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Wasserstraßen, auf denen für nicht in Fahrt befindliche schwimmende Geräte kein Befähigungszeugnis nötig ist Anlage 1 22a
(zu § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)
  1. Kieler Förde
  2. Nord-Ostsee-Kanal
  3. Elbe unterhalb des Hamburger Hafens
  4. Weser
  5. Jade
  6. Ems unterhalb des Emder Hafens
  7. Hunte (insoweit kann das die Wasserstraße verwaltende Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Ausnahmen zulassen)
  8. Unterwarnow
  9. Gewässer, die vom Festland und den Halbinseln Darß und Zingst sowie den Inseln Hiddensee und Rügen eingeschlossen sind (einschließlich Stralsunder Hafengebiet), seewärts begrenzt zwischen
    9.1 Halbinsel Zingst und Insel Bock durch das Breitenparallel 54 Grad 26" 42" Nord
    9.2 Insel Bock und Insel Hiddensee durch die Verbindungslinie von der Nordspitze der Insel Bock zur Südspitze der Insel Hiddensee
    9.3 Insel Hiddensee und Insel Rügen (Bug) durch die Verbindungslinie von der Südostspitze Neubessin zum Buger Haken
  10. Peenestrom (insoweit kann das die Wasserstraße verwaltende Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Ausnahmen zulassen)

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Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken Anlage 2 22a
(zu § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)
  1. Donau:
    von km 2.249,00 (Liegestelle Vilshofen) bis km 2.322,02 (Unterwasser Schleuse Straubing)
  2. Elbe:
    von km 3,44 (Grenze zu Tschechien) bis km 607,50 Oortkaten (Obere Grenze des Hamburger Hafens) mit Ausnahme der Fahrt zwischen
    2.1 der Zufahrt zum Industriehafen Magdeburg (Elbekm 332,75) und dem Rothenseer Verbindungskanal (Elbekm 333,65) sowie
    2.2 der Hohnstorfer Brücke (Elbekm 568,90) und der Einmündung des Elbeseitenkanals (Elbekm 573,50)
  3. Rhein:
    von Rheinkm 335,92 (Schleuse Iffezheim) bis Rheinkm 857,40 (Spyck"sche Fähre/Grenze zu den Niederlanden)
  4. Weser:
    von km 000,00 (Hann. Münden) bis km 204,47 (Minden)

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Bescheinigung Lehrgang atemschutzgerättragende Person Anlage 3 22a
(zu § 17 Absatz 6 Nummer 1)

Name des Anbieters des zugelassenen Lehrgangs

Kennziffer der Zulassung (JJJJ-XXXXXX-VV)

Bescheinigung über die Teilnahme an einem Grundlehrgang/Wiederholungslehrgang *
für atemschutzgerättragende Personen in der Binnenschifffahrt

Herr/Frau [Name], [Vorname]

.................................................................................

geboren am: TT.MM.JJJJ

.................................................................................

hat an dem XX" Unterrichtseinheiten umfassenden o. g. Lehrgang

vom TT.MM.JJJJ bis TT.MM.JJJJ/am TT.MM.JJJJ
unter der Leitung von ................................................................................. [Name, Vorname] erfolgreich teilgenommen

Ort: [ ], den TT.MM.JJJJ

.................................................................................

Unterschrift der Lehrkraft

.................................................................................

*) Nichtzutreffendes streichen.

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Medizinische Tauglichkeitskriterien bei Gesundheitsstörungen
(allgemeine Tauglichkeit, Seh- und Hörvermögen)
Anlage 4
(zu § 20)

Einführung

Der untersuchende Arzt sollte bedenken, dass es nicht möglich ist, eine umfassende Liste von Tauglichkeitskriterien zu erstellen, die alle möglichen Gesundheitsstörungen sowie deren Verschiedenartigkeit bei Auftreten und Prognose abdeckt.

Die Grundsätze, die dem in der Tabelle angewandten Ansatz zugrunde liegen, können häufig auf Gesundheitsstörungen übertragen werden, die nicht von dieser Tabelle abgedeckt werden. Die Tauglichkeitsentscheidungen bei Vorliegen einer Gesundheitsstörung hängen von einer sorgfältigen klinischen Beurteilung und Analyse ab, wobei bei jeder Tauglichkeitsententscheidung die folgenden Punkte zu berücksichtigen sind:

  1. Medizinische Tauglichkeit, die die körperliche und psychische Tauglichkeit umfasst, bedeutet, dass die an Bord eines Fahrzeugs auf Binnenwasserstraßen tätige Person nicht an einer Krankheit oder Behinderung leidet, aufgrund deren sie nicht in der Lage ist, die folgenden Tätigkeiten zu verrichten:
    1. die für den Betrieb des Fahrzeugs notwendigen Aufgaben auszuführen;
    2. die ihr zugewiesenen Aufgaben jederzeit zu erfüllen;
    3. die Umgebung korrekt wahrzunehmen.
  2. Die aufgeführten Gesundheitsstörungen sind übliche Beispiele für Gesundheitsstörungen, die zu einer Untauglichkeit von Besatzungsmitgliedern führen können. Anhand dieser Liste können auch entsprechende Tauglichkeitsbeschränkungen festgelegt werden. Die angegebenen Kriterien sind lediglich als Anhaltspunkte für Mediziner gedacht und ersetzen eine fundierte ärztliche Beurteilung nicht.

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