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Sofortmaßnahmeverordnung zur Einfuhr von Feuerwerk über deutsche Seehäfen
Vom 25. Januar 2002
(BAnz. Nr. 23 vom 02.02.2002 S. 1929aufgehoben)
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:
§ 1 Anmeldung
(1) Das Einbringen gefährlicher Güter der Klasse 1, Feuerwerkskörper der UN-Nummern 0334, 0335, 0336, 0337 mit Seeschiffen in den Geltungsbereich der Gefahrgutverordnung See ( GGVSee) vom 4. März 1998 (BGBl. I S. 419), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 31. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2878), zum Löschen oder zur Durchfuhr ist der zuständigen Hafenbehörde im jeweiligen deutschen Hafen 72 Stunden vor dem Einlaufen anzumelden. Bei Verkehren über kurze Distanzen in Europa kann die Frist im Einzelfall in Abstimmung mit der zuständigen Hafenbehörde verkürzt werden.
(2) Die Anmeldung hat folgende Angaben in deutscher oder englischer Sprache zu enthalten:
(3) Die Anmeldung hat nach dem Muster in Anlage 1 oder in vergleichbar übersichtlicher Form zu erfolgen.
(4) Die Anmeldung kann durch die Schiffsführung, den Beförderer, die Verfügungsberechtigten sowie deren Bevollmächtigten erfolgen. Sie ist an die jeweils zuständigen Hafenbehörden der Seehäfen nach Anlage 2 zu richten.
§ 2 Maßnahmen
(1) Werden Daten nach § 1 Abs. 2 Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig den zuständigen Hafenbehörden übermittelt, wird bis zum Nachweis des Gegenteils durch die Vorlage einer amtlichen Bescheinigung über die zutreffende Klassifizierung davon ausgegangen, dass die Feuerwerkskörper betreffende Ladung des Schiffes der Klasse 1.1 G, UN-Nummer 0333, zuzuordnen ist. Die gleiche Folge kann sich ergeben, wenn bei Prüfung der Anmeldedaten keine Plausibilität der vorgenommenen Klassifizierung mit der detaillierten Beschreibung der Feuerwerkskörper nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 und der verwendeten Verpackungen festgestellt werden kann.
(2) Die zuständige Hafenbehörde kann erforderliche Maßnahmen für die sichere Weiterbeförderung mit See- oder Binnenschiffen oder für den Ablauf aus dem Hafen über die Straße oder mit der Eisenbahn insbesondere hinsichtlich der Klassifizierung, der Kennzeichnung, der Anpassung der Beförderungspapiere, der Stauung und Trennung im Verhältnis zu anderen gefährlichen Ladungen anordnen. Die' Anordnung kann die Verpflichtung enthalten, die zuständigen Behörden des Empfangsortes in Deutschland oder im europäischen Ausland über die Ankunft dieser Güter zu unterrichten und eine Rückmeldung darüber an die anordnende Hafenbehörde abzugeben. Die Anordnung ist im Verlauf der weiteren Beförderung den Beförderungspapieren beizufügen und zuständigen Stellen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(3) Aus Absatz 1 kann sich auch das Erfordernis der Zurückweisung des Schiffes oder der Ladung ergeben, wenn Hafensicherheitsregelungen des jeweiligen Hafens das Einbringen von Gütern der Klasse 1.1 oder 1.2 nicht oder nicht in der vorgesehenen Menge gestatten.
(4) Die Vorschriften des Sprengstoffrechts bleiben unberührt.
§ 3 Gutachten
Die zuständige Behörde kann zur Feststellung, ob Güter der Klasse 1 befördert werden, oder zur Prüfung der zu treffenden Klassifizierung von Feuerwerk, wenn die in § 1 Abs. 2 Satz 1 geforderten Angaben nicht vorliegen, die Beförderungseinheit und die Verpackungen öffnen oder durch andere Maßnahmen, wie Durchleuchtung mit Röntgenanlagen, den Inhalt feststellen und die Ergebnisse gutachtlich prüfen lassen.
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt ein Jahr nach dem Tage der Verkündung außer Kraft.
Anmeldung ( § 1 Abs. 2) |
Anlage 1 (zu § 1 Abs. 3) |
(Anmeldender) | ............................................................ | |
............................................................ ............................................................ ............................................................ ............................................................ ............................................................ ............................................................ |
(Ort, Datum) | |
(Empfänger) | (Beauftragter in D) | |
............................................................ ............................................................ ............................................................ ............................................................ ............................................................ ............................................................ |
............................................................ ............................................................ ............................................................ ............................................................ ............................................................ ............................................................ |
|
(Telefon/Fax/E-Mail) | (Telefon/Fax/E-Mail) | |
............................................................ | .......... | ............................................................ |
Schiffsname | ETA | Stauposition |
............................................................ | ||
Containernummer | ||
.......................................................... | .................................... | ......................................................... |
richtiger technischer Name (ergänzt um die detaillierte Beschreibung der Feuerwerkskörper nach § 1 Abs. 2 Nr. 8 in Verbindung mit den nachfolgenden Tabellen dieser Anlage) |
Klasse/Unterklasse (n)/ Verträglichkeitsgruppe |
UN-Nummer (n) |
............................................................ | ................................... | ............................................................ |
Art/Anzahl der Verpackungen | Bruttogewicht (gesamt) | Nettoexplosivstoffmasse (gesamt) |
Der vorstehende Informationsblock ist bei der Anmeldung mehrerer Container je Container vorzusehen! | ||
....................................................................
(Unterschrift Anmeldender) |
Großfeuerwerk (UN-Nr. 0334 -1.2.G und UN-Nr. 0335-1.3 G)
Gegenstandsgruppe (Typ) | Kaliber oder | Anzahl je Versand- stück |
Art und Anzahl der Versandstücke je Container | Nettoexplosiv- stoffmasse je Gegenstand |
Klassifi- zierung |
Zuordnung zur Lagergruppe mit Aktenzeichen der zuständigen Behörde *) | |
mm | Zoll | ||||||
Raketen (mit Leitstab) / Rockets | |||||||
Raketen (ohne Leitstab) / Rockets | |||||||
Bomben (Blitz/Knall) / Report shells | |||||||
Bomben (Effekt) / display shells | |||||||
Römische Lichter/Bombenrohre roman candels | |||||||
Feuertöpfe / mines | |||||||
fontänen, Bränder, Wasserfälle, Lichter, Lanzen / fountains, gerbs, flames, waterfalls, lances | |||||||
Lichterbilder, Frontstücke / set pieces, lanceworks | |||||||
Feuerwerksbatterien / batteries, combinations, cakeboxes | |||||||
Baugruppen / pyrotechnics units | |||||||
Bemerkung: Die Anmeldung von Großfeuerwerk, das zur Verwendung in Deutschland bestimmt ist, kann alternativ auch durch ein anderes Papier erfolgen. Dieses muß zusätzlich zu den in Blatt 1 geforderten Angaben die Lagergruppenzuordnung der BAM sowie das Aktenzeichen dieser Zuordnung enthalten.
*) Nur angeben, wenn vorhanden. |
Kleinfeuerwerk (UN-Nr. 0336 -1.4.G und UN-Nr. 0337 -1.4 S)
Gegenstandsgruppe (Typ) | Kaliber oder | Anzahl je Versand- stück |
Art und Anzahl der Versandstücke je Container | Nettoexplosiv- stoffmasse je Gegenstand |
Klassifi- zierung |
Zuordnung zur Lagergruppe mit Aktenzeichen der zuständigen Behörde *) | |
mm | Zoll | ||||||
Amorce / Percussion cap | |||||||
Batterie / Battery | |||||||
Bengalfeuer / Bengal flame | |||||||
Bengalfackel / Bengal stick | |||||||
Bengalholz / Bengal match | |||||||
Blitzknallkörper / Flash banger | |||||||
Blitzknallkörper mit Reibkopf / Friction-ignited flash banger | |||||||
Blitztablette / Flash pellet | |||||||
Bodenfeuerwirbel / Ground spinner | |||||||
Doppelschlag / Double banger | |||||||
Feurwerksbombe / Shell | |||||||
Feuerwerksbombe im Mörser / Shell-in-mortar | |||||||
Feuertopf im Mörser / Mine | |||||||
fontäne / Fauntain | |||||||
Handfontäne / Hand-held fountain | |||||||
Knallerbe / Throwdown | |||||||
Knallfrosch / Jumping cracker | |||||||
Knallkörper / Banger | |||||||
Knallziehbank / Snau | |||||||
Knatterartikel / Crackling granules | |||||||
Kombination / Combination | |||||||
Luftheuler / Whistler | |||||||
Party-Knallen / Party popper | |||||||
Rad / Wheel | |||||||
Rakete / Rocket | |||||||
Römisches Licht / Roman candle | |||||||
Scherzzündholz / Novelty match | |||||||
Schlange / Serpent | |||||||
Sprungrad / Jumping ground spinner | |||||||
Schwärmer / Flying squib | |||||||
Steigende Krone / Aerial wheel | |||||||
Tischfeuerwerk / table bomb | |||||||
Wirbel, steigend / Spinner Wunderkerze / Hand-held sparkler | |||||||
Wunderkerze, groß / Non-hand-held sparkler | |||||||
Bemerkung 1: Die Benennung der Gegenstände im Teil "Kleinfeuerwerk" ist nach der im Normentwurf des Technischen Komitees Cent/TC 212 "Feuerwerk" [prEN 14035-2] enthaltenen Terminologie erfolgt.
Bemerkung 2: Die Anmeldung von Kleinfeuerwerk, das zur Verwendung in Deutschland bestimmt ist, kann alternativ auch durch ein anderes Papier erfolgen. Dieses muss zusätzlich zu den in Blatt 1 geforderten Angaben die BAM-Zulassungsnummer (n) der Gegenstände ("P I bzw. "P II ...") enthalten. |
Anlage 2 zu § 1 Abs. 4 Satz 2 |
Die Zuständigkeit zu § 1 Abs. 4 ergibt sich aus § >20 Nr. 2 der Gefahrgutverordnung See (Anm.: in GGVSE-Neufassung 2003 nicht enthalten). Für nachfolgende Häfen sind die angegebenen Stellen zu benachrichtigen.
Bremerhaven: | Hansestadt Bremisches Hafenamt - Bezirk Bremerhaven - Bürohaus Columbusbahnhof Steubenstraße 7 b 27568 Bremerhaven Telefon: 04 71/5 96-1 34 04/7 |
Bremen: | Hansestadt Bremisches Hafenamt - Bezirk Bremen - Hafenstraße 63 28217 Bremen Telefon: 04 21!3 61-85 24 |
Hamburg: | Behörde für Inneres - Wasserschutzpolizei - - WSPF22 - Telefon: 0 40/42 86.6 54 71 |
Kiel: | Hafenamt der Landeshauptstadt Kiel Bollhörnkai 1 24103 Kiel Telefon: 01 71/6 49 73 73 |
Lübeck: | Hafen- und Seemannsamt Stefan Milewski-Weglehner Falkenbergstraße 11 Telefon: 04 51/1 22 59 18 |
Rostock: | Hafen- und Seemannsamt Rostock Am Seehafen 2 18147 Rostock Telefon: 03 81/3 81-87 00 |
Sassnitz/Mukran: | Stadt Sassnitz/Rügen Hafen- und Seemannsamt Waldmeisterstraße 6 18546 Sassnitz Telefon: 03 83 92/5 52 00 |
Stralsund: | Hansestadt Stralsund Hafen- und Seemannsamt Hafenstraße 50 18439 Stralsund Telefon: 0 38 31/2601 30 |
Wolgast: | Stadt Wolgast Hafen- und Seemannsamt Burgstraße 6 17438 Wolgast Telefon: 0 38 36/25 11 37 |
Wismar: | Hansestadt Wismar Hafen- und Seemannsamt Kopenhagener Straße 1 Telefon 0 38 41/4 04 33 |
(Stand: 29.08.2018)
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