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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften

Vom 5. Januar 2022
(BGBl. I Nr. 1 vom 11.01.2022 S. 2)



Es verordnen, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), auf Grund

Artikel 1
Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung

Die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 der Verordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982, 5204) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 40 wird die folgende Angabe zu § 41 eingefügt:

" § 41 Anordnungen vorübergehender Art".

b) Die Angabe zu Anhang VIII wird wie folgt gefasst:

alt neu
Anhang VIII Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln von Dieselmotoren
(zu § 1 Absatz 2 Nummer 1 und § 5 Absatz 2 Nummer 2)
"Anhang VIII (aufgehoben)".

2. In § 1 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe "bis VIII," durch die Angabe "bis VII," ersetzt.

3. § 2 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. ES-TRIN:
Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Edition 2017/1, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 7. März 2018 (BAnz AT 13.03.2018 B4)) und der zuletzt durch das Korrigendum 2 vom 10. April 2018 berichtigt worden ist (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 28. September 2018 (BAnz AT 08.10.2018 B4)); bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein Rheinuferstaat oder Belgien zu verstehen,
"2. ES-TRIN:

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(Stand: 12.01.2022)

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