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7.1.10.4 Staumaßnahmen für ÖLKUCHEN (UN 1386)

7.1.10.4.1 Staumaßnahmen für ÖLKUCHEN, pflanzliches Öl enthaltend (a), durch Pressen gewonnene Ölsaatrückstände, die mehr als 10 % Öl und oder mehr als 20 % Öl und Feuchtigkeit zusammen enthalten:

  1. Durchlüftung und Oberflächenlüftung sind erforderlich.
  2. Wenn eine Seereise länger als 5 Tage dauert, muss das Schiff mit Einrichtungen versehen sein, die das Eingeben von Kohlendioxid oder Inertgas in die Laderäume ermöglichen.
  3. Die Säcke müssen immer in Doppelreihen gestaut werden, wie in 7.1.10.3.3. für unstabilisiertes Fischmehl dargestellt.
  4. Es müssen regelmäßig Temperaturmessungen in verschiedenen Tiefen des Laderaums vorgenommen und aufgezeichnet werden. Wenn die Temperatur der Ladung 55 °C überschritten hat und weitersteigt, muss die Belüftung des Laderaums eingeschränkt werden. Sollte die Selbsterhitzung dennoch anhalten, ist Kohlendioxid oder Inertgas einzusetzen.

7.1.10.4.2 Staumaßnahmen für ÖLKUCHEN, pflanzliches Öl enthaltend (b), mit Lösemitteln extrahierte und ausgepresste Saaten, die nicht mehr als 10 % Öl, und, wenn der Feuchtigkeitsgehalt größer ist als 10 %, nicht mehr als 20 % Öl und Feuchtigkeit zusammen:

  1. Oberflächenlüftung ist zur Beseitigung restlicher Lösemitteldämpfe erforderlich.
  2. Wenn die Säcke so gestaut sind, dass eine Durchlüftung der ganzen Ladung nicht möglich ist, und die Reisedauer 5 Tage überschreitet, müssen regelmäßig Temperaturmessungen in verschiedenen Tiefen des Laderaums vorgenommen und aufgezeichnet werden.
  3. Wenn eine Seereise länger als 5 Tage dauert, muss das Schiff mit Einrichtungen versehen sein, die das Eingeben von Kohlendioxid oder Inertgas in die Laderäume ermöglichen.

7.1.11 Stauung von Gütern der Klasse 5.1

7.1.11.1 Mit Ausnahme von Laderäumen für die Stauung von Beförderungseinheiten sind Laderäume vor dem Laden von entzündend (oxidierend) wirkender Stoffe zu reinigen. Es ist besonders darauf zu achten, dass brennbare Materialien, soweit sie nicht für die Stauung der Ladung erforderlich sind, entfernt werden.

7.1.11.2 Soweit durchführbar, ist nicht brennbares Lasch- und Staumaterial und nur eine Mindestmenge trockenen Stauholzes zu verwenden.

7.1.11.3 Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, um das Eindringen von entzündend (oxidierend) wirkenden Stoffen in andere Laderäume, Bilgen u.s.w., die brennbare Stoffe enthalten können, zu verhindern.

7.1.11.4 Nach dem Entladen müssen die Laderäume, die für die Beförderung entzündend (oxidierend) wirkender Stoffe benutzt wurden, auf Kontamination überprüft werden. Kontaminierte Laderäume müssen vor der Nutzung für andere Ladungen, insbesondere für Nahrungs- und Futtermittel, gründlich gereinigt und untersucht werden.

7.1.11.5 Staumaßnahmen für AMMONIUMNITRAT, UN 1942, und AMMONIUMNITRAT DÜNGEMITTEL, UN 2067

7.1.11.5.1 AMMONIUMNITRAT, UN 1942, und AMMONIUMNITRATHALTIGE DÜNGEMITTEL, UN 2067, können unter Deck in einem sauberen Laderaum gestaut werden, der im Notfall geöffnet werden kann. Vor der Beladung ist die mögliche Notwendigkeit in Betracht zu ziehen, im Falle eines Brandes die Luken zu öffnen, um größtmögliche Belüftung und den Einsatz von Wasser im Notfall zu ermöglichen. Dabei ist zu beachten, dass durch das Fluten der Laderäume eine Gefahr für die Stabilität des Schiffes entstehen kann.

7.1.11.5.2 Die Verträglichkeit ungefährlicher Ammoniumnitratmischungen mit anderen Stoffen, die im selben Laderaum gestaut sein können, ist vor der Beladung zu prüfen.

7.1.12 Stauung von Gütern der Klasse 5.2

7.1.12.1 Organische Peroxide sind gemäß Staukategorie D zu stauen, wie in 7.1.1.2 angegeben.

7.1.12.2 Bei der Beförderung organischer Peroxide auf Roll-on/Roll-off-Schiffen sind die entsprechenden Vorschriften des Kapitels 7.4 zu beachten.

7.1.12.3 Organische Peroxide sind "entfernt von" Wohn- und Aufenthaltsräumen und deren Zugängen zu stauen.

7.1.12.4 Organische Peroxide sind "entfernt von" allen Wärmequellen zu stauen. Versandstücke mit organischen Peroxiden sind vor direkter Sonneneinstrahlung zu schützen und an einem kühlen, gut belüfteten Platz zu stauen.

7.1.12.5 Bei der Stauung ist zu berücksichtigen, dass in einem Notfall entsprechende Maßnahmen, wie z.B. das Überbordwerfen von Versandstücken oder das Fluten des Containers mit Wasser, erforderlich werden können.

7.1.13 Stauung von Gütern der Klasse 6.1

7.1.13.1 Allgemeine Staumaßnahmen für Güter der Klasse 6.1

7.1.13.1.1 Nach dem Entladen müssen die Laderäume, die für die Beförderung von Stoffen dieser Klasse benutzt wurden, auf Kontamination überprüft werden. Kontaminierte Laderäume müssen vor der Nutzung für andere Ladungen, insbesondere für Nahrungs- und Futtermittel, gründlich gereinigt und untersucht werden.

7.1.13.2 Zusätzliche Staumaßnahmen für giftige Stoffe, die auch entzündbare flüssige Stoffe sind:

  1. Auf Schiffen, die Fahrgäste befördern, müssen diese Stoffe "entfernt von" allen Decks oder Räumen gestaut werden, die für die Benutzung durch Fahrgäste vorgesehen sind. Werden diese Stoffe auf Roll-on/Roll-off-Schiffen befördert, sind die Bestimmungen des Kapitels 7.4 besonders zu beachten.

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