden können. Außerdem müssen die Gegenstände für die Beförderung so ausgelegt oder verpackt sein, dass bei Feuereinwirkung nicht die Gefahr einer Zerlegung des Druckbehälters oder einer Splitterwirkung besteht. Hierzu ist eine Untersuchung vorzunehmen.
281 Die Beförderung von Heu, Stroh und Bhusa ist, wenn nass, feucht oder mit Öl verunreinigt verboten, wenn es nicht nass, feucht oder mit Öl verunreinigt ist unterliegt es den Vorschriften dieses Code. Ballen, die als einzige Ladung in einer Beförderungseinheit befördert werden, sind von der Kennzeichnung befreit, vorausgesetzt die Einheit in der die Ballen verpackt sind wird plakatiert.
282 Dispersionen mit einem Flammpunkt von höchstens 61 °C sind außerdem mit einem "ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT ("FLAMMABLE LIQUID")-Zusatzkennzeichen zu versehen.
283 Gegenstände, die ein Gas enthalten und als Stoßdämpfer dienen, einschließlich Stoßenergie absorbierernde Einrichtungen oder Druckluftfedern unterliegen nicht den Vorschriften dieses Code, vorausgesetzt:

.1 jeder Gegenstand hat einen Gasbehälter mit einem Fassungsraum von höchstens 1,6 Liter und einen Ladedruck von höchstens 280 bar, wobei das Produkt aus Fassungsraum (Liter) und Ladedruck (bar) 80 nicht überschreitet (d.h. 0,5 Liter Fassungsraum und 160 bar Ladedruck, 1 Liter Fassungsraum und 80 bar Ladedruck, 1,6 Liter Fassungsraum und 50 bar Ladedruck, 0,28 Liter Fassungsraum und 280 bar Ladedruck),

.2 jeder Gegenstand hat einen Berstdruck, der bei Produkten mit einem Fassungsraum des Gasbehälters von höchstens 0,5 Liter mindestens dem vierfachen Ladedruck und bei Produkten mit einem Fassungsraum des Gasbehälters von mehr als 0,5 Liter mindestens dem fünffachen Ladedruck bei 20 °C entspricht,

.3 jeder Gegenstand ist aus einem Werkstoff hergestellt, der bei Bruch nicht splittert,

.4 jeder Gegenstand ist nach einer für die zuständige Behörde annehmbaren Qualitätssicherungsnorm gefertigt und

.5 die Bauart wurde einem Brandtest unterzogen, bei dem nachgewiesen wurde, dass der Innendruck des Gegenstandes mittels einer Schmelzsicherung oder einer anderen Druckentlastungseinrichtung abgebaut wird, so dass der Gegenstand nicht splittern oder hochschießen kann.
284 Ein Sauerstoffgenerator, chemisch, der entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe enthält, muss folgenden Bedingungen entsprechen:

.1 der Generator darf, wenn er eine Vorrichtung zur Auslösung von Explosivstoffen enthält, unter dieser Eintragung nur befördert werden, wenn er in Übereinstimmung mit 2.1.3 dieses Code von der Klasse 1 ist,

.2 der Generator muss ohne seine Verpackung einer Fallprüfung aus 1,8 m Höhe auf eine starre, nicht federnde, ebene und horizontale Oberfläche in der Stellung, in der die Wahrscheinlichkeit eines Schadens am größten ist, ohne Austreten von Füllgut und ohne Auslösen standhalten und

.3 wenn ein Generator mit einer Auslösevorrichtung ausgerüstet ist, muss er mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen gegen unbeabsichtigtes Auslösen haben.
286 Membranfilter aus Nitrocellulose, die unter diese Eintragung fallen und jeweils eine Masse von höchstens 0,5 g haben, unterliegen den Vorschriften dieses Code nicht, wenn sie einzeln in einem Gegenstand oder in einem dicht verschlossenen Päckchen enthalten sind.
287 Neue, bisher nicht im Umlauf eingesetzte, ungeladene Lithiumionenzellen und -batterien unterliegen nicht den Vorschriften dieses Code, sofern:

.1 der Elektrolyt nicht unter die Definition einer Klasse dieses Code fällt oder

.2 der Elektrolyt unter die Definition einer Gefahrgutklasse dieses Code fällt, aber nicht aus einem geborstenen oder gerissenen Gehäuse auslaufen kann oder keine freie Flüssigkeit vorhanden ist, die auslaufen könnte.
288 Diese Stoffe dürfen nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf der Grundlage der Ergebnisse von Prüfungen der Testserie 2 und einer Prüfung der Testserie 6 (c) des"Manual of Tests and Criteria" der Vereinten Nationen an versandfertigen Versandstücken eingestuft und befördert werden (siehe 2.1.3).
289 Airbags oder Sicherheitsgurte, die in Fahrzeugen oder einbaufertigen Fahrzeugteilen, wie Lenksäulen, Türfüllungen, Sitze, usw. montiert sind, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Code.
290 Wenn dieser Stoff den Definitionen und Kriterien anderer in Teil 2 aufgeführten Klassen oder Unterklassen entspricht, ist er nach der überwiegenden Nebengefahr zu klassifizieren. Dieser Stoff ist unter dem richtigem technischem Namen und unter der zutreffenden UN-Nummer zu deklarieren, die dem Stoff in der überwiegenden Klasse oder Unterklasse entspricht, ergänzt durch den Namen dieses Stoffes entsprechend der Spalte 2 der Gefahrgutliste; dieser Stoff ist nach den für diese UN-Nummer geltenden Vorschriften zu befördern. Zusätzlich gelten alle übrigen in 2.7.9.1 aufgeführten Vorschriften mit Ausnahme in 5.2.1.5.2 und 5.4.1.5.7.1
291 Verflüssigte entzündbare Gase müssen in Bestandteilen von Kältemaschinen enthalten sein. Diese Bestandteile müssen mindestens für den dreifachen Betriebsdruck der Kältemaschine ausgelegt und geprüft sein. Die Kältemaschinen und Bestandteile von Kältemaschinen müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass unter normalen Beförderungsbedingungen das verflüssigte Gas zurückgehalten und die Gefahr des Berstens oder der Rissbildung der unter Druck stehenden Bestandteile ausgeschlossen wird. Kältemaschinen, die weniger als 12 kg Gas enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Code.
292 Unter dieser Eintragung dürfen nur Gemische mit höchstens 23,5 % Sauerstoff befördert werden. Für Konzentrationen innerhalb dieses Grenzwertes ist ein Zusatzgefahrkennzeichen der Klasse 5.1 nicht erforderlich.
293 Für Zündhölzer gelten folgende Begriffsbestimmungen:

.1 Sturmzündhölzer sind Zündhölzer, deren Köpfe mit einer reibungsempfindlichen Zündzusammensetzung und einer pyrotechnischen Zusammensetzung vorbereitet sind, die mit kleiner oder ohne Flamme, jedoch mit starker Hitze brennt,

.2 Sicherheitszündhölzer sind Zündhölzer, die mit dem Heftchen, dem Briefchen oder der Schachtel kombiniert oder verbunden sind und nur auf einer vorbereiteten Oberfläche durch Reibung entzündet werden können,

.3 Zündhölzer, überall zündbar, sind Zündhölzer, die auf einer festen Oberfläche durch Reibung entzündet Werder können,

.4 Wachszündhölzer "Vesta"-Zündhölzer sind Zündhölzer, die sowohl auf einer vorbereiteten als auch auf einer festen Oberfläche durch Reibung entzündet werden können.
294 Sicherheitszündhölzer und Wachs "VESTA"-Zündhölzer in Aussenverpackungen bei denen eine Nettomasse von 25 kg nicht überschritten wird, unterliegen nicht anderen Vorschriften dieses Code (außer der Beschriftung), wenn sie in Übereinstimmung mit der Verpackungsanweisung P406 verpackt sind.
295 Es ist nicht erforderlich, jede Batterie mit einer Beschriftung und einer Kennzeichnung zu versehen, wenn die palettierte Ladung eine entsprechende Beschriftung und eine entsprechender Kennzeichnung aufweist.
296 Diese Gegenstände dürfen enthalten:

.1 verdichtete Gase der Unterklasse 2.2,

.2 Signalkörper (Klasse 1), gegebenenfalls mit Rauch- und Leuchtkugeln, Signalkörper müssen in Innenverpackungen aus Kunststoff oder Pappe verpackt sein oder

.3 Batterien, elektrische Sammler,

.4 Erste-Hilfe-Ausrüstungen,

.5 Zündhölzer, überall zündbar.
297 Kohlendioxid, fest (Trockeneis), das an Bord zum Zwecke der Kühlung für einige Güter, die in geschlossenen Beförderungseinheiten versendet werden, befördert wird, unterliegt nicht den Vorschriften dieses Code.

Beförderungseinheiten, die festes Kohlendioxid enthalten müssen deutlich an zwei Seite mit der Beschriftung "WARNUNG FESTES CO2 (TROCKENEIS)" ("WARNING CO2 SOLID (DRY ICE)") versehen sein. Andere Versandstücke, die festes Kohlendioxid enthalten müssen mit der Beschriftung "KOHLENDIOXID, FEST - NICHT UNTER DECK STAUEN" ("CARBON DIOXIDE, SOLID - DO NOT STOW BELOW DECK") versehen sein.

Kohlendioxid, fest (Trockeneis) ist von den Vorschriften der Dokumentierung ausgenommen, wenn das Versandstück mit der Beschriftung "KOHLENDIOXID, FEST" ("CARBON DIOXIDE") oder "TROCKENEIS" ("DRY ICE") versehen ist und zusätzlich einen Beschriftungshinweis trägt, dass der zu kühlende Stoff für Zwecke der Diagnose oder Behandlung verwendet wird (z.B. gefrorene medizinische Proben).
299 Sendungen von BAUMWOLLE, TROCKEN, mit einer Dichte von mindestens 360 kg/m3 entsprechend ISO 8115:1986, unterliegen nicht den Vorschriften diese Code, wenn sie in geschlossenen Beförderungseinheiten befördert werden.
300 Fischmehl oder Fischabfall darf nicht befördert werden, wenn die Verladetemperatur 35 °C oder 5 °C über der Umgebungstemperatur liegt, wobei der höhere Wert anzusetzen ist.
301 Die Eintragung ist nur für Maschinen oder Apparate, die gefährliche Güter als Rückstand enthalten oder für ein nicht trennbares Element einer Maschine oder eines Apparates anzuwenden. Sie darf nicht für Maschinen oder Apparate verwendet werden, für die ein technischer Name schon in der Gefahrgutliste aufgeführt ist. Maschinen und Apparate, die unter dieser Eintragung befördert werden, dürfen nur gefährliche Güter, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Kapitels 3.4 erlaubt sind (begrenzte Mengen), enthalten. Die Menge der gefährlichen Güter in den Maschinen oder Apparaten darf nicht die Mengen, wie sie in Spalte 7 der Gefahrgutliste für jedes gefährliche enthaltene Gut aufgeführt ist, überschreiten. Wenn die Maschinen oder Apparate mehr als ein gefährliches Gut enthalten, dürfen die einzelnen Stoffe nicht fähig sein gefährlich mit einander zu reagieren (siehe 4.1.1.6). Wenn es gefordert wird sicherzustellen, dass flüssige gefährliche Güter in ihrer beabsichtigten Beförderungslage bleiben sollen, müssen besondere Kennzeichen für lageabhängige Versandstücke, die die Vorschrift von ISO 780:1985 erfüllen, an mindestens zwei gegenüberliegenden senkrechten Seiten mit den Pfeilen in die richtige Richtung weisend angebracht werden. Wenn die Mengen für gefährliche Güter die Menge der Spalte 7 der Gefahrgutliste überschreiten, darf die Beförderung von gefährlichen Gütern in Maschinen oder Apparaten nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde erfolgen.
900 Die Beförderung nachfolgender Stoffe ist verboten:

AMMONIUMBROMAT
AMMONIUMBROMAT, LÖSUNG
AMMONIUMCHLORAT
AMMONIUMCHLORAT LÖSUNG
AMMONIUMCHLORIT
AMMONIUMVERBINDUNG, MISCHUNG
AMMONIUMVERBINDUNGEN, LÖSUNG
AMMONIUMNITRAT in der Lage so selbsterhitzungsfähig zu sein, um eine Zersetzung einzuleiten
AMMONIUMNITRITE und Mischungen von anorganischen Nitriten mit einem Ammoniumsalz
AMMONIUMPERMANGANAT
AMMONIUMPERMANGANAT LÖSUNG
CHLORSÄURE, WÄSSERIGE LÖSUNG mit einer Konzentration über 10 %
ETHYLNITRIT rein
BLAUSÄURE mit mehr als 20 Masse- % Säure
BLAUSÄURE, LÖSUNG mit mehr als 45 % BLAUSÄURE
QUECKSILBEROXICYANID rein
METHYLNITRIT
PERCHLORSÄURE mit mehr als 72 Masse- % Säure
SILBERPIKRAT trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse- % Wasser
ZINKAMMONIUMNITRIT
901 Einheitliche nicht trennbare MISCHUNGEN VON AMMONIUMNITRAT mit CALCIUMCARBONAT und/oder DOLOMIT, mit nicht mehr als 80 % AMMONIUMNITRAT, vorausgesetzt sie enthalten nicht weniger als 20 % dieser Carbonate (bei minimaler Reinheit von 90 %) und nicht mehr als insgesamt 0,4 % an brennbaren Stoffen, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Code.
902 Einheitliche nicht trennbare MISCHUNGEN VON AMMONIUMNITRAT/AMMCNIUMSULFAT mit nicht mehr als 45 % AMMONIUMNITRAT und nicht mehr als insgesamt 0,4 % an brennbaren Stoffen, unterliegen nicht dieses Code.
903 HYPOCHLORIT MISCHUNGEN, mit 10 % oder weniger aktivem CHLOR, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Code.
904 Die Vorschriften dieses Code, außer für den Bereich der Meeresschadstoffe, sind nicht auf diese wenn sie vollständig mit Wasser mischbar sind, dies gilt nicht, wenn sie in Gefäßen mit einem Fassungsraum von über 250 Liter oder in Tanks befördert werden.
905 Darf nur als 80 % Lösung in TOLUOL versendet werden. Der reine Stoff ist stoßempfindlich und zersetzt sich mit explosiver Heftigkeit, mit der Möglichkeit einer Detonation, wenn erwärmt und verdämmt. Kann sich durch Stoß entzünden.
906 AMMONIUMNITRAT Produkte, die so selbsterhitzungsfähig sind, dass sie in Mischungen einen Überschuss an Nitrat bilden können der größer ist als diese Eintragung, müssen der zuständigen Behörde gemeldet werden.
907 Der Sendung muss eine Bescheinigung von einer anerkannten Behörde beigegeben werden, die folgende Angaben enthält:
  • Feuchtigkeitsgehalt,
  • Fettgehalt,
  • genaue Angaben über die Behandlung mit Antioxidantien bei Mehl, das älter als 6 Monate ist, (nur für UN 2216)
  • Konzentration an Antioxidantien bei der Verladung, die mehr als 100 mg/kg (nur für UN 2216) betragen muss,
  • Verpackung, Anzahl der Säcke, Gesamtmasse der Partie,
  • Temperatur des Fischmehls beim Abtransport vom Hersteller und
  • Datum der Herstellung

Eine Lagerung/Alterung vor der Verschiffung ist nicht erforderlich. Fischmehl der UN-Nummer 1374 muss mindestens 28 Tage vor der Verschiffung gelagert werden.

Wenn Fischmehl in Containern befördert wird, sind die Container so zu packen, dass der freie Luftraum auf ein Minimum reduziert ist.

908 Mit dieser Eintragung sind auch Geräte wie Transformatoren und Kondensatoren erfasst, die POLYCHLORIERTE BIPHENYLE, POLYHALOGENIERTE BIPHENYLE oder POLYHALOGENIERTE TERPHENYLE enthalten, sowie Saugfähige Materialien wie Lumpen, Baumwollabfälle, Kleidung, Sägespäne usw., wenn sie mit POLYCHLORIERTEN BIPHENYLEN, POLYHALOGENIERTEN BIPHENYLEN oder POLYHALOGENIERTEN TERPHENYLEN verunreinigt sind.
909 Die Vorschriften dieser Eintragung beziehen sich auf:

- Stoffe, die als Meeresschadstoffe durch P oder PP nach ihrem Namen Im Index kenntlich gemacht sind und

- Mischungen oder Isomere von Stoffen, die als Meeresschadstoffe durch ein " P" oder " PP" im Index kenntlich gemacht sind und die die Kriterien von 2.10.3 und nicht die Einstufungskriterien der anderen Gefahrgutklassen erfüllen.
- Die folgenden Stoffe, die nicht die Einstufungskriterien der anderen Gefahrgutklassen erfüllen dürfen unter dieser Eintragung befördert werden,

- Stoffe, die anderen Beförderungsregelwerken entsprechend ihrem Potential Schädigungen für die Umwelt anders als für den Seebereich beinhalten und

- Abfälle, die nicht anderweitig den Vorschriften dieses Code unterliegen aber durch das kommen erfasst werden; in diesem Fall ist dem richtigen technischen Namen "ABFALL" fügen (siehe 5.4.1.1.2.3).
910 .1 Eine geschlossene Beförderungseinheit, die nach der Begasung belüftet wurde um sicher zu stellen, dass keine gefährlichen Konzentrationen an Restgasen vorhanden sind, unterliegt nicht den Vorschriften dieses Code. Bei diesen Beförderungseinheiten ist/sind auch das/die Warnzeichen zu entfernen.

.2 Beförderungseinheiten müssen in Übereinstimmung mit den "Recommendations an the Safe Use of Pesticides in Ships" in geltender Fassung begast werden.

.3 Es dürfen nur Beförderungseinheiten für die Beförderung einer begasten Ladung eingesetzt werden, die so geschlossen werden können, dass das Entweichen von Gasen auf ein Mindestmaß beschränkt ist.

.4 Beförderungseinheiten müssen mit einem Warnzeichen, das so an der Außentür/den Außentüren angebracht ist, dass die Art des verwendeten Begasungsmittels, das Datum und die Zeit der Begasung angibt, identifiziert werden.

.5 Die Beförderungspapiere müssen für die geschlossenen Beförderungseinheiten das Datum der Begasung, die Art und die Menge des verwendeten Begasungsmittels enthalten (siehe 5.5.2).

.6 Wenn Beförderungseinheiten unter Begasung unter Deck gestaut werden, muss ein Warngerät für die Gase an Bord mitgeführt werden einschließlich Hinweisen für dessen Verwendung.

.7 Begasungsmittel dürfen nicht den Ladungen von Beförderungseinheiten zugeführt werden, wenn diese vom Schiff geladen worden sind.
911 Sendungen von kleinen Druckbehältern mit einem Fassungsraum von höchstens 100 cm3 unterliegen nicht den Vorschriften dieses Code, vorausgesetzt sie sind in Kisten aus Holz oder Pappe mit einer Nettomasse von höchstens 40 kg umverpackt.
912 Diese Eintragung umfasst auch wässerige Lösungen mit Konzentrationen über 70 %.
913 Die Aerosole (Druckgaspackungen) müssen die Vorschriften des Landes erfüllen, in dem sie gefüllt werden. Sie müssen von der Art sein, die keine sichtbare Leckage oder einen Verlust des Inhalts von mehr als 1 Masse- % bei einer Lagerung über 18 Stunden bei 55 °C aufweisen (oder 1 g, wenn die Gesamtinhalte weniger als 100 g betragen). Die Prüftemperatur kann auf 45 °C heruntergesetzt werden für ausschließliche Beförderungen in gemäßigten Zonen (d.h. in Breiten höher als 30° Nord oder Süd). Wenn der Fassungsraum der Aerosole (Druckgaspackungen) über 1000 cm³ beträgt, ist dieses in dem Beförderungspapier anzugeben, siehe 5.4.1.1.2.5. Die Vorschriften dieses Code sind unter den folgenden Bedingungen nicht anzuwenden auf Aerosole (Druckgaspackungen) mit einem Fassungsraum von höchstens 1000 cm3:
  • es ist kein entzündbares Gas enthalten,
  • der Innendruck bei 55 °C beträgt höchstens 8,4 kg/cm2 ,
  • weniger als 10 Masse- % des Gesamtinhalts bestehen aus entzündbarer Flüssigkeit,
  • weniger als 1 Masse- % giftiger Stoffe sind im flüssigem Konzentrat enthalten und
  • - weniger als 0,2 Masse- % ätzender Stoffe sind im flüssigem Konzentrat enthalten.
914 Flüssiger Stickstoff, der für einige gefährliche Güter, die in geschlossenen Beförderungseinheiten versendet werden, zum Zwecke der Kühlung an Bord befördert wird, unterliegt nicht den Vorschriften dieses Code.
915 Diese Eintragung darf nicht für angefeuchtete Explosivstoffe, selbstzersetzliche Stoffe oder Metallpulver verwendet werden.
916 Die Vorschriften dieses Code sind für diese Stoffe nicht anzuwenden, wenn:
  • mechanisch hergestellt, diese eine Korngrösse von mindestens 53 Micron oder
  • chemisch hergestellt, eine Korngrösse von mindestens 840 Micron aufweisen.
917 Abfälle mit einem Gummianteil von weniger als 45 % oder mit mehr als 840 Micron und vollständig vulkanisierter Hartgummi unterliegen nicht den Vorschriften dieses Code.
918 Wenn mit Wasser oder anorganischem inertem Material phlegmatisiert wurde, darf der Harnstoffnitratgehalt 75 Masse- % nicht überschreiten und die Mischung bei der Durchführung der Tests der Testserie 1 type (a) des "Malual Tests and Criteria", Teil I, der Vereinten Nationen, nicht detonieren.
919 HARNSTOFFNITRAT ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse- % Wasser, darf unter den Vorschriften dieser Klasse befördert werden, vorausgesetzt er ist in Übereinstimmung mit der Verpackungsanweisung P002 verpackt.
920 Barren, Stangen oder Stäbe unterliegen nicht den Vorschriften diese Code.
921 Zirconium, trocken, mit einer Dicke von mindestens 254 Microns unterliegt nicht den Vorschriften dieses Code.
922 Sendungen mit BLEIPHOSPHIT, ZWEIBASIG, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Code, wenn ihnen eine Erklärung des Herstellers und Vertreibers beigegeben wird, aus der hervorgeht, dass der zu befördernde Stoff so stabilisiert worden ist, dass er nicht die Eigenschaften eines Stoffes der Klasse 4.1 besitzt.
923 Die Temperatur muss regelmäßig überprüft werden.
924 Dieser Stoff darf nur, wie von der zuständigen Behörde festgelegt, unter den Vorschriften dieser Klasse befördert werden.
925 Die Vorschriften dieses Code gelten nicht für:

- nicht aktivierten Ruß mineralischen Ursprungs,

eine Sendung von Kohle, die die Prüfung für selbsterhitzungsfähige Stoffe, wie im "Malual Tests and Criteria" der Vereinten Nationen (siehe 33.3.1.3.3), beschrieben, bestanden haben und sprechende Bescheinigung eines durch die zuständige Behörde akkreditierten Labors vorliegt. aus hervorgeht, dass aus der zur Beförderung vorgesehenen Sendung die Proben durch geschultes Personal des Labors korrekt entnommen und geprüft wurden, und dass diese Proben korrekt geprüft die Prüfung bestanden haben und

- Kohle, die durch Wasserdampf aktiviert wurde.
926 Dieser Stoff muss nach Möglichkeit vor der Verladung mindestens einen Monat lang an der Luft gelagert werden, es sei denn, aus der Bescheinigung einer von der zuständigen Behörde des Verschiffungslandes geht hervor, dass der Feuchtigkeitsgehalt höchstens 5 % beträgt.
927 p-Nitrosodimethylanilin, angefeuchtet mit mindestens 50 % Wasser unterliegt nicht den Vorschriften dieses Code.
928 Die Vorschriften dieses Code sind nicht anzuwenden auf:

- Fischmehl mit Säure versetzt und mit mindestens 40 Masse- % Wasser angefeuchtet, unabhängig von anderen Einflüssen,

- Fischmehlsendungen, denen eine von einer anerkannten Behörde des Verschiffungslandes oder einer anderen anerkannten Behörde ausgestellte Bescheinigung beigegeben ist, aus der hervor geht, dass bei dem versandfertigem Stoff keine Selbsterhitzung auftritt, wenn er verpackt befördert wird,

Fischmehl, das aus "Weißfisch" hergestellt ist und höchstens 12 Masse- % Feuchtigkeit und 5 Masse- % Fett enthält.
929 Die zuständige Behörde kann, wenn durch die Ergebnisse der Prüfungen Abweichungen gerechtfertigt sind, folgendes erlauben:

Ölkuchen beschrieben als "ÖLKUCHEN" oder "ÖLSAATKUCHEN" ("SEED CAKE°), die pflanzliches Öl (a) mechanische behandelte Früchte oder Saaten mit mehr als 10 % Öl oder mehr als 20 % Öl und Feuchtigkeit zusammen enthalten, können unter den Bedingungen der ÖLKUCHEN bzw. ÖLSAATKUCHEN (SEED CAKE) oder, wenn sie pflanzliches Öl (b) durch Lösemittelextraktionen behandelte Früchte und Saaten mit nicht mehr als 10 % Öl und wenn der gesamte Feuchtigkeitsgehalt größer als 10 % und nicht mehr als 20 % Öl und Feuchtigkeit zusammen enthalten sind, befördert werden, und

Ölkuchen beschrieben als "ÖLKUCHEN" oder "ÖLSAATKUCHEN" ("SEED CAKE"), die pflanzliches Öl (b) durch Lösemittelextraktionen behandelte Früchte und Saaten mit nicht mehr als 10 % Öl und wenn der gesamte Feuchtigkeitsgehalt größer als 10 % und nicht mehr als 20 % Öl und Feuchtigkeit zusammen enthalten sind, unter den Bedingungen von ÖLKUCHEN" oder "ÖLSAATKUCHEN" ("SEED CAKE"), UN 2217, befördert werden. Der Sendung ist eine Bescheinigung des Herstellers oder Vertreibers mit Angabe des Öl- und Feuchtigkeitsgehalts beizugeben.
930 Pestizide können nur unter den Vorschriften dieser Klasse befördert werden, wenn in einer beigefügten Bescheinigung durch den Hersteller oder Vertreiber bestätigt wird, dass in Berührung mit Wasser diese nicht brennbar sind und auch keine Fähigkeit zur Selbstentzündung besteht und dass die freigesetzten Mischungen von Gasen nicht entzündbar sind. In allen anderen Fällen sind die Vorschriften der Klasse 4.3 anzuwenden.
931 Eine Sendung dieses Stoffes, der eine Bescheinigung des Herstellers oder Vertreibers beigefügt wird. aus der hervorgeht, dass der Stoff keine selbsterhitzungsfähigen Eigenschaften besitzt, unterliegt nicht den Vorschriften dieses Code.
932 Es wird eine Bescheinigung vom Hersteller oder Vertreiber gefordert, aus der hervorgeht, dass die Ladung unter Abdeckung aber in offener Luft in der Art und Weise in der Verpackt wurde für nicht weniger als drei Tage vor der Versendung gelagert wurde.
933 Calciumcyanamid, das nicht mehr als 0,1 % Calciumcarbid enthält, unterliegt nicht den Vorschriften dieses Code.
934 Der in Prozent angegebene Bereich der Verunreinigung an Calciumcarbid muss aus den Beförderungspapieren ersichtlich sein.
935 Stoffe, die in feuchtem Zustand keine entzündbare Gase entwickeln und denen vom Hersteller oder Vertreiber eine Bescheinigung beigefügt wird, in der von diesem bescheinigt wird, dass der Stoff, wie befördert, keine entzündbaren Gase bei Feuchtigkeit entwickelt, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Code.
936 Batterien, die in Fahrzeugen eingebaut sind, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Code.
937 Die feste hydratisierte Form dieses Stoffes, unterliegt nicht den Vorschriften dieses Code.
938 Wenn der Stoff in Lösung weniger als 80 % Säure enthält, unterliegt er nicht den Vorschriften dieses Code.
939 Eine Sendung dieses Stoffes unterliegt nicht den Vorschriften dieses Code, wenn der Hersteller oder Vertreiber in einer beigefügten Bescheinigung bestätigt, dass er nicht mehr als 0,05 % Maleinsäureanhydrid enthält.
940 Versandstücke, die als einheitliche Ladung in einer Beförderungseinheit befördert werden, sind von der Vorschrift mit der Klassennummer zu kennzeichnen befreit, vorausgesetzt die Ladeeinheit ist mit "KLASSE 8" ("CLASS 8") beschriftet.
941 Erzeugnisse und Instrumente, die höchstens 1 kg Quecksilber enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Code.
942 Die Konzentration und die Temperatur der Lösung zum Zeitpunkt der Verladung, ihr Anteil an brennbaren Stoffen und Chloriden sowie der Gehalt an freier Säure müssen bescheinigt werden.
943 Durch Wasser aktivierte Gegenstände müssen das Zusatzgefahrkennzeichen der Klasse 4.3 tragen.
944 Ist ein Material, Stoff oder Gegenstand, der unter diese Eintragung befördert wird, ein starker Meeresschadstoff, dann ist der Wert für die begrenzten Mengen in Spalte 7 in 500 g für feste Stoffe oder 500 ml für flüssige Stoffe zu ändern.
945 Eine Stabilisierung des Fischmehls zur Verhinderung einer Selbsterhitzung muss durch Zugabe von 400 bis 1000 mg/kg (ppm) Ethoxiquin oder 1000 bis 4000 mg/kg (ppm) Butylhydroxitoluol (BHT) flüssig oder als Pulver während der Herstellung durchgeführt werden. Diese Behandlung darf bei der Verschiffung nicht mehr als 12 Monate zurückliegen. Fischabfall oder Fischmehl darf während der Verschiffung nicht weniger als 100 mg/kg (ppm) Antioxidantien enthalten.
946 Es wird eine Bescheinigung vom Hersteller oder Versender verlangt, dass dieser Stoff nicht der Klasse 4.2 unterliegt.
948 Diese Stoffe dürfen nur in Bulk in Beförderungseinheiten befördert werden, wenn der Schmelzpunkt 75 °C oder höher beträgt.
951 Bulkverpackungen müssen hermetisch (dicht) verschlossen und unter Stickstoffüberlagerung sein.
952 Die UN-Nummer 1942 darf in Bulkverpackungen mit Zustimmung der zuständigen Behörde befördert werden.


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