Regelwerk, Gefahrgut; Binnschifffahrt

BinSchStrO
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Erster Teil
Gemeinsame Bestimmungen für alle Binnenschifffahrtsstraßen

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

§ 1.01 Begriffsbestimmungen

§ 1.02 Schiffsführer

§ 1.03 Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord

§ 1.04 Allgemeine Sorgfaltspflicht

§ 1.05 Verhalten unter besonderen Umständen

§ 1.06 Benutzung der Wasserstraße

§ 1.07 Anforderungen an die Beladung und freie Sicht; Höchstzahl der Fahrgäste

§ 1.08 Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge

§ 1.09 Besetzung des Ruders

§ 1.10 Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen

§ 1.11 Mitführen der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

§ 1.12 Gefährdung durch Gegenstände an Bord; Verlust von Gegenständen; Schifffahrtshindernisse

§ 1.13 Schutz der Schifffahrtszeichen

§ 1.14 Beschädigung der Wasserstraße oder von Anlagen

§ 1.15 Verbot des Einbringens von Gegenständen und anderen Stoffen in die Wasserstraße

§ 1.16 Rettung und Hilfeleistung

§ 1.17 Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge; Anzeige von Unfällen

§ 1.18 Freimachen des Fahrwassers

§ 1.19 Besondere Anweisungen

§ 1.20 Überwachung

§ 1.21 Sondertransporte

§ 1.22 Anordnungen vorübergehender Art

§ 1.23 Erlaubnis besonderer Veranstaltungen

§ 1.24 Sonderregelung für Fahrzeuge im öffentlichen Dienst und für Wasserrettungsfahrzeuge

§ 1.25 Laden, Löschen und Leichtern

§ 1.26 Fahrgeschwindigkeit

§ 1.27 Verbände

1.28 Abweichungen von dieser Verordnung für ein Fahrzeug, bei dem Aufgaben der Navigation ferngesteuert wahrgenommen werden

Kapitel 2
Kennzeichen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge; Schiffseichung

§ 2.01 Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Seeschiffe

§ 2.02 Kennzeichen der Kleinfahrzeuge

§ 2.03 Schiffseichung

§ 2.04 Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger

§ 2.05 Kennzeichen der Anker

§ 2.06 Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen

§ 2.07 Verhaltenspflichten

Kapitel 3
Bezeichnung der Fahrzeuge

Abschnitt I .
Allgemeines

§ 3.02 Lichter und Signalleuchten

§ 3.03 Flaggen, Tafeln und Wimpel

§ 3.04 Zylinder, Bälle und Kegel

§ 3.05 Verbotene oder ausnahmsweise zugelassene Lichter und Sichtzeichen

§ 3.06 (ohne Inhalt)

§ 3.07 Verbotener Gebrauch von Lichtern, Scheinwerfern, Sichtzeichen und anderen Gegenständen

Abschnitt II .
Nacht- und Tagbezeichnung

Titel A .
Bezeichnung während der Fahrt

§ 3.08 Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb

§ 3.09 Bezeichnung der Schleppverbände in Fahrt

§ 3.10 Bezeichnung der Schubverbände in Fahrt

§ 3.11 Bezeichnung gekuppelter Fahrzeuge in Fahrt

§ 3.12 Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt

§ 3.13 Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt

§ 3.14 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

§ 3.15 Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sind und deren Schiffskörper eine größte Länge von weniger als 20,00 m aufweist

§ 3.16 Bezeichnung der Fähren in Fahrt

§ 3.17 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die einen Vorrang besitzen

§ 3.18 Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge in Fahrt

§ 3.19 Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen in Fahrt

Titel B . Bezeichnung beim Stillliegen

§ 3.20 Bezeichnung der Fahrzeuge beim Stillliegen

§ 3.21 Zusätzliche Bezeichnung stillliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

§ 3.22 Bezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stillliegen

§ 3.23 Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen beim Stillliegen

§ 3.24 Bezeichnung bestimmter stillliegender Fischereifahrzeuge und der Netze oder Ausleger

§ 3.25 Bezeichnung schwimmender Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge

§ 3.26 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen, deren Anker die Schifffahrt gefährden können, und ihrer Anker

Abschnitt III .
Sonstige Bezeichnung

§ 3.27 Bezeichnung der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden

§ 3.28 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen

§ 3.28a Bezeichnung und Fahrregeln für Mehrzweckfahrzeuge der Bundeswehr

§ 3.29 Schutz gegen Sog und Wellenschlag

§ 3.30 Notzeichen

Abschnitt IV.
Pflichten

§ 3.34 Verhaltenspflichten

Kapitel 4
Schallzeichen der Fahrzeuge;
Sprechfunk; Informations- und Navigationsgeräte

§ 4.01 Allgemeines

§ 4.02 Gebrauch der Schallzeichen

§ 4.03 Verbotene Schallzeichen

§ 4.04 Notzeichen

Abschnitt II.
Sprechfunk

§ 4.05 Sprechfunk

Abschnitt III.
Informations- und Navigationsgeräte

§ 4.06 Radar

§ 4.07 Inland AIS und Inland ECDIS

Kapitel 5
Schifffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße

§ 5.01 Schifffahrtszeichen

§ 5.02 Bezeichnung der Wasserstraße

Kapitel 6
Fahrregeln

Abschnitt I.
Allgemeines

§ 6.01 (ohne Inhalt)

§ 6.02 Gegenseitiges Verhalten von Kleinfahrzeugen und anderen Fahrzeugen

§ 6.02a Besondere Fahrregeln für Kleinfahrzeuge untereinander

Abschnitt II.
Begegnen, Kreuzen und Überholen

§ 6.03 Allgemeine Grundsätze

§ 6.03a *) Kreuzen

§ 6.04*) Allgemeine Bestimmungen für das Begegnen

§ 6.05 *) Ausnahmen von den allgemeinen Bestimmungen für das Begegnen

§ 6.06 (ohne Inhalt)

§ 6.07 *) Begegnen im engen Fahrwasser

§ 6.08 Durch Schifffahrtszeichen verbotenes Begegnen

§ 6.10 *) Verhalten und Zeichengebung der Fahrzeuge beim Überholen

§ 6.11 *) Überholverbot durch Schifffahrtszeichen

Abschnitt III .
Weitere Regeln für die Fahrt

§ 6.12 ***) Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs

§ 6.13 Wenden

§ 6.14 Verhalten vor der Abfahrt

§ 6.15 Verbot des Hineinfahrens in die Abstände zwischen Teilen eines Schleppverbandes

§ 6.16 Überqueren der Wasserstraße; Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen

§ 6.17 Fahrt auf gleicher Höhe; Verbot der Annäherung an Fahrzeuge

§ 6.18 Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten

§ 6.19 Schifffahrt durch Treibenlassen

§ 6.20 Vermeidung von Wellenschlag

§ 6.21 Zusammenstellung der Verbände

§ 6.22 Sperrung der Schifffahrt und gesperrte Wasserflächen

Abschnitt IV .
Fähren

§ 6.23 Verhalten der Fähren

Abschnitt V. Durchfahren von Brücken, Wehren und Schleusen

§ 6.24 Allgemeine Regelungen zum Durchfahren von Brücken und Wehren

§ 6.25 Durchfahrt unter festen Brücken

§ 6.26 Durchfahren beweglicher Brücken

§ 6.27 Durchfahren der Wehre

§ 6.28 Durchfahren der Schleusen

§ 6.28a Schleuseneinfahrt und -ausfahrt

§ 6.29 Reihenfolge der Schleusungen

§ 6.29a Durchfahren der Schiffshebewerke

Abschnitt Vl .
Unsichtiges Wetter; Benutzung von Radar

§ 6.30 Allgemeine Regeln für die Fahrt bei unsichtigem Wetter

§ 6.31 Stillliegende Fahrzeuge

§ 6.32 Mit Radar fahrende Fahrzeuge

§ 6.33 Nicht mit Radar fahrende Fahrzeuge

§ 6.34 Abweichende Regeln für die Fahrt bei unsichtigem Wetter

Abschnitt VII .
Pflichten

§ 6.35 Verhaltenspflichten

Kapitel 7
Regeln für das Stillliegen, das Ankern und das Festmachen

§ 7.01 Allgemeine Grundsätze für das Stillliegen

§ 7.02 Liegeverbot

§ 7.03 Ankern und Verwendung von Pfählen

§ 7.04 Festmachen

§ 7.05 Liegestellen

§ 7.06 Besondere Liegestellen

§ 7.07 Mindestabstände bei der Beförderung bestimmter gefährlicher Güter beim Stillliegen

§ 7.08 Wache und Aufsicht

§ 7.09 Verhaltenspflichten

Kapitel 8
Zusatzbestimmungen

§ 8.01 Höchstabmessungen der Fahrzeuge

§ 8.02 Geschleppte und schleppende Schubverbände

§ 8.03 Schubverbände, die andere Fahrzeuge als Schubleichter mitführen

§ 8.04 Schubverbände, die Trägerschiffsleichter mitführen

§ 8.05 Fortbewegung von Schubleichtern außerhalb eines Schubverbandes

§ 8.06 Kupplungen der Schubverbände

§ 8.07 Sprechverbindung auf Verbänden

§ 8.08 Begehbarkeit der Schubverbände

§ 8.09 Bleibweg-Signal

§ 8.10 Bade- und Schwimmverbot

§ 8.11 Bezeichnung von Fanggeräten der Fischerei

§ 8.12 Bezeichnung beim Einsatz von Tauchern

§ 8.13 Verbot des Kitesurfens

§ 8.14 Sicherheit an Bord der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen

§ 8.15 Verhaltenspflichten

Kapitel 9
Fahrgastschifffahrt

§ 9.01 Fahrpläne

§ 9.02 Anlegestellen

§ 9.03 Schiffsverkehr an den Anlegestellen

§ 9.04 Ein- und Aussteigen der Fahrgäste

§ 9.05 Zurückweisung von Fahrgästen

§ 9.06 Sicherheit an Bord und an den Anlegestellen

§ 9.07 Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sind

§ 9.08 Personenbarkassen und Sportfahrzeuge im Sinne des § 34 Absatz 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung

Zweiter Teil
Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen

Kapitel 10
Neckar

§ 10.01 Anwendungsbereich

§ 10.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe

§ 10.03 Zusammenstellung der Verbände

§ 10.04 Fahrgeschwindigkeit

§ 10.05 Bergfahrt

§ 10.06 Begegnen

§ 10.07 Überholen

§ 10.08 Wenden

§ 10.09 Ankern

§ 10.10 Stillliegen

§ 10.11 Schifffahrt bei Hochwasser

§ 10.12 Schifffahrt bei Eis

§ 10.13 Nachtschifffahrt

§ 10.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern

§ 10.15 Meldepflicht

§ 10.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen

§ 10.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten

§ 10.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken

§ 10.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen

§ 10.20 Segeln

§ 10.21 Bezeichnung der Fahrzeuge

§ 10.22 Regelungen über den Verkehr

§ 10.23 Regelungen zum Sprechfunk

§ 10.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge

§ 10.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen

§ 10.26 Schutz der Kanäle und Anlagen

§ 10.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt

§ 10.28 Benutzung der Wasserstraßen

§ 10.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters

Kapitel 11
Main

§ 11.01 Anwendungsbereich

§ 11.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und -breite

§ 11.03 Zusammenstellung der Verbände

§ 11.04 Fahrgeschwindigkeit

§ 11.05 Bergfahrt

§ 11.06 Begegnen

§ 11.07 Überholen

§ 11.08 Wenden

§ 11.09 Ankern

§ 11.10 Stillliegen

§ 11.11 Schifffahrt bei Hochwasser

§ 11.12 Schifffahrt bei Eis

§ 11.13 Nachtschifffahrt

§ 11.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern

§ 11.15 Meldepflicht

§ 11.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen

§ 11.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten

§ 11.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken

§ 11.19

§ 11.20 Segeln

§ 11.21 Bezeichnung der Fahrzeuge

§ 11.22 Regelungen über den Verkehr

§ 11.23 Regelungen zum Sprechfunk

§ 11.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge

§ 11.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen

§ 11.26 Schutz der Kanäle und Anlagen

§ 11.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt

§ 11.28 Benutzung der Wasserstraßen

§ 11.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters

Kapitel 12
Main-Donau-Kanal

§ 12.01 Anwendungsbereich

§ 12.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe

§ 12.03 Zusammenstellung der Verbände

§ 12.04 Fahrgeschwindigkeit

§ 12.05 Bergfahrt

§ 12.06 Begegnen

§ 12.07 Überholen

§ 12.08 Wenden

§ 12.09 Ankern

§ 12.10 Stillliegen

§ 12.11 Schifffahrt bei Hochwasser

§ 12.12 Schifffahrt bei Eis

§ 12.13 Nachtschifffahrt

§ 12.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern

§ 12.15 Meldepflicht

§ 12.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen

§ 12.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten

§ 12.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken

§ 12.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen

§ 12.20 Segeln

§ 12.21 Bezeichnung der Fahrzeuge

§ 12.22 Regelungen über den Verkehr

§ 12.23 Regelungen zum Sprechfunk

§ 12.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge

§ 12.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen

§ 12.26 Schutz der Kanäle und Anlagen

§ 12.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt

§ 12.28 Benutzung der Wasserstraßen

§ 12.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters

Kapitel 13
Lahn

§ 13.01 Anwendungsbereich

§ 13.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände; Fahrrinnentiefe

§ 13.03 Zusammenstellung der Verbände

§ 13.04 Fahrgeschwindigkeit

§ 13.05 Bergfahrt

§ 13.06 Begegnen

§ 13.07 Überholen

§ 13.08 Wenden

§ 13.09 Ankern

§ 13.10 Stillliegen

§ 13.11 Schifffahrt bei Hochwasser

§ 13.12 Schifffahrt bei Eis

§ 13.13 Nachtschifffahrt

§ 13.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern

§ 13.15 Meldepflicht

§ 13.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen

§ 13.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten

§ 13.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken

§ 13.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen

§ 13.20 Segeln

§ 13.21 Bezeichnung der Fahrzeuge

§ 13.22 Regelungen über den Verkehr

§ 13.23 Regelungen zum Sprechfunk

§ 13.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge

§ 13.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen

§ 13.26 Schutz der Kanäle und Anlagen

§ 13.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt

§ 13.28 Benutzung der Wasserstraßen

§ 13.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters

§ 14.01 Anwendungsbereich

§ 14.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe

§ 14.03 Zusammenstellung der Verbände

§ 14.04 Fahrgeschwindigkeit

§ 14.05 Bergfahrt

§ 14.06 Begegnen

§ 14.07 Überholen

§ 14.08 Wenden

§ 14.09 Ankern

§ 14.10 Stillliegen

§ 14.11 Schifffahrt bei Hochwasser

§ 14.12 Schifffahrt bei Eis

§ 14.13 Nachtschifffahrt

§ 14.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern

§ 14.15 Meldepflicht

§ 14.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen

§ 14.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten

§ 14.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken

§ 14.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen

§ 14.20 Segeln

§ 14.21 Bezeichnung der Fahrzeuge

§ 14.22 Regelungen über den Verkehr

§ 14.23 Regelungen zum Sprechfunk

§ 14.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge

§ 14.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen

§ 14.26 Schutz der Kanäle und Anlagen

§ 14.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt

§ 14.28 Benutzung der Wasserstraßen

§ 14.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters

Kapitel 15
Norddeutsche Kanäle

§ 15.01 Anwendungsbereich

§ 15.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe

§ 15.03 Zusammenstellung der Verbände

§ 15.04 Fahrgeschwindigkeit

§ 15.05 Bergfahrt

§ 15.06 Begegnen

§ 15.07 Überholen

§ 15.08 Wenden

§ 15.09 Ankern

§ 15.10 Stillliegen

§ 15.11 Schifffahrt bei Hochwasser

§ 15.12 Schifffahrt bei Eis

§ 15.13 Nachtschifffahrt

§ 15.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern

§ 15.15 Meldepflicht

§ 15.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen

§ 15.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten

§ 15.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken

§ 15.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen

§ 15.20 Segeln

§ 15.21 Bezeichnung der Fahrzeuge

§ 15.22 Regelungen über den Verkehr

§ 15.23 Regelungen zum Sprechfunk

§ 15.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge

§ 15.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen

§ 15.26 Schutz der Kanäle und Anlagen

§ 15.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt

§ 15.28 Benutzung der Wasserstraßen

§ 15.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters

§ 15.30 Schließung des Sperrtors bei Artlenburg (Elbe-Seitenkanal)

Kapitel 16
Wesergebiet

§ 16.01 Anwendungsbereich

§ 16.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe

§ 16.03 Zusammenstellung der Verbände

§ 16.04 Fahrgeschwindigkeit

§ 16.05 Bergfahrt

§ 16.06 Begegnen

§ 16.07 Überholen

§ 16.08 Wenden

§ 16.09 Ankern

§ 16.10 Stillliegen

§ 16.11 Schifffahrt bei Hochwasser

§ 16.12 Schifffahrt bei Eis

§ 16.13 Nachtschifffahrt

§ 16.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern

§ 16.15 Meldepflicht

§ 16.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen

§ 16.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten

§ 16.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken

§ 16.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen

§ 16.20 Segeln

§ 16.21 Bezeichnung der Fahrzeuge

§ 16.22 Regelungen über den Verkehr

§ 16.23 Regelungen zum Sprechfunk

§ 16.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge

§ 16.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen

§ 16.26 Schutz der Kanäle und Anlagen

§ 16.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt

§ 16.28 Benutzung der Wasserstraßen

§ 16.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters

Kapitel 17
Elbe

§ 17.01 Anwendungsbereich

§ 17.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe

§ 17.03 Zusammenstellung der Verbände

§ 17.04 Fahrgeschwindigkeit

§ 17.05 Bergfahrt

§ 17.06 Begegnen

§ 17.07 Überholen

§ 17.08 Wenden

§ 17.09 Ankern

§ 17.10 Stillliegen

§ 17.11 Schifffahrt bei Hochwasser

§ 17.12 Schifffahrt bei Eis

§ 17.13 Nachtschifffahrt

§ 17.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern

§ 17.15 Meldepflicht

§ 17.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen

§ 17.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten

§ 17.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken

§ 17.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen

§ 17.20 Segeln

§ 17.21 Bezeichnung der Fahrzeuge

§ 17.22 Regelungen über den Verkehr

§ 17.23 Regelungen zum Sprechfunk

§ 17.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge

§ 17.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen

§ 17.26 Schutz der Kanäle und Anlagen

§ 17.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt

§ 17.28 Benutzung der Wasserstraßen

§ 17.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters

Kapitel 18
Ilmenau

§ 18.01 Anwendungsbereich

§ 18.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe

§ 18.03 Zusammenstellung der Verbände

§ 18.04 Fahrgeschwindigkeit

§ 18.05 Bergfahrt

§ 18.06 Begegnen

§ 18.07 Überholen

§ 18.08 Wenden

§ 18.09 Ankern

§ 18.10 Stillliegen

§ 18.11 Schifffahrt bei Hochwasser

§ 18.12 Schifffahrt bei Eis

§ 18.13 Nachtschifffahrt

§ 18.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern

§ 18.15 Meldepflicht

§ 18.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen

§ 18.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten

§ 18.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken

§ 18.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen

§ 18.20 Segeln

§ 18.21 Bezeichnung der Fahrzeuge

§ 18.22 Regelungen über den Verkehr

§ 18.23 Regelungen zum Sprechfunk

§ 18.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge

§ 18.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen

§ 18.26 Schutz der Kanäle und Anlagen

§ 18.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt

§ 18.28 Benutzung der Wasserstraßen

§ 18.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters

Kapitel 19
Elbe-Lübeck-Kanal und Kanaltrave

§ 19.01 Anwendungsbereich

§ 19.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe

§ 19.03 Zusammenstellung der Verbände

§ 19.04 Fahrgeschwindigkeit

§ 19.05 Bergfahrt

§ 19.06 Begegnen

§ 19.07 Überholen

§ 19.08 Wenden

§ 19.09 Ankern

§ 19.10 Stillliegen

§ 19.11 Schifffahrt bei Hochwasser

§ 19.12 Schifffahrt bei Eis

§ 19.13 Nachtschifffahrt

§ 19.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern

§ 19.15 Meldepflicht

§ 19.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen

§ 19.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten

§ 19.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken

§ 19.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen

§ 19.20 Segeln

§ 19.21 Bezeichnung der Fahrzeuge

§ 19.22 Regelungen über den Verkehr

§ 19.23 Regelungen zum Sprechfunk

§ 19.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge

§ 19.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen

§ 19.26 Schutz der Kanäle und Anlagen

§ 19.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt

§ 19.28 Benutzung der Wasserstraßen

§ 19.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters

Kapitel 20
Saar

§ 20.01 Anwendungsbereich

§ 20.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe

§ 20.03 Zusammenstellung der Verbände

§ 20.04 Fahrgeschwindigkeit

§ 20.05 Bergfahrt

§ 20.06 Begegnen

§ 20.07 Überholen

§ 20.08 Wenden

§ 20.09 Ankern

§ 20.10 Stillliegen

§ 20.11 Schifffahrt bei Hochwasser

§ 20.12 Schifffahrt bei Eis

§ 20.13 Nachtschifffahrt

§ 20.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern

§ 20.15 Meldepflicht

§ 20.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen

§ 20.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten

§ 20.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken

§ 20.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen

§ 20.20 Segeln

§ 20.21 Bezeichnung der Fahrzeuge

§ 20.22 Regelungen über den Verkehr

§ 20.23 Regelungen zum Sprechfunk

§ 20.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge

§ 20.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen

§ 20.26 Schutz der Kanäle und Anlagen

§ 20.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt

§ 20.28 Benutzung der Wasserstraßen

§ 20.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters

Kapitel 21
Spree-Oder-Wasserstraße, Berliner und Brandenburger Wasserstraßen

§ 21.01 Anwendungsbereich

§ 21.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe

§ 21.03 Zusammenstellung der Verbände

§ 21.04 Fahrgeschwindigkeit

§ 21.05 Bergfahrt

§ 21.06 Begegnen

§ 21.07 Überholen

§ 21.08 Wenden

§ 21.09 Ankern

§ 21.10 Stillliegen

§ 21.11 Schifffahrt bei Hochwasser

§ 21.12 Schifffahrt bei Eis

§ 21.13 Nachtschifffahrt

§ 21.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern

§ 21.15 Meldepflicht

§ 21.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen

§ 21.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten

§ 21.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken

§ 21.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen

§ 21.20 Segeln

§ 21.21 Bezeichnung der Fahrzeuge

§ 21.22 Regelungen über den Verkehr

§ 21.23 Regelungen zum Sprechfunk

§ 21.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge

§ 21.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen

§ 21.26 Schutz der Kanäle und Anlagen

§ 21.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt

§ 21.28 Benutzung der Wasserstraßen

§ 21.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters

Kapitel 22
Untere Havel-Wasserstraße und Havelkanal

§ 22.01 Anwendungsbereich

§ 22.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe

§ 22.03 Zusammenstellung der Verbände

§ 22.04 Fahrgeschwindigkeit

§ 22.05 Bergfahrt

§ 22.06 Begegnen

§ 22.07 Überholen

§ 22.08 Wenden

§ 22.09 Ankern

§ 22.10 Stillliegen

§ 22.11 Schifffahrt bei Hochwasser

§ 22.12 Schifffahrt bei Eis

§ 22.13 Nachtschifffahrt

§ 22.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern

§ 22.15 Meldepflicht

§ 22.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen

§ 22.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten

§ 22.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken

§ 22.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen

§ 22.20 Segeln

§ 22.21 Bezeichnung der Fahrzeuge

§ 22.22 Regelungen über den Verkehr

§ 22.23 Regelungen zum Sprechfunk

§ 22.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge

§ 22.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen

§ 22.26 Schutz der Kanäle und Anlagen

§ 22.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt

§ 22.28 Benutzung der Wasserstraßen

§ 22.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters

Kapitel 23
Havel-Oder-Wasserstraße

§ 23.01 Anwendungsbereich

§ 23.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Tauchtiefe, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe

§ 23.03 Zusammenstellung der Verbände

§ 23.04 Fahrgeschwindigkeit

§ 23.05 Bergfahrt

§ 23.06 Begegnen

§ 23.07 Überholen

§ 23.08 Wenden

§ 23.09 Ankern

§ 23.10 Stillliegen

§ 23.11 Schifffahrt bei Hochwasser

§ 23.12 Schifffahrt bei Eis

§ 23.13 Nachtschifffahrt

§ 23.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern

§ 23.15 Meldepflicht

§ 23.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen

§ 23.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten

§ 23.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken

§ 23.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen

§ 23.20 Segeln

§ 23.21 Bezeichnung der Fahrzeuge

§ 23.22 Regelungen über den Verkehr

§ 23.23 Regelungen zum Sprechfunk

§ 23.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge

§ 23.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen

§ 23.26 Schutz der Kanäle und Anlagen

§ 23.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt

§ 23.28 Benutzung der Wasserstraßen

§ 23.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an I3ord, des Eigentümers und des Ausrüsters

Kapitel 24
Obere Havel-Wasserstraße, Müritz-Havel-Wasserstraße und Müritz-Eide-Wasserstraße

§ 24.01 Anwendungsbereich

§ 24.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Tauchtiefe und Abladetiefe

§ 24.03 Zusammenstellung der Verbände

§ 24.04 Fahrgeschwindigkeit

§ 24.05 Bergfahrt

§ 24.06 Begegnen

§ 24.07 Überholen

§ 24.08 Wenden

§ 24.09 Ankern

§ 24.10 Stillliegen

§ 24.11 Schifffahrt bei Hochwasser

§ 24.12 Schifffahrt bei Eis

§ 24.13 Nachtschifffahrt

§ 24.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern

§ 24.15 Meldepflicht

§ 24.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen

§ 24.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten

§ 24.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken

§ 24.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen

§ 24.20 Segeln

§ 24.21 Bezeichnung der Fahrzeuge

§ 24.22 Regelungen über den Verkehr

§ 24.23 Regelungen zum Sprechfunk

§ 24.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge

§ 24.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen

§ 24.26 Schutz der Kanäle und Anlagen

§ 24.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt

§ 24.28 Benutzung der Wasserstraßen

§ 24.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters

Kapitel 25
Saale und Saale-Leipzig-Kanal

§ 25.01 Anwendungsbereich

§ 25.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe

§ 25.03 Zusammenstellung der Verbände

§ 25.04 Fahrgeschwindigkeit

§ 25.05 Bergfahrt

§ 25.06 Begegnen

§ 25.07 Überholen

§ 25.08 Wenden

§ 25.09 Ankern

§ 25.10 Stillliegen

§ 25.11 Schifffahrt bei Hochwasser

§ 25.12 Schifffahrt bei Eis

§ 25.13 Nachtschifffahrt

§ 25.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern

§ 25.15 Meldepflicht

§ 25.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen

§ 25.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten

§ 25.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken

§ 25.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen

§ 25.20 Segeln

§ 25.21 Bezeichnung der Fahrzeuge

§ 25.22 Regelungen über den Verkehr

§ 25.23 Regelungen zum Sprechfunk

§ 25.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge

§ 25.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen

§ 25.26 Schutz der Kanäle und Anlagen

§ 25.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt

§ 25.28 Benutzung der Wasserstraßen

§ 25.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters

Kapitel 26
Grenzgewässer Oder, Westoder und Lausitzer Neiße

§ 26.01 Anwendungsbereich

§ 26.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe

§ 26.03 Zusammenstellung der Verbände

§ 26.04 Fahrgeschwindigkeit

§ 26.05 Bergfahrt

§ 26.06 Begegnen

§ 26.07 Überholen

§ 26.08 Wenden

§ 26.09 Ankern

§ 26.10 Stillliegen

§ 26.11 Schifffahrt bei Hochwasser

§ 26.12 Schifffahrt bei Eis

§ 26.13 Nachtschifffahrt

§ 26.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern

§ 26.15 Meldepflicht

§ 26.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen

§ 26.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten

§ 26.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken

§ 26.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen

§ 26.20 Segeln

§ 26.21 Bezeichnung der Fahrzeuge

§ 26.22 Regelungen über den Verkehr

§ 26.23 Regelungen zum Sprechfunk

§ 26.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge

§ 26.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen

§ 26.26 Schutz der Kanäle und Anlagen

§ 26.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt

§ 26.28 Benutzung der Wasserstraßen

§ 26.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters

Kapitel 27
Peene

§ 27.01 Anwendungsbereich

§ 27.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe

§ 27.03 Zusammenstellung der Verbände

§ 27.04 Fahrgeschwindigkeit

§ 27.05 Bergfahrt

§ 27.06 Begegnen

§ 27.07 Überholen

§ 27.08 Wenden

§ 27.09 Ankern

§ 27.10 Stillliegen

§ 27.11 Schifffahrt bei Hochwasser

§ 27.12 Schifffahrt bei Eis

§ 27.13 Nachtschifffahrt

§ 27.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern

§ 27.15 Meldepflicht

§ 27.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen

§ 27.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten

§ 27.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken

§ 27.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen

§ 27.20 Segeln

§ 27.21 Bezeichnung der Fahrzeuge

§ 27.22 Regelungen über den Verkehr

§ 27.23 Regelungen zum Sprechfunk

§ 27.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge

§ 27.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen

§ 27.26 Schutz der Kanäle und Anlagen

§ 27.27 Verkehrsbeschränkungen

§ 27.28 Benutzung der Wasserstraßen

§ 27.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an (Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters

Dritter Teil
Umweltbestimmungen

Kapitel 28
Gewässerschutz und Abfallbeseitigung auf Fahrzeugen

§ 28.01 Behandlung von Schiffsabfällen

§ 28.02 Allgemeine Sorgfaltspflicht

§ 28.03 Sorgfaltspflicht beim Bunkern

§ 28.04 Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)

§ 28.05 Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge

Anlage 1 Unterscheidungsbuchstabe oder -buchstabengruppe des Staates, in dem der Heimat- oder Registerort des Fahrzeugs liegt
(nur Hinweis)

Anlage 2 (ohne Inhalt)

Anlage 3 Bezeichnung der Fahrzeuge

Anlage 4 (ohne Inhalt)

Anlage 5 (ohne Inhalt)

Anlage 6 Schallzeichen

A. Allgemeine Zeichen

B. Begegnungszeichen

C. Überholzeichen

D. Wendezeichen

E. Zeichen bei der Einfahrt in und der Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen

F. (ohne Inhalt)

G. Zeichen bei unsichtigem Wetter

Anlage 7 Schifffahrtszeichen

Abschnitt I
Hauptzeichen

A. Verbotszeichen

B. Gebotszeichen

C. Zeichen für Einschränkungen

D. Empfehlende Zeichen

E. Hinweiszeichen

Abschnitt II
Zusätzliche Schilder, Pfeile oder Aufschriften

Anlage 8 Bezeichnung der Wasserstraße

I. Allgemeines

1. Schiffahrtszeichen

2. Begriffe

II. Bezeichnung der Fahrrinne

III. Bezeichnung der Wasserstraße sowie von Hindernissen in oder an der Wasserstraße

A. Feste Zeichen

B. Schwimmende Zeichen (nur zur Bezeichnung von Hindernissen)

IV. Weitere Möglichkeiten zur Bezeichnung einer gefährlichen Stelle und eines Hindernisses in der Wasserstraße

A. Bezeichnung eines Radarzieles

B. Bezeichnung einer Freileitung

VI. Bezeichnung der Lage der Fahrrinne zum Ufer sowie des Übergangs der Fahrrinne von einem zum anderen Ufer

A. Lage der Fahrrinne zum Ufer

B. Übergang der Fahrrinne von einem zum anderen Ufer

VII. Zusätzliche Bezeichnung für einen See und eine seeartige Erweiterung

A. Bezeichnung einer gefährlichen Stelle und eines Hindernisses

1. Kardinalzeichen

1.1 Definition der Quadranten und Zeichen
1.2 Beschreibung der Kardinalzeichen

2. Einzelgefahrzeichen

B. Bezeichnung der Mitte eines Fahrwassers, einer Fahrwasserstrecke, einer Ansteuerung sowie einer Fahrwassereinfahrt

1. Mittelfahrwasserzeichen

2. Zusätzliche Bezeichnung einer Fahrwasserstrecke und einer Ansteuerung

3. Einfahrtzeichen

VIII. Bezeichnung von besonderen Wasserflächen

1. Tonnen für gesperrte Wasserflächen

2. Tonnen für sonstige Zwecke

Anlage 9 Daten, die in das Inland AIS Gerät einzugeben sind

1. Navigationsstatus

2. Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug

Anlage 10