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Regelwerk

Sofortmaßnahmeverordnung zur Einfuhr von Feuerwerk über deutsche Seehäfen

Vom 25. Januar 2002
(BAnz. Nr. 23 vom 02.02.2002 S. 1929aufgehoben)



Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:

§ 1 Anmeldung

(1) Das Einbringen gefährlicher Güter der Klasse 1, Feuerwerkskörper der UN-Nummern 0334, 0335, 0336, 0337 mit Seeschiffen in den Geltungsbereich der Gefahrgutverordnung See ( GGVSee) vom 4. März 1998 (BGBl. I S. 419), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 31. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2878), zum Löschen oder zur Durchfuhr ist der zuständigen Hafenbehörde im jeweiligen deutschen Hafen 72 Stunden vor dem Einlaufen anzumelden. Bei Verkehren über kurze Distanzen in Europa kann die Frist im Einzelfall in Abstimmung mit der zuständigen Hafenbehörde verkürzt werden.

(2) Die Anmeldung hat folgende Angaben in deutscher oder englischer Sprache zu enthalten:

  1. Name des Schiffes,
  2. Datum des Einlaufens in den Hafen,
  3. Containernummer,
  4. Stellplatz des Containers,
  5. richtiger technischer Name der Feuerwerkskörper,
  6. Klasse, Unterklasse und Verträglichkeitsgruppe,
  7. UN-Nummer,
  8. Beschreibung der Feuerwerkskörper,
  9. Art und Anzahl der Verpackungen,
  10. Gesamtmenge (Bruttogewicht und Nettoexplosivstoffmasse),
  11. Name, Anschrift, Telekommunikationsanschlussnummer und E-Mail-Adresse des Empfängers der Ladung,
  12. Erklärung des Empfängers, dass die Feuerwerkskörper nach den zutreffenden Regelungen des Internationalen Codes für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen ( IMDG Code) vom 5. Juni 2001 (BAnz. Nr. 123a vom 6. Juli 2001) Kapitel 2.1 klassifiziert worden sind. Bei ausländischen Empfängern ist ein Beauftragter in Deutschland zu bestimmen, der ermächtigt ist, eine entsprechende Erklärung abzugeben.

(3) Die Anmeldung hat nach dem Muster in Anlage 1 oder in vergleichbar übersichtlicher Form zu erfolgen.

(4) Die Anmeldung kann durch die Schiffsführung, den Beförderer, die Verfügungsberechtigten sowie deren Bevollmächtigten erfolgen. Sie ist an die jeweils zuständigen Hafenbehörden der Seehäfen nach Anlage 2 zu richten.

§ 2 Maßnahmen

(1) Werden Daten nach § 1 Abs. 2 Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig den zuständigen Hafenbehörden übermittelt, wird bis zum Nachweis des Gegenteils durch die Vorlage einer amtlichen Bescheinigung über die zutreffende Klassifizierung davon ausgegangen, dass die Feuerwerkskörper betreffende Ladung des Schiffes der Klasse 1.1 G, UN-Nummer 0333, zuzuordnen ist. Die gleiche Folge kann sich ergeben, wenn bei Prüfung der Anmeldedaten keine Plausibilität der vorgenommenen Klassifizierung mit der detaillierten Beschreibung der Feuerwerkskörper nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 und der verwendeten Verpackungen festgestellt werden kann.

(2) Die zuständige Hafenbehörde kann erforderliche Maßnahmen für die sichere Weiterbeförderung mit See- oder Binnenschiffen oder für den Ablauf aus dem Hafen über die Straße oder mit der Eisenbahn insbesondere hinsichtlich der Klassifizierung, der Kennzeichnung, der Anpassung der Beförderungspapiere, der Stauung und Trennung im Verhältnis zu anderen gefährlichen Ladungen anordnen. Die' Anordnung kann die Verpflichtung enthalten, die zuständigen Behörden des Empfangsortes in Deutschland oder im europäischen Ausland über die Ankunft dieser Güter zu unterrichten und eine Rückmeldung darüber an die anordnende Hafenbehörde abzugeben. Die Anordnung ist im Verlauf der weiteren Beförderung den Beförderungspapieren beizufügen und zuständigen Stellen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(3) Aus Absatz 1 kann sich auch das Erfordernis der Zurückweisung des Schiffes oder der Ladung ergeben, wenn Hafensicherheitsregelungen des jeweiligen Hafens das Einbringen von Gütern der Klasse 1.1 oder 1.2 nicht oder nicht in der vorgesehenen Menge gestatten.

(4) Die Vorschriften des Sprengstoffrechts bleiben unberührt.

§ 3 Gutachten

Die zuständige Behörde kann zur Feststellung, ob Güter der Klasse 1 befördert werden, oder zur Prüfung der zu treffenden Klassifizierung von Feuerwerk, wenn die in § 1 Abs. 2 Satz 1 geforderten Angaben nicht vorliegen, die Beförderungseinheit und die Verpackungen öffnen oder durch andere Maßnahmen, wie Durchleuchtung mit Röntgenanlagen, den Inhalt feststellen und die Ergebnisse gutachtlich prüfen lassen.

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt ein Jahr nach dem Tage der Verkündung außer Kraft.

  .

 Anmeldung
( § 1 Abs. 2)
Anlage 1
(zu § 1 Abs. 3)
(Anmeldender) ............................................................
............................................................
............................................................
............................................................
............................................................
............................................................
............................................................
(Ort, Datum)
(Empfänger) (Beauftragter in D)
............................................................
............................................................
............................................................
............................................................
............................................................
............................................................
............................................................
............................................................
............................................................
............................................................
............................................................
............................................................
(Telefon/Fax/E-Mail) (Telefon/Fax/E-Mail)
............................................................ .......... ............................................................
Schiffsname ETA Stauposition
............................................................
Containernummer
.......................................................... .................................... .........................................................
richtiger technischer Name (ergänzt
um die detaillierte Beschreibung
der Feuerwerkskörper nach § 1 Abs.
2 Nr. 8 in Verbindung mit den
nachfolgenden Tabellen dieser
Anlage)
Klasse/Unterklasse (n)/
Verträglichkeitsgruppe
UN-Nummer (n)
............................................................ ................................... ............................................................
Art/Anzahl der Verpackungen Bruttogewicht (gesamt) Nettoexplosivstoffmasse (gesamt)
Der vorstehende Informationsblock ist bei der Anmeldung mehrerer Container je Container vorzusehen!
....................................................................

(Unterschrift Anmeldender)

Großfeuerwerk (UN-Nr. 0334 -1.2.G und UN-Nr. 0335-1.3 G)

Gegenstandsgruppe (Typ) Kaliber oder Anzahl je Versand-
stück
Art und Anzahl der Versandstücke je Container Nettoexplosiv-
stoffmasse je Gegenstand
Klassifi-
zierung
Zuordnung zur Lagergruppe mit Aktenzeichen der zuständigen Behörde *)
mm Zoll
Raketen (mit Leitstab) / Rockets              
Raketen (ohne Leitstab) / Rockets            
Bomben (Blitz/Knall) / Report shells              
Bomben (Effekt) / display shells              
Römische Lichter/Bombenrohre roman candels              
Feuertöpfe / mines              
fontänen, Bränder, Wasserfälle, Lichter, Lanzen / fountains, gerbs, flames, waterfalls, lances              
Lichterbilder, Frontstücke / set pieces, lanceworks              
Feuerwerksbatterien / batteries, combinations, cakeboxes              
Baugruppen / pyrotechnics units              
Bemerkung: Die Anmeldung von Großfeuerwerk, das zur Verwendung in Deutschland bestimmt ist, kann alternativ auch durch ein anderes Papier erfolgen. Dieses muß zusätzlich zu den in Blatt 1 geforderten Angaben die Lagergruppenzuordnung der BAM sowie das Aktenzeichen dieser Zuordnung enthalten.

*) Nur angeben, wenn vorhanden.

Kleinfeuerwerk (UN-Nr. 0336 -1.4.G und UN-Nr. 0337 -1.4 S)

Gegenstandsgruppe (Typ) Kaliber oder Anzahl je Versand-
stück
Art und Anzahl der Versandstücke je Container Nettoexplosiv-
stoffmasse je Gegenstand
Klassifi-
zierung
Zuordnung zur Lagergruppe mit Aktenzeichen der zuständigen Behörde *)
mm Zoll
Amorce / Percussion cap              
Batterie / Battery              
Bengalfeuer / Bengal flame              
Bengalfackel / Bengal stick              
Bengalholz / Bengal match              
Blitzknallkörper / Flash banger              
Blitzknallkörper mit Reibkopf / Friction-ignited flash banger              
Blitztablette / Flash pellet              
Bodenfeuerwirbel / Ground spinner              
Doppelschlag / Double banger              
Feurwerksbombe / Shell              
Feuerwerksbombe im Mörser / Shell-in-mortar              
Feuertopf im Mörser / Mine              
fontäne / Fauntain              
Handfontäne / Hand-held fountain              
Knallerbe / Throwdown              
Knallfrosch / Jumping cracker              
Knallkörper / Banger              
Knallziehbank / Snau              
Knatterartikel / Crackling granules              
Kombination / Combination              
Luftheuler / Whistler              
Party-Knallen / Party popper              
Rad / Wheel              
Rakete / Rocket              
Römisches Licht / Roman candle              
Scherzzündholz / Novelty match              
Schlange / Serpent              
Sprungrad / Jumping ground spinner              
Schwärmer / Flying squib              
Steigende Krone / Aerial wheel              
Tischfeuerwerk / table bomb              
Wirbel, steigend / Spinner Wunderkerze / Hand-held sparkler              
Wunderkerze, groß / Non-hand-held sparkler              
Bemerkung 1: Die Benennung der Gegenstände im Teil "Kleinfeuerwerk" ist nach der im Normentwurf des Technischen Komitees Cent/TC 212 "Feuerwerk" [prEN 14035-2] enthaltenen Terminologie erfolgt.

Bemerkung 2: Die Anmeldung von Kleinfeuerwerk, das zur Verwendung in Deutschland bestimmt ist, kann alternativ auch durch ein anderes Papier erfolgen. Dieses muss zusätzlich zu den in Blatt 1 geforderten Angaben die BAM-Zulassungsnummer (n) der Gegenstände ("P I bzw. "P II ...") enthalten.

   

.

  Anlage 2
zu § 1 Abs. 4 Satz 2

Die Zuständigkeit zu § 1 Abs. 4 ergibt sich aus § >20 Nr. 2 der Gefahrgutverordnung See (Anm.: in GGVSE-Neufassung 2003 nicht enthalten). Für nachfolgende Häfen sind die angegebenen Stellen zu benachrichtigen.

Bremerhaven: Hansestadt Bremisches Hafenamt
- Bezirk Bremerhaven -
Bürohaus Columbusbahnhof
Steubenstraße 7 b
27568 Bremerhaven

Telefon: 04 71/5 96-1 34 04/7
Telefax: 04 71/5 96-1 34 22
E-Mail: Gefahrgut@hbh.bremen.de

Bremen: Hansestadt Bremisches Hafenamt
- Bezirk Bremen -
Hafenstraße 63
28217 Bremen

Telefon: 04 21!3 61-85 24
Telefax: 04 21!3 61-83 87

Hamburg: Behörde für Inneres
- Wasserschutzpolizei -
- WSPF22 -

Telefon: 0 40/42 86.6 54 71
Telefax: 0 40/3 74 37 04
E-Mail: WSPF22@polizei.hamburg.de

Kiel: Hafenamt der Landeshauptstadt Kiel
Bollhörnkai 1
24103 Kiel

Telefon: 01 71/6 49 73 73
Telefax: 04 31/9 44 77
E-Mail: hafenamt1@lhstadt.kiel.de

Lübeck: Hafen- und Seemannsamt Stefan Milewski-Weglehner
Falkenbergstraße 11

Telefon: 04 51/1 22 59 18
Telefax: 04 51/1 22 59 24
E-Mail: stefan.weglehner@luebeck.de

Rostock: Hafen- und Seemannsamt Rostock
Am Seehafen 2
18147 Rostock

Telefon: 03 81/3 81-87 00
Telefax: 03 81/3 81-87 35
E-Mail: port.authority@rostock.de

Sassnitz/Mukran: Stadt Sassnitz/Rügen
Hafen- und Seemannsamt
Waldmeisterstraße 6
18546 Sassnitz

Telefon: 03 83 92/5 52 00
Telefax: 03 83 92/5 53 13

Stralsund: Hansestadt Stralsund
Hafen- und Seemannsamt
Hafenstraße 50
18439 Stralsund

Telefon: 0 38 31/2601 30
Telefax: 0 38 31/2601 35

Wolgast: Stadt Wolgast
Hafen- und Seemannsamt
Burgstraße 6
17438 Wolgast

Telefon: 0 38 36/25 11 37
Telefax: 0 38 36/20 26 90

Wismar: Hansestadt Wismar Hafen- und Seemannsamt
Kopenhagener Straße 1

Telefon 0 38 41/4 04 33
Telefax 0 38 41/44 13 28


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