zurück

Kapitel 2.8
Klasse 8 - Ätzende Stoffe

2.8.1 Begriffsbestimmung, allgemeine Vorschriften und Eigenschaften

2.8.1.1 Begriffsbestimmung

Stoffe der Klasse 8 (ätzende Stoffe) sind Stoffe, die durch chemische Reaktionen lebendes Gewebe, mit dem sie in Berührung kommen, schwer schädigen oder beim Austreten aus der Verpackung andere Güter oder das Beförderungsmittel stark beschädigen oder sogar zerstören.

2.8.1.1.1 Ätzende Stoffe sind Stoffe, die durch chemische Einwirkung eine irreversible Schädigung der Haut verursachen oder beim Freiwerden materielle Schäden an anderen Gütern oder Transportmitteln herbeiführen oder sie sogar zerstören.

2.8.1.1.2 Für Stoffe und Gemische, die ätzend für die Haut sind, sind die allgemeinen Vorschriften für die Klassifizierung in Abschnitt 2.8.2 enthalten. Die Ätzwirkung auf die Haut bezieht sich auf die Verursachung einer irreversiblen Schädigung der Haut, und zwar eine sichtbare Nekrose durch die Epidermis und in die Dermis, die nach Exposition gegenüber einem Stoff oder einem Gemisch auftritt.

2.8.1.1.3 Bei flüssigen Stoffen und festen Stoffen, die sich während der Beförderung verflüssigen können, von denen angenommen wird, dass sie nicht ätzend für die Haut sind, ist dennoch die Korrosionswirkung auf bestimmte Metalloberflächen in Übereinstimmung mit den Kriterien in 2.8.3.3.3.2 zu berücksichtigen.

2.8.1.2 Eigenschaften

2.8.1.2.1 In Fällen, in denen mit besonders schweren Verletzungen bei Personen gerechnet werden muss, ist in der Gefahrgutliste im Kapitel 3.2 ein entsprechender Hinweis mit dem Wortlaut "Verursacht (schwere) Verätzungen der Haut, Augen und Schleimhäute" zu finden.

2.8.1.2.2 Viele dieser Stoffe sind so leicht flüchtig, dass sie Dämpfe entwickeln, die eine Reizwirkung auf Nase und Augen haben. Trifft dies zu, enthält die Gefahrgutliste im Kapitel 3.2 einen Hinweis mit dem Wortlaut "Dämpfe reizen die Schleimhäute".

2.8.1.2.3 Einige Stoffe können giftige Gase entwickeln, wenn sie sich bei sehr hohen Temperaturen zersetzen. In diesen Fällen erscheint in der Gefahrgutliste im Kapitel 3.2 der Hinweis "Unter Feuereinwirkung bilden sich giftige Gase".

2.8.1.2.4 Zusätzlich zu der direkten zerstörenden Wirkung bei Berührung mit der Haut oder den Schleimhäuten sind einige Stoffe dieser Klasse giftig oder gesundheitsschädlich. Werden diese Stoffe verschluckt oder werden ihre Dämpfe eingeatmet, kann es zu einer Vergiftung kommen. Einige Stoffe können auch durch die Haut aufgenommen werden. Trifft dies zu, ist in der Gefahrgutliste im Kapitel 3.2 ein entsprechender Hinweis enthalten.

2.8.1.2.5 Alle Stoffe dieser Klasse haben eine mehr oder weniger starke zerstörende Wirkung auf Werkstoffe wie Metalle und Textilgewebe.

2.8.1.2.5.1 In der Gefahrgutliste bedeutet der Hinweis "Greift die meisten Metalle an", dass dieser Stoff oder seine Dämpfe alle in einem Schiff oder in seiner Ladung vorhandenen Metalle angreifen kann.

2.8.1.2.5.2 Der Hinweis "Greift Aluminium, Zink und Zinn an" bedeutet, dass Eisen oder Stahl bei Berührung mit dem Stoff nicht angegriffen werden.

2.8.1.2.5.3 Einige Stoffe dieser Klasse können Glas, Ton und andere siliciumhaltige Werkstoffe angreifen. Trifft dies zu, ist in der Gefahrgutliste im Kapitel 3.2 ein entsprechender Hinweis enthalten.

2.8.1.2.6 Viele Stoffe dieser Klasse haben nur nach einer Reaktion mit Wasser oder mit der in der Luft vorhandenen Feuchtigkeit eine Ätzwirkung. Bei dieser Eigenschaft ist in der Gefahrgutliste im Kapitel 3.2 der Hinweis "Greift bei Feuchtigkeit ..." zu finden. Bei vielen Stoffen werden im Falle einer Reaktion mit Wasser reizverursachende und ätzende Gase freigesetzt. Solche Gase sind gewöhnlich als Nebel oder Rauch sichtbar.

2.8.1.2.7 Einige Stoffe dieser Klasse entwickeln Wärme bei einer Reaktion mit Wasser oder organischen Stoffen wie z.B. Holz, Papier, Naturfasern, einigen Polstermaterialien und bestimmten Fetten und Ölen. Dies ist, falls zutreffend, in der Gefahrgutliste im Kapitel 3.2 angegeben.

2.8.2 Allgemeine Vorschriften für die Klassifizierung

2.8.2.1 Die Stoffe und Gemische der Klasse 8 sind auf Grund ihres Gefahrengrades während der Beförderung in folgende Verpackungsgruppen unterteilt:

1. Verpackungsgruppe I: sehr gefährliche Stoffe und Gemische;
2. Verpackungsgruppe II: Stoffe und Gemische, die eine mittlere Gefahr darstellen;
3. Verpackungsgruppe III: Stoffe und Gemische, die eine geringe Gefahr darstellen.

2.8.2.2 Die Zuordnung der der Gefahrgutliste im Kapitel 3.2 aufgeführten Stoffe zu Verpackungsgruppen in der Klasse 8 wurde auf Grundlage von Erfahrungen unter Berücksichtigung zusätzlicher Faktoren, wie Risiko des Einatmens (siehe Absatz 2.8.2.4) und Reaktionsfähigkeit mit Wasser (einschließlich der Bildung gefährlicher Zerfallsprodukte), durchgeführt.

2.8.2.3 Neue Stoffe und Gemische können, in Übereinstimmung mit den Kriterien des Absatzes 2.8.3, auf der Grundlage der Länge der Kontaktzeit, die nötig ist, um eine irreversible Schädigung des unverletzten Hautgewebes zu verursachen, den Verpackungsgruppen zugeordnet werden. Für Gemische dürfen alternativ die Kriterien in Absatz 2.8.4 verwendet werden.

2.8.2.4

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 29.12.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion