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Regelwerk, Gefahrgut; Binnschifffahrt

Anerkennung von Schifferdienstbüchern nach Anhang XI Kapitel III, § 3.01 Nummer 3c Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO) hier: polnische Schifferdienstbücher

Vom 11.Oktober 2010
(VkBl. Nr. 21 vom 15.11.2010 S. 544; 11.02.2019 S. 146aufgehoben)



Unbeschadet der Regelungen des Artikels 7 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über die Binnenschifffahrt ist das Schifferdienstbuch der polnischen Schifffahrtsverwaltung als Qualifikationsnachweis nach Anhang XI Kapitel III, § 3.01 Nummer 3 c Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO) in der nach § 1 der Verordnung vom 06.12.2008 (BGBl. I S. 2450) anzuwendenden Fassung auf den Binnenschifffahrtsstraßen außerhalb des Rheins unmittelbar anerkannt.

Die im polnischen Schifferdienstbuch
eingetragene Funktion
als ist gleichwertig der
Qualifikation als
mlodszy marynarz Decksmann
marynarz Decksmann mit 90 Tagen Fahrzeit
starszy marynarz a) Deckmann mit 270 Tagen Fahrzeit oder

b) Matrose, sofern die bisherige Fahrzeit nach vollendetem 20. Lebensjahr erbracht wurde

bosman Matrose (Bootsmann nach angerechneten 90 Fahrtagen)
sternik Steuermann
motorzysta zeglugi srodladowej Maschinist
mechnik statkowy zeglugi srodladowej Matrosen-Motorenwart

Die Veröffentlichung Nr. 244 aus 2005 zur Anerkennung von Schifferdienstbüchern nach § 112 Abs. 3 Binnenschiffs-Untersuchungsordnung wird aufgehoben.

ENDE

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