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Anerkennung von Schifferdienstbüchern nach Anhang XI Kapitel III, § 3.01 Nummer 3c Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO) hier: polnische Schifferdienstbücher
Vom 11.Oktober 2010
(VkBl. Nr. 21 vom 15.11.2010 S. 544; 11.02.2019 S. 146aufgehoben)
Unbeschadet der Regelungen des Artikels 7 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über die Binnenschifffahrt ist das Schifferdienstbuch der polnischen Schifffahrtsverwaltung als Qualifikationsnachweis nach Anhang XI Kapitel III, § 3.01 Nummer 3 c Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO) in der nach § 1 der Verordnung vom 06.12.2008 (BGBl. I S. 2450) anzuwendenden Fassung auf den Binnenschifffahrtsstraßen außerhalb des Rheins unmittelbar anerkannt.
Die im polnischen Schifferdienstbuch eingetragene Funktion |
|
als | ist gleichwertig der Qualifikation als |
mlodszy marynarz | Decksmann |
marynarz | Decksmann mit 90 Tagen Fahrzeit |
starszy marynarz | a) Deckmann mit 270 Tagen Fahrzeit oder
b) Matrose, sofern die bisherige Fahrzeit nach vollendetem 20. Lebensjahr erbracht wurde |
bosman | Matrose (Bootsmann nach angerechneten 90 Fahrtagen) |
sternik | Steuermann |
motorzysta zeglugi srodladowej | Maschinist |
mechnik statkowy zeglugi srodladowej | Matrosen-Motorenwart |
Die Veröffentlichung Nr. 244 aus 2005 zur Anerkennung von Schifferdienstbüchern nach § 112 Abs. 3 Binnenschiffs-Untersuchungsordnung wird aufgehoben.
ENDE |
(Stand: 19.04.2019)
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