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Anerkennung von Schifferdienstbüchern nach Anhang VI Kapitel 3, § 3.01 Nummer 3 Satz 2 Buchstabe b Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO)
hier: polnische Schifferdienstbücher
Vom 11. Februar 2019
(VkBl. Nr. 6 vom 15.03.2019 S. 146)
Archiv: 2010
Unbeschadet der Regelungen des Artikels 7 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über die Binnenschifffahrt ist das Schifferdienstbuch der polnischen Schifffahrtsverwaltung als Qualifikationsnachweis nach Anhang VI Kapitel 3, § 3.01 Nummer 3 Satz 2 Buchstabe b Binnenschiffsuntersuchungsordnung ( BinSchUO) in der nach Artikel 1 der Verordnung vom 21.09.2018 (BGBl. I S. 1398, 2032) anzuwendenden Fassung auf den Binnenschifffahrtsstraßen außerhalb des Rheins unmittelbar anerkannt.
Die im polnischen Schifferdienstbuch eingetragenen Funktion | |
als | ist gleichwertig der Qualifikation als |
mlodszy marynarz | Decksmann |
Marynarz | Decksmann mit 90 Tagen Fahrzeit |
starszy marynarz | a) Decksmann mit 270 Tagen Fahrzeit oder
b) Matrose, sofern die bisherige Fahrzeit nach vollendetem 20. Lebensjahr erbracht wurde |
bosman | Matrose (Bootsmann nach angerechneten 90 Fahrtagen) |
sternik | Steuermann |
motorzysta zeglugi srodladowej | Maschinist |
mechnik statkowy zeglugi Matrosen-Motorenwart | srodladowej |
Die Veröffentlichung Nr. 151 aus 2010 zur Anerkennung der polnischen Schifferdienstbüchern nach Anhang XI Kapitel 3 § 3.01 Nummer 3c Binnenschiffsuntersuchungsordnung wird aufgehoben.
ENDE |
(Stand: 12.02.2021)
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