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Kapitel 2.5
Klasse 5 - Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe und organische Peroxide

2.5.0 Einleitende Bemerkung

Wegen der unterschiedlichen Eigenschaften der gefährlichen Güter der Klassen 5.1 und 5.2 ist es nicht möglich, für die Zuordnung zu diesen Klassen ein einzelnes Kriterium festzulegen. Dieses Kapitel behandelt die Prüfungen und Kriterien für die Zuordnung zu den beiden Klassen.

2.5.1 Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften

Die Klasse 5 ist in diesem Code wie folgt in zwei Klassen unterteilt:

Klasse 5.1 - Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe

Stoffe, die zwar selbst nicht unbedingt brennbar sind, im Allgemeinen aber durch Abgabe von Sauerstoff die Verbrennung anderer Stoffe verursachen oder zu ihrer Verbrennung beitragen können. Diese Stoffe können in einem Gegenstand enthalten sein.

Klasse 5.2 - Organische Peroxide

Organische Stoffe, die die bivalente -O-O-Struktur aufweisen und als Derivate des Wasserstoffperoxids aufgefasst werden können, bei dem ein oder beide Wasserstoffatome durch organische Radikale ersetzt sind. Organische Peroxide sind thermisch instabile Stoffe, die einer exothermen selbstbeschleunigenden Zersetzung unterliegen können. Darüber hinaus können sie eine oder mehrere der folgenden Eigenschaften haben:

2.5.2 Klasse 5.1 - Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe

Bemerkung1: Weichen die Prüfergebnisse von den gemachten Erfahrungen ab, muss bei der Klassifizierung von entzündend (oxidierend) wirkenden Stoffen der Klasse 5.1 die Beurteilung unter Zugrundelegung der gemachten Erfahrungen den Vorrang vor den Prüfergebnissen haben.

Bemerkung 2: Ausgenommen hier von sind feste ammoniumnitrathaltige Düngemittel, die in Übereinstimmung mit dem im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 39 festgelegten Verfahren klassifiziert werden müssen.

2.5.2.1 Eigenschaften

2.5.2.1.1 Die Stoffe der Klasse 5.1 entwickeln unter bestimmten Bedingungen direkt oder indirekt Sauerstoff. Aus diesem Grund erhöhen entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe die Gefahr und die Heftigkeit eines Brandes brennbarer Stoffe, mit denen sie in Berührung kommen.

2.5.2.1.2 Mischungen von entzündend (oxidierend) wirkenden Stoffen mit brennbaren Stoffen und sogar mit Stoffen wie Zucker, Mehl, Speiseöl, Erdöl u.s.w., sind gefährlich. Diese Mischungen sind leicht entzündbar, manchmal durch Reibung und Schlag. Sie können heftig brennen und eine Explosion verursachen.

2.5.2.1.3 Die meisten entzündend (oxidierend) wirkenden Stoffe reagieren heftig mit flüssigen Säuren unter Bildung giftiger Gase. Bei bestimmten entzündend (oxidierend) wirkenden Stoffen können auch unter Feuereinwirkung giftige Gase entstehen.

2.5.2.1.4 Die oben genannten Eigenschaften sind im Allgemeinen allen Stoffen dieser Klasse gemeinsam. Darüber hinaus besitzen einige Stoffe besondere Eigenschaften, die bei der Beförderung in Betracht gezogen werden müssen. Diese Eigenschaften sind in der Gefahrgutliste im Kapitel 3.2 aufgeführt.

2.5.2.2 Entzündend (oxidierend) wirkende feste Stoffe

2.5.2.2.1 Klassifizierung fester Stoffe der Klasse 5.1

2.5.2.2.1.1 Es werden Prüfungen durchgeführt, um die Fähigkeit des festen Stoffes zur Erhöhung der Verbrennungsgeschwindigkeit oder Verbrennungsintensität eines brennbaren Stoffes zu messen, wenn diese beiden Stoffe gründlich vermischt werden. Das Verfahren ist im Teil III, Unterabschnitt 34.4.1 (Prüfung O.1) oder alternativ Unterabschnitt 34.4.3 ( Prüfung O.3) des Handbuchs Prüfungen und Kriterien beschrieben. Prüfungen werden mit dem zu bewertenden Stoff durchgeführt, der mit trockener faseriger Cellulose vermischt wird, wobei das Mischungsverhältnis von Prüfmuster und Cellulose 1:1 und 4:1 (Masseverhältnis) beträgt. Die Brenneigenschaft der Mischungen wird verglichen:

  1. bei der Prüfung O.1 mit derjenigen der Standardmischung von Kaliumbromat und Cellulose im Verhältnis 3:7 (Masseverhältnis). Ist die Brenndauer gleich derjenigen dieser Standardmischung oder ist sie kürzer, muss die Brenndauer mit derjenigen nach den Bezugsnormen für die Verpackungsgruppen I oder II verglichen werden, und zwar im Mischungsverhältnis 3:2 bzw. 2:3 (Masseverhältnis) von Kaliumbromat und Cellulose, oder
  2. bei der Prüfung O.3 mit derjenigen der Standardmischung von Calciumperoxid und Cellulase im Verhältnis 1:2 (Masseverhältnis). Ist die Abbrandgeschwindigkeit gleich derjenigen dieser Standardmischung oder ist sie größer, muss die Abbrandgeschwindigkeit mit derjenigen nach den Bezugsnormen für die Verpackungsgruppen I oder II verglichen werden, und zwar im Mischungsverhältnis 3:1 bzw. 1:1 (Masseverhältnis) von Calciumperoxid und Cellulose.

2.5.2.2.1.2 Die Prüfergebnisse für die Einstufung werden bewertet auf der Grundlage

  1. des Vergleichs der mittleren Brenndauer (für die Prüfung O.1) oder Abbrandgeschwindigkeit (für die Prüfung O.3) mit derjenigen der Bezugsmischungen und

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(Stand: 29.12.2022)

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