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Empfehlungen für die sichere Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf Schiffen Anhang 8

Vorwort

Die Empfehlungen für die sichere Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf Schiffen sind als Leitfaden für die zuständigen Behörden, Seeleute, Begasungsleiter, Hersteller von Begasungsmitteln und Schädlingsbekämpfungsmitteln und andere Beteiligte vorgesehen. Sie wurden erstmals im September 1971 herausgegeben und vom Schiffssicherheitsausschuss 1984, 1993, 1995 und 1996 überarbeitet. Diese Ausgabe ist überarbeitet worden, damit sie mit der neuesten Ausgabe des Leitfadens für Medizinische Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen mit gefährlichen Gütern und der Änderung 31-02 des IMDG-Code übereinstimmt 1.

Empfehlungen

Die Empfehlungen für die sichere Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf Schiffen werden den Regierungen aufgrund ihrer Verpflichtungen nach Kapitel VI des SOLAS-Übereinkommens in der jeweils gültigen Fassung (zur Anwendung) empfohlen.

1 Einführung

1.1 Diese Empfehlungen sind vom Unterausschuss

"Beförderung gefährlicher Güter" und vom Unterausschuss "Container und Ladungen", die beide seit 1995 zum Unterausschuss "Gefährliche Güter, feste Ladungen und Container" zusammengelegt worden sind, unter Leitung des Schiffssicherheitsausschusses der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) erarbeitet worden.

1.2 Insekten und Nagetiere sind aus verschiedenen Gründen auf Schiffen unerwünscht. Abgesehen davon , dass sie als unästhetisch und störend empfunden werden, können Schädlinge die Ausrüstung beschädigen, Krankheiten und Infektionen übertragen, Nahrungsmittel in Küchen und Provianträumen verseuchen/verunreinigen und Schäden an den Ladungen verursachen, die zu wirtschaftlichen oder anderen Verlusten führen. Nur wenige Schädlingsbekämpfungsmittel sind für die Anwendung gegen alle Arten von Schädlingen, die an Bord oder in verschiedenen Teilen des Schiffes auftreten können, geeignet. Es ist deshalb erforderlich, dass die Hauptkategorien der Schädlingsbekämpfungsmittel einzeln betrachtet werden.

1.2.1 Insekten in Laderäumen und Ladungen

1.2.1.1 Insekten und Milben in pflanzlichen und tierischen Produkten können mit Gütern in die Laderäume eingeschleppt werden (eingeschleppter Befall); sie können sich dort von einer Produktart auf eine andere ausbreiten (Querbefall) und können dort verbleiben, um nachfolgende Ladungen zu befallen (Restbefall). Ihre Bekämpfung kann erforderlich sein, um die Anforderungen der Pflanzengesundheit (phytosnitäre Anforderungen) zwecks Verhinderung der Ausbreitung von Schädlingen einzuhalten, und um Befall und Verseuchung/Verunreinigung oder Beschädigung von Ladungen mit Nahrungs- und Futtermitteln aus wirtschaftlichen Gründen zu verhindern 2. In schweren Fällen eines Befalls von Schüttgütern, wie beispielsweise Getreide, kann eine übermäßige Selbsterhitzung eintreten.

1.2.2 Nagetiere

1.2.2.1 Nagetiere sind nicht nur wegen der Schäden, die sie an der Ladung oder der Ausrüstung des Schiffes anrichten können, zu bekämpfen, sondern auch wegen der Verhinderung der Ausbreitung von Krankheiten entsprechend den Internationalen Gesundheitsvorschriften.

1.3 Die folgenden Abschnitte enthalten Anleitungen für Kapitäne bei der Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln 3 im Hinblick auf die Sicherheit von Personen und zur Vermeidung von übermäßigen Rückständen giftiger Wirkstoffe in der Nahrungsmittel- und Futtermittel-Kette. Sie umfassen Schädlingsbekämpfungsmittel, die für die Bekämpfung von Insekten 4 und Nagetieren in leeren und beladenen Laderäumen, in Unterkunftsräumen für Besatzung und Fahrgäste und Provianträumen angewendet werden. Die geltenden Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO), der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) und der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) sind hinsichtlich der Schädlingsbekämpfungsmittel-Rückstände und der Arbeitssicherheit beachtet worden.

2 Verhütung des Befalls

2.1 Wartung und Entsorgung

2.1.1 Die Laderäume, die Bodenwegerung auf Tankdecken und andere Teile des Schiffes sind in gutem Erhaltungszustand zu halten, um einen Befall zu verhüten. Viele Häfen der Welt haben Vorschriften und Hafenordnungen, die sich speziell mit dem Erhaltungszustand von Schiffen, die für die Beförderung von Getreide vorgesehen sind, befassen; beispielsweise müssen Verschalungen, Boden- und Seitenwegerungen getreidedicht sein.

2.1.2 Gute Sauberkeit und Ordnung sind als Mittel für die Schädlingsbekämpfung auf Schiffen ebenso wichtig wie in einer Wohnung, einem Lagerhaus, einer Mühle oder einer Fabrik. Da Insekten auf Schiffen in Abfällen auftreten und sich dort vermehren, kann durch einfache, sorgfältige Reinigungsmaßnahmen viel zur Verhinderung ihrer Vermehrung getan werden. Kastenträger und Versteifungen füllen sich beispielsweise während des Löschens mit Ladungsresten an und können, falls sie nicht sauber gehalten werden, der Ausgangspunkt für schweren Schädlingsbefall sein. Es ist deshalb wichtig, während des Löschens alle Ladungsreste von Querrahmen und Längsträgern bzw. Unterzügen des Decks gründlich zu entfernen; dies erfolgt am besten, wenn die Ladungsoberfläche eine für die bequeme Reinigung geeignete Höhe hat. Falls vorhanden, können Industriestaubsauger für die Reinigung von Laderäumen und Einbauten nützlich sein.

2.1.3 Das bei der Reinigung gesammelte Material muss sofort entsorgt oder behandelt werden, damit ein Entweichen der Insekten und ihre Ausbreitung in andere Bereiche des Schiffes oder ihre sonstige Verbreitung verhindert werden. Im Hafen kann es verbrannt oder mit einem Schädlingsbekämpfungsmittel behandelt werden; in vielen Ländern darf derartiges Material jedoch nur unter Überwachung der Pflanzengesundheit an Land gebracht werden. Falls eine Entsorgung an Land nicht möglich ist, muss das Material (Fegsel) auf hoher See über Bord gegeben werden. Wird ein Teil des Schiffes begast, kann das Material dem Gas ausgesetzt werden.

2.2 Stellen mit vorwiegendem Befall

2.2.1 Bodenwegerung auf Tankdecken: Falls zwischen den einzelnen Planken der Bodenwegerung Spalten entstehen, was häufig vorkommt, können Nahrungs- und Futtermittel in den darunter befindlichen Raum gelangen und für unbegrenzte Zeit einen Befallsherd bilden. Insekten, die sich in diesem Raum entwickelt haben, können ohne weiteres in Nahrungs- und Futtermittelladungen eindringen und dort für Nachkommenschaft sorgen.

2.2.2 Mittellängsschotte im Zwischendeck, hölzerne Lukenschächte (Feeder) und Kästen werden oft für mehrere Reisen an Ort und Stelle belassen und bilden wegen ihrer Konstruktion häufig einen Befallsherd. Nach dem Löschen einer Getreideladung müssen Persenninge bzw. Abdeckkleider und Latten, welche die schmalen Spalten oder Fugen zwischen den Planken abdecken, entfernt und beseitigt werden, bevor die Laderäume gereinigt oder ausgewaschen werden. Diese Abdeckungen müssen in Vorbereitung auf die nächste Ladung durch neues Material ersetzt werden.

2.2.3 Querträger und Längsträger bzw. Unterzüge zur Abstützung von Decks und Lukenöffnungen können aus einer L-förmigen Konstruktion bestehen. Bei diesen Trägern gibt es vorstehende Kanten, auf denen Getreide liegenbleiben kann, wenn Schüttladungen gelöscht werden. Diese vorstehenden Kanten befinden sich häufig an unzugänglichen Stellen und werden bei den Reinigungsarbeiten übersehen.

2.2.4 Isolierte Maschinenraumschotte: Wenn die Laderaumseite eines Maschinenraumschotts mit einer hölzernen Wegerung isoliert ist, füllen sich die Hohlräume und Fugen zwischen den Planken häufig mit Getreide oder anderem Material. Manchmal sind die Hohlräume mit Isoliermaterial ausgefüllt, das stark befallen werden kann und dann als Brutplatz für Insekten dient. Zeitweilig vorhandene Holzschotte können auch eine ideale Brutstätte für Insekten sein, insbesondere in feuchtem Zustand wie z.B. bei Verwendung von frischem Schnittholz.

2.2.5 Schweißlatten: Die Fugen in den Wegerungslattenhalterungen sind ideale Stellen, an denen sich Ladungsreste festsetzen und Insekten einnisten können.

2.2.6 Bilgen: Hier werden häufig Insekten in Ansammlungen von Nahrungs- und Futtermitteln gefunden.

2.2.7 Mantelrohre für elektrische Kabel: Manchmal wird die Metallblechabdeckung durch Stückgüter beschädigt, und wenn später Getreide als Schüttladung übernommen wird, können sich die Mantelrohre vollständig füllen. Diese Getreidereste sind häufig stark befallen. Beschädigte Mantelrohre müssen deshalb sofort repariert werden oder sie sind, sofern möglich, durch Stahlbänder zu ersetzen, die leichter zu reinigen sind.

2.2.8 Andere Stellen, an denen sich Ladungsreste ansammeln und sich Insekten einnisten und vermehren können, sind:

der Bereich unter Persenningen bzw. Abdeckkleidern, die zur Abdeckung von Bilgewegerungen und manchmal von Bodenwegerungen auf Tankdecken verwendet werden,

Rohrkästen, insbesondere wenn sie beschädigt sind,

Ecken, in denen häufig altes Getreide gefunden wird,

Spalten oder Fugen an den Einspannungen der Bauteilenden, Spanten oder Rahmen und Unterfütterungen,

hölzerne Abdeckungen von Mannlöchern oder Brunnen, die zu Doppelbodentanks und anderen Räumen führen,

Spalten oder Fugen in der hölzernen Schutzabdekkung des Wellentunnels,

Rost unter der Walzhaut oder alter Farbe auf der Innenseite der Schiffskörper-Beplattung,

losnehmbare Getreideschotte,

Stauholz, leere Säcke und gebrauchte Trennkleider

das Innere von Schränken und Spinden.

3 Chemische Bekämpfung von Insektenbefall

3.1 Verfahren der chemischen Insektenbekämpfung

3.1.1 Arten der Insektenbekämpfungsmittel und Verfahren der Insektenbekämpfung

3.1.1.1 Um zu verhindern, dass sich Insekten dauerhaft in Laderäumen und anderen Bereichen eines Schiffes festsetzen, ist der Einsatz chemischer Giftstoffe der einen oder anderen Art für die Bekämpfung erforderlich. Die verfügbaren Stoffe können zweckmäßigerweise in zwei Gruppen unterteilt werden, nämlich Kontaktgifte und Begasungsmittel. Die Auswahl des Mittels und das Anwendungsverfahren richtet sich nach der Ladung, dem Ausmaß und Ort des Befalls, der Art und den Gewohnheiten der festgestellten Insekten, den klimatischen und sonstigen Bedingungen. Empfohlene Behandlungsverfahren werden von Zeit zu Zeit geändert oder abgewandelt, um neue Entwicklungen zu berücksichtigen.

3.1.1.2 Der Erfolg einer chemischen Behandlung ist nicht nur von der schädlingsbekämpfenden Wirkung des verwendeten Mittels abhängig. Es muss ferner eine Beurteilung/Einschätzung der Erfordernisse und Grenzen der verschiedenen verfügbaren Verfahren berücksichtigt werden. Besatzungsmitglieder können Behandlungen in kleinem Umfang oder auf einem kleinen Raum durchführen, sofern sie die Gebrauchsanweisungen des Herstellers befolgen und darauf achten, dass der gesamte Befallsbereich erfasst wird. Umfangreiche oder gefährdende Anwendungen einschließlich Begasung oder Versprühen in der Nähe von Nahrungs- und Futtermitteln gehören jedoch in die Hände von sachkundigen Begasungsleitern, die den Kapitän über die aktiven Bestandteile des verwendeten Giftstoffes und die mit der Anwendung verbundenen Gefahren sowie die erforderlichen sicherheitstechnischen Maßnahmen in Kenntnis setzen müssen.

3.1.2 Kontakt-Insektenbekämpfungsmittel

3.1.2.1 Raumbehandlung: Insektenbekämpfungsmittel können als feine Flüssigkeitströpfchen oder Teilchen eines festen Stoffes in der Luft verteilt werden. Es gibt verschiedene Arten von Geräten zur Erzeugung und Verteilung solcher Tröpfchen oder Teilchen. Mit diesem Verfahren werden fliegende Insekten getötet, und es wird ein oberflächlicher Befall dort bekämpft, wo exponierte Insekten mit den Tröpfchen oder Teilchen in Berührung kommen; außerdem kann durch verzögerte Wirkstofffreisetzung noch eine begrenzte Wirkung des Insektenbekämpfungsmittels von den Oberflächen ausgehen, auf denen sich die Tröpfchen oder Teilchen absetzen.

3.1.2.2 Für die Verwendung in Laderäumen können Raumzerstäubung und Sprühnebel auf verschiedene Art erzeugt werden. Dazu gehören Nebelerzeuger, in denen Insektenbekämpfungsmittel in Form einer Flüssigkeit oder eines groben Sprühmittels verdampft werden. Die auf diese Art verdampften Insektenbekämpfungsmittel können bei Abkühlung in kühler Luft zu feinen Tröpfchen kondensieren. Feine Tröpfchen können aber auch durch eine geeignete Zubereitung mit Hilfe von Zerstäubungsdüsen, Venturisystemen oder durch Fliehkraft mechanisch erzeugt werden. Insektentötender Rauch wird in Raucherzeugern einfach durch Entzündung des Stoffes erzeugt; solche Raucherzeuger sind für die Anwendung durch die Schiffsbesatzung geeignet.

3.1.2.3 Versuche haben gezeigt, dass dieser insektentötende Rauch und Nebel sehr wirksam bei Insekten sein kann, die sich in Räumen wie Laderäumen frei bewegen. Es kann jedoch kein nennenswertes Eindringen oder eine Insektenbekämpfung in tiefe Fugen oder Spalten, zwischen oder unter Deckplanken, Bodenwegerungen auf Tankdecken und Bilgewegerungen erreicht werden; dieses sind Stellen, an denen Insektenbefall normalerweise auftritt. Wo Insekten tief verborgen sitzen, muss in der Regel ein Begasungsmittel angewendet werden.

3.1.2.4 Oberflächenbehandlung: Das Versprühen eines geeigneten Insektenbekämpfungsmittels kann auch zur Bekämpfung von Restbefall angewendet werden. Trotz der begrenzten Möglichkeiten dieses Verfahrens ist dies eine zweckmäßige Art der Insektenbekämpfung, da sie die Evakuierung von nicht behandelten Räumen nicht erforderlich macht. Es stehen verschiedene Zubereitungen zur Verfügung:

  1. emulgierbare Konzentrate und in Wasser dispergierbare Pulverkonzentrate zur Verdünnung mit Wasser, und
  2. ölige Konzentrate zur Verdünnung mit einem geeigneten Trägeröl und für kleinräumige Anwendung gebrauchsfertige Zubereitungen, normalerweise in einem leichten Öl.

3.1.2.5 Je nach Umfang der erforderlichen Maßnahmen können handbetätigte oder maschinell angetriebene Zerstäuber verwendet werden. Um die oberen Bereiche einiger Laderäume zu erreichen, sind kraftbetriebene Geräte erforderlich, die genügend Druck erzeugen, um das Sprühmittel an die vorgesehenen Stellen zu bringen. Handsprühgeräte sind selten ausreichend. Rückensprühgeräte, die genügend Druck erzeugen, um die befallenen Bereiche zu erreichen, können verwendet werden. Diese Oberflächenbehandlung erzeugt einen Niederschlag, der für die zu diesem Zeitpunkt anwesenden Insekten giftig ist sowie auch für diejenigen, die später über die behandelten Oberflächen laufen oder sich darauf niederlassen.

3.1.2.6 Wie bei der Vernebelung, ist auch beim Versprühen von Nachteil, dass das Insektenbekämpfungsmittel solche Insekten nicht tötet, die in unzugänglichen Teilen von Laderäumen verborgen sind. Insektentötende Sprühmittel in öligen Lösungen oder wässerigen Emulsionen benötigen einige Zeit zum Trocknen und können für Personen gefährlich sein, die sich durch das Schiff bewegen. Ladungen dürfen nicht übernommen werden, bevor der Sprühmittel-Niederschlag getrocknet ist.

3.1.2.7 Ergänzend zu den oben beschriebenen Verfahren können zur Schädlingsbekämpfung Insektenbekämpfungsmittel-Lacke (Insektizid-Lacke) an den Verbindungsstellen in den Begrenzungen zu den Unterkunfts- und Küchenbereichen entsprechend den Gebrauchsanweisungen des Herstellers aufgebracht werden. Handsprühgeräte und tragbare Sprühdosen können in diesen Bereichen ebenfalls wirksam sein.

3.1.2.8 Während der Anwendung von Kontakt-Insektenbekämpfungsmitteln müssen unabhängig vom Anwendungsverfahren alle nicht unmittelbar beteiligten Personen die zu behandelnden Bereiche mindestens so lange verlassen, wie es vom Hersteller des betreffenden Insektenbekämpfungsmittels auf dem Etikett oder der Verpakkung empfohlen wird.

3.1.3 Begasungsmittel

3.1.3.1 Begasungsmittel werden dort eingesetzt, wo Kontakt-Insektenbekämpfungsmittel unwirksam sind. Begasungsmittel wirken in der Gasphase, auch wenn sie als feste oder flüssige Zubereitungen angewendet werden, die Gas entwickeln. Eine wirksame und sichere Anwendung erfordert, dass der behandelte Raum während der Expositionszeit gasdicht gemacht ist; dies kann je nach Art des Begasungsmittels und dessen verwendeter Konzentration, der Art der Schädlinge, der behandelten Ladungsgüter und der Temperatur von wenige Stunden bis zu einigen Tagen schwanken. Zusätzliche Angaben zu den beiden am meisten verwendeten Begasungsmitteln Methylbromid und Phosphin (Phosphorwasserstoff) sind in der Anlage 1 (D) enthalten.

3.1.3.2 Da die Gase von Begasungsmitteln für Menschen giftig sind und ihre Anwendung besondere Geräte und Kenntnisse erfordert, dürfen sie nur von Sachkundigen und nicht von der Schiffsbesatzung eingesetzt werden.

3.1.3.3 Eine Evakuierung des begasten Raumes ist zwingend erforderlich, und in einigen Fällen ist es erforderlich, das ganze Schiff zu evakuieren (siehe nachfolgende Absätze 3.4.2 und 3.4.3).

3.1.3.4 Von dem Begasungsunternehmen, der Regierungsstelle oder der zuständigen Behörde ist ein "verantwortlicher Begasungsleiter5 zu bestellen. Er muss in der Lage sein, dem Kapitän zum Nachweis seiner Befähigung und Erlaubnis die entsprechenden Dokumente vorzulegen. Dem Kapitän sind vom verantwortlichen Begasungsleiter schriftliche Anweisungen zu dem verwendeten Begasungsmittel, den damit verbundenen Gefahren, dem Arbeitsplatz-Grenzwert (AGW) 6 und den vorzunehmenden sicherheitstechnischen Maßnahmen auszuhändigen; diese müssen in Anbetracht der hohen Toxizität aller häufig verwendeten Begasungsmittel sorgfältig befolgt werden. Die Anweisungen müssen in einer Sprache verfasst sein, die von dem Kapitän oder seinem Vertreter leicht verstanden wird.

3.2 Insektenbekämpfung in leeren Laderäumen

3.2.1 Ein leerer Laderaum kann mit jedem beschriebenen Verfahren mit Ausnahme der Anwendung von Insektenbekämpfungsmittel-Lacken (Insektizid-Lacken) behandelt werden. Es ist sorgfältig darauf zu achten, dass die nachfolgenden Ladungen nicht kontaminiert oder verdorben werden. Einige der häufig verwendeten Schädlingsbekämpfungsmittel sind beispielsweise in der Anlage 1 aufgelistet (Bei sicherheitstechnischen Maßnahmen vor, während und nach der Begasung von Laderäumen siehe nachfolgenden Absatz 3.4).

3.3 Insektenbekämpfung in Provianträumen, Küchen und Unterkunftsräumen für Besatzung und Fahrgäste

3.3.1 Im Allgemeinen dürfen in Trockenprovianträumen auf Schiffen nur solche Insektenbekämpfungsmittel verwendet werden, die auch für die Anwendung in Laderäumen geeignet sind. Bei der Behandlung von Küchen und Unterkunftsräumen für Besatzung und Fahrgäste wird möglicherweise eine größere Bandbreite von Insektenbekämpfungsmittel benötigt, insbesondere gegen Schädlinge wie Schaben/Kakerlaken, Ameisen, Fliegen und Bettwanzen. Einige der häufig verwendeten Schädlingsbekämpfungsmittel sind beispielsweise in der Anlage 1 aufgelistet.

3.4 Insektenbekämpfung bei Ladungen und in angrenzenden Bereichen

3.4.1 Begasung von Laderäumen und Ladungen

3.4.1.1 Abgesehen von der Raum- und Oberflächenbehandlung mit Kontakt-Insektenbekämpfungsmittel ist die Begasung das vorherrschende Verfahren zur Insektenbekämpfung in Laderäumen oder bei ihrem Inhalt.

3.4.2 Begasung mit Belüftung im Hafen

3.4.2.1 Die Begasung und Belüftung leerer Laderäume sind immer im Hafen durchzuführen (am Schiffsliege- platz oder auf Reede). Die Schiffe dürfen den Hafen nicht verlassen, bevor eine Freigabebescheinigung vom verantwortlichen Begasungsleiter ausgestellt worden ist.

3.4.2.2 Vor der Anwendung der Begasungsmittel in Laderäumen muss die Besatzung das Schiff verlassen und so lange an Land bleiben, bis die "Gasfreiheit" des Schiffes durch eine Freigabebescheinigung vom verantwortlichen Begasungsleiter oder einer anderen ermächtigten Person bestätigt worden ist. Während dieses Zeitraums ist eine Wache aufzustellen, die verhindert, dass unbefugte Personen an Bord gehen oder Räume betreten. An den Gangways und an den Eingängen zu den Unterkunftsräumen sind deutlich sichtbar Warnzeichen 7 anzubringen.

3.4.2.3 Der verantwortliche Begasungsleiter muss während der gesamten Begasungszeit und anschließend so lange, bis das Schiff für gasfrei erklärt wird, anwesend sein.

3.4.2.4 Am Ende der Begasungszeit trifft der verantwortliche Begasungsleiter die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sich das Begasungsmittel verflüchtigt. Werden Besatzungsmitglieder bei der Durchführung dieser Maßnahmen, wie beispielsweise das Öffnen von Luken, zu Hilfeleistungen herangezogen, müssen sie eine geeignete Atemschutzausrüstung tragen und den Anordnungen des verantwortlichen Begasungsleiters strikt Folge leisten.

3.4.2.5 Der verantwortliche Begasungsleiter hat dem Kapitän alle Räume schriftlich zu benennen, die für eine Wiederbesetzung durch wichtige Besatzungsmitglieder vor der Belüftung des Schiffes als sicher beurteilt werden.

3.4.2.6 In diesen Fällen hat der verantwortliche Begasungsleiter während der gesamten Begasungs- und Belüftungszeit die Räume zu überwachen, die für Personen wieder freigegeben worden sind, um sicherzustellen, dass der Arbeitsplatz-Grenzwert (AGW) für das jeweilige Begasungsmittel nicht überschritten wird. Sollte die Gaskonzentration in einem dieser Bereiche den Arbeitsplatz- Grenzwert (AGW) überschreiten, müssen die Besatzungsmitglieder eine geeignete Atemschutzausrüstung tragen oder müssen den Bereich verlassen, bis Messungen ergeben, dass er für eine Wiederbesetzung sicher ist.

3.4.2.7 Unbefugte Personen dürfen das Schiff erst wieder betreten, wenn festgestellt worden ist, dass es in allen Bereichen gasfrei ist, die Warnzeichen entfernt sind und der verantwortliche Begasungsleiter die Freigabebescheinigung ausgestellt hat.

3.4.2.8 Die Freigabebescheinigung darf erst ausgestellt werden, wenn Messungen ergeben haben, dass sich alle Gasreste aus den leeren Laderäumen und angrenzenden Arbeitsräumen verflüchtigt haben, und alle Reste des Begasungsmittels entfernt worden sind.

3.4.2.9 Unter Begasung stehende Räume dürfen nur im äußersten Notfall betreten werden. Ist ein Betreten unbedingt erforderlich, so müssen der verantwortliche Begasungsleiter und mindestens eine weitere Person den Raum betreten. Jeder muss eine für das verwendete Begasungsmittel geeignete Schutzausrüstung tragen und mit einem Sicherheitsgurt und einer Rettungsleine ausgerüstet sein. Für jede Rettungsleine muss eine gleichermaßen ausgerüstete Person außerhalb des Raumes anwesend sein.

3.4.2.10 Wenn eine Freigabebescheinigung nach der Begasung von Ladung im Hafen nicht ausgestellt werden kann, sind die Vorschriften in Abschnitt 3.4.3 anzuwenden.

3.4.3 Begasung während der Beförderung

3.4.3.1 Die Begasung während der Beförderung darf nur nach dem Ermessen des Kapitäns durchgeführt werden. Dieses muss Schiffseignern, Charterern und allen sonstigen Beteiligten klar sein, die die Beförderung von Ladungen, die befallen sein können, in Betracht ziehen. Dieses ist bei der Beurteilung der Möglichkeiten einer Begasung zu berücksichtigen. Dem Kapitän müssen die Vorschriften der Verwaltung des Flaggenstaates über die Begasung während der Beförderung bekannt sein. Die Anwendung der Begasung darf nur mit Genehmigung der Verwaltung des Hafenstaates erfolgen. Die Begasung kann unter zwei Gesichtspunkten betrachtet werden:

  1. Begasung, die während einer Reise in einem abgedichteten Raum absichtlich fortgeführt wird und bei der vor dem Auslaufen keine Belüftung des Schiffes erfolgt, und
  2. Begasung der Ladung im Hafen, bei der eine teilweise Belüftung vor dem Auslaufen des Schiffes durchgeführt wird, aber eine Freigabebescheinigung für die Laderäume wegen der Gasreste nicht ausgestellt werden kann, und die Laderäume vor dem Auslaufen wieder abgedichtet worden sind.

3.4.3.2 Bevor eine Entscheidung über die Reise mit einer begasten Ladung getroffen wird, ist zu berücksichtigen, dass aufgrund betrieblicher Bedingungen die in Absatz 3.4.3.1.2 beschriebenen Umstände unbeabsichtigt eintreten können, z.B. wenn ein Schiff früher auslaufen muss, als es bei Beginn der Begasung vorgesehen war. In solchen Fällen können die möglichen Gefahren ebenso groß sein wie bei einer geplanten Begasung während der Beförderung, und es müssen alle in den folgenden Absätzen beschriebenen sicherheitstechnischen Maßnahmen getroffen werden.

3.4.3.3 Bevor entschieden wird, ob eine Begasung durchgeführt wird, deren Beginn im Hafen geplant ist und die auf See fortgesetzt werden soll, sind besondere sicherheitstechnische Maßnahmen erforderlich. Diese umfassen Folgendes:

  1. Mindestens zwei Besatzungsmitglieder (darunter ein Schiffsoffizier), die an einem einschlägigen Lehrgang (siehe Absatz 3.4.3.6.) teilgenommen haben, sind als ausgebildete Vertreter des Kapitäns zu bestellen; sie sind dafür verantwortlich, dass in den Unterkunftsräumen, dem Maschinenraum und anderen Arbeitsräumen sichere Bedingungen aufrechterhalten werden, nachdem der verantwortliche Begasungsleiter dem Kapitän die Verantwortung übertragen hat (siehe 3.4.3.12.); und
  2. die ausgebildeten Vertreter des Kapitäns haben die Besatzung zu unterrichten, bevor eine Begasung durchgeführt wird, und dem verantwortlichen Begasungsleiter gegenüber zu bestätigen, dass dies geschehen ist.

3.4.3.4 Leere Laderäume sind zu besichtigen und/oder mit Hilfe von Instrumenten auf undichte Stellen zu überprüfen, so dass vor oder nach dem Beladen eine ordnungsgemäße Abdichtung erfolgen kann. Der verantwortliche Begasungsleiter muss in Begleitung eines ausgebildeten Vertreters des Kapitäns oder einer sachkundigen Person feststellen, ob die zu begasenden Räume ausreichend gasdicht sind oder ausreichend gasdicht gemacht werden können, um ein Entweichen des Begasungsmittels in Unterkunftsräume, Maschinenräume und andere Arbeitsräume des Schiffes zu verhindern. Mögliche Schwachstellen wie Lenz- und Ladeleitungssysteme sind besonders zu beachten. Nach Abschluss solcher Besichtigung und/oder der Überprüfung hat der verantwortliche Begasungsleiter dem Kapitän zum Verbleib eine unterschriebene Erklärung darüber auszuhändigen, dass die Besichtigung und/oder Überprüfung durchgeführt worden ist, welche Maßnahmen getroffen worden sind und dass die Laderäume in einem für die Begasung zufriedenstellenden Zustand sind oder in einen solchen versetzt werden können. Wann immer ein Raum als nicht ausreichend gasdicht befunden wird, hat der verantwortliche Begasungsleiter eine unterzeichnete Erklärung für den Kapitän und die anderen Beteiligten auszustellen.

3.4.3.5 Unterkunftsräume, Maschinenräume, für die Navigation des Schiffes benötigte Bereiche, häufig aufgesuchte Arbeitsräume und Vorratsräume, wie z.B. Räume in der Back, die an Laderäume angrenzen, die während der Beförderung begast werden, sind entsprechend Absatz 3.4.3.13 zu behandeln. Mit besonderer Sorgfalt sind Sicherheitsüberprüfungen bezüglich der Gaskonzentration an den in Absatz 3.4.3.4 genannten Schwachstellen durchzuführen.

3.4.3.6 Den nach 3.4.3.3 bestellten ausgebildeten Vertretern des Kapitäns sind die folgenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen, mit denen sie vertraut sein müssen:

  1. die Angaben auf dem maßgeblichen Sicherheitsdatenblatt für den Stoff, soweit verfügbar, und
  2. die Gebrauchsanweisungen auf dem Etikett oder der Verpackung des Begasungsmittels wie z.B. die Empfehlungen des Begasungsmittelherstellers über Messverfahren zur Feststellung des Gases in der Luft, über sein Verhalten und gefährliche Eigenschaften, Vergiftungssymptome, geeignete ErsteHilfe-Maßnahmen und besondere medizinische Ausrüstung sowie Notfallmaßnahmen.

3.4.3.7 Das Schiff muss mitführen:

  1. die nach Absatz 3.4.3.12 erforderlichen Gasspürgeräte und einen ausreichenden Vorrat an unverbrauchten Prüfröhrchen für die jeweiligen Begasungsmittel sowie Anweisungen für ihre Benutzung und Angabe der Arbeitsplatz-Grenzwerte (AGWs) für sichere Arbeitsbedingungen,
  2. Anweisungen für die Entsorgung der Reste des Begasungsmittels,
  3. mindestens vier vollständige Atemschutzausrüstungen, die für das verwendete Begasungsmittel geeignet sind,
  4. die erforderlichen Medikamente und medizinischen Ausrüstungen, und
  5. ein Exemplar der neuesten Fassung des Leitfadens für Medizinische Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen mit gefährlichen Gütern (MFAG).

3.4.3.8 Der verantwortliche Begasungsleiter hat dem Kapitän schriftlich die Räume mitzuteilen, die zu begasende Ladungen enthalten, und außerdem diejenigen anderen Räume, die während der Begasung für ein Betreten als unsicher angesehen werden. Während der Begasung hat der verantwortliche Begasungsleiter sicherzustellen, dass die umliegenden Bereiche auf ihre Sicherheit überprüft werden.

3.4.3.9 Wenn Ladung enthaltende Laderäume während der Beförderung begast werden müssen, ist wie folgt zu verfahren:

  1. Nach Anwendung des Begasungsmittels muss der verantwortliche Begasungsleiter zusammen mit ausgebildeten Vertretern des Kapitäns eine erste Überprüfung auf undichte Stellen durchführen; werden undichte Stellen festgestellt, sind sie wirksam abzudichten. Ist der Kapitän davon überzeugt, dass alle sicherheitstechnischen Maßnahmen entsprechend den Absätzen 3.4.3.1 bis 3.4.3.12 durchgeführt worden sind (siehe Muster einer Prüfliste in Anlage 4), darf das Schiff auslaufen. Andernfalls sind die Vorschriften entsprechend dem Absatz 3.4.3.9.2 oder 3.4.3.9.3 zu befolgen.

    Werden die Vorschriften entsprechend Absatz 3.4.3.9.1 nicht eingehalten, ist wie folgt zu verfahren:

    Entweder

  2. das Schiff muss nach der Anwendung der Begasungsmittel so lange im Hafen an einem geeigneten Liegeplatz oder auf Reede verbleiben, bis das Gas in den begasten Laderäumen eine ausreichend hohe Konzentration erreicht hat, um mögliche Gasleckagen feststellen zu können. Besondere Aufmerksamkeit ist in denjenigen Fällen geboten, bei denen Begasungsmittel in fester oder flüssiger Form eingebracht worden sind, die möglicherweise einen längeren Zeitraum (normalerweise 4 bis 7 Tage, sofern nicht eine Umwälzanlage oder eine ähnliche Verteilungsanlage eingesetzt wird) benötigen, um eine solche ausreichend hohe Konzentration zu erreichen, damit Gasleckagen festgestellt werden können. Werden Gasleckagen festgestellt, darf das Schiff nicht auslaufen, bis die undichten Stellen gefunden und beseitigt worden sind. Nachdem feststeht, dass sich das Schiff in einem sicheren Zustand befindet, so dass es auslaufen kann, d. h. dass keine Gasleckagen mehrvorhanden sind, hat der verantwortliche Begasungsleiter dem Kapitän schriftlich mitzuteilen, dass

    2.1 das Gas in den Laderäumen eine genügend hohe Konzentration erreicht hat, um mögliche Gaslekkagen festzustellen,

    2.2 die an die begasten Laderäume angrenzenden Räume überprüft und gasfrei befunden worden sind, und

    2.3 der Vertreter des Kapitäns mit der Benutzung des zur Verfügung gestellten Gasspürgerätes vollständig vertraut ist; oder

  3. nach der Anwendung der Begasungsmittel und unmittelbar nach dem Auslaufen des Schiffes muss der verantwortliche Begasungsleiter so lange an Bord bleiben, bis das Gas in dem begasten Laderaum oder den begasten Laderäumen eine ausreichend hohe Konzentration erreicht hat, um mögliche Gasleckagen feststellen zu können, oder bis die begaste Ladung gelöscht ist (siehe Absatz 3.4.3.20), je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist, um undichte Stellen zu überprüfen und zu beseitigen. Bevor er das Schiff verlässt, hat er sich zu vergewissern, dass das Schiff in einem sicheren Zustand ist, d. h. dass keine Gasleckagen mehr vorhanden sind; er hat dem Kapitän schriftlich mitzuteilen, dass die Anforderungen nach den Absätzen 3.4.3.9.2.1, 3.4.3.9.2.2 und 3.4.3.9.2.3 erfüllt sind.

3.4.3.10 Bei Anwendung des Begasungsmittels hat der verantwortliche Begasungsleiter an allen Zugängen zu den dem Kapitän genannten Räumen entsprechend Absatz 3.4.3.8 Warnzeichen anzubringen. Diese Warnzeichen müssen den Namen des Begasungsmittels, den Tag und die Zeit der Begasung angeben 7.

3.4.3.11 Nach einem angemessenen Zeitraum nach Anwendung des Begasungsmittels muss der verantwortliche Begasungsleiter in Begleitung eines Vertreters des Kapitäns kontrollieren, ob Unterkunftsräume, Maschinenräume und andere Arbeitsräume noch frei von schädlichen Gaskonzentrationen sind.

3.4.3.12 Nach Erfüllung seiner vereinbarten Aufgaben überträgt der verantwortliche Begasungsleiter formell und in schriftlicher Form dem Kapitän die Verantwortung für die Einhaltung sicherer Bedingungen in allen besetzen Räumen. Der verantwortliche Begasungsleiter hat sicherzustellen, dass sich auf dem Schiff mitgeführte Gasspürgeräte und Atemschutzausrüstungen in funktionsfähigem Zustand befinden und dass für die nach Absatz 3.4.3.13 erforderlichen Gaskonzentrationsmessungen ein ausreichender Vorrat an unverbrauchten Prüfröhrchen zur Verfügung steht.

3.4.3.13 Aus Sicherheitsgründen sind während der gesamten Beförderungsdauer Gaskonzentrationsmessungen an allen in Frage kommenden Stellen, zumindest jedoch in den in Absatz 3.4.3.5 genannten Räumen bzw. Bereichen, vorzunehmen, und zwar mindestens alle acht Stunden oder häufiger, falls der verantwortliche Begasungsleiter dies angeraten hat. Die Messergebnisse sind in das Schiffstagebuch einzutragen.

3.4.3.14 Außer in einem äußersten Notfall dürfen die für die Begasung während der Beförderung dicht verschlossenen Laderäume auf See weder geöffnet noch betreten werden. Ist ein Betreten unbedingt erforderlich, müssen mindestens zwei Personen, die geeignete Schutzausrüstung tragen und mit einem Sicherheitsgurt und einer Rettungsleine ausgerüstet sind, den Raum betreten; für jede Rettungsleine ist eine Person vorzusehen, die sich außerhalb des Raumes befindet und gleichermaßen mit Schutzkleidung und einem umluftunabhängigen Atemschutzgerät ausgerüstet ist.

3.4.3.15 Ist die Belüftung eines Laderaumes oder der Laderäume unbedingt erforderlich, so ist auf jeden Fall zu verhindern, dass sich Gas des Begasungsmittels in Unterkunftsräumen oder Arbeitsbereichen ansammelt. Diese Räume sind dementsprechend sorgfältig zu überprüfen. Übersteigt die Gaskonzentration in diesen Bereichen zu irgendeinem Zeitpunkt den Arbeitsplatz-Grenzwert (AGW), sind sie zu evakuieren, und der Laderaum oder die Laderäume sind wieder abzudichten. Wenn ein Laderaum nach der Belüftung wieder dicht verschlossen wurde, darf nicht angenommen werden, dass er vollständig gasfrei ist, und vor dem Betreten sind deshalb Gasmessungen vorzunehmen und die entsprechenden sicherheitstechnischen Maßnahmen zu treffen.

3.4.3.16 Vor der Ankunft des Schiffes, im Allgemeinen mindestens 24 Stunden im Voraus, hat der Kapitän die zuständigen Behörden des Bestimmungslandes und der Anlaufhäfen darüber zu unterrichten, dass eine Begasung während der Beförderung durchgeführt wird. Hierbei sind die Art des angewendeten Begasungsmittels, der Tag der Begasung, die begasten Laderäume und, ob mit der Belüftung begonnen wurde, anzugeben. Bei der Ankunft im Löschhafen hat der Kapitän auch die nach den Absätzen 3.4.3.6.2 und 3.4.3.7.2 erforderlichen Angaben zu machen.

3.4.3.17 Nach der Ankunft im Löschhafen sind die Anforderungen des Empfangslandes bezüglich der Behandlung begaster Ladungen festzustellen. Vor dem Betreten begaster Laderäume muss ausgebildetes Personal eines Begasungsunternehmens oder andere befugte Personen, mit Atemschutz ausgerüstet, sorgfältige Messungen in den Räumen durchführen, damit die Sicherheit der Personen gewährleistet ist. Die gemessenen Werte sind in das Schiffstagebuch einzutragen. Falls es sich als erforderlich erweist oder in einem Notfall kann der Kapitän mit der Belüftung der begasten Laderäume unter den Bedingungen des Absatzes 3.4.3.15 und unter Beachtung der Sicherheit der Personen an Bord mit der Belüftung der begasten Laderäume beginnen. Wenn die Belüftung auf See durchzuführen ist, hat der Kapitän vor Beginn die Wetter- und die Seegangsverhältnisse zu beurteilen.

3.4.3.18 Beim Löschen sind nur mechanische Fördergeräte einzusetzen, die das Einsteigen von Personen in die Laderäume mit begaster Ladung nicht erforderlich machen. Ist es jedoch wegen der Bedienung und des Betriebes der Löscheinrichtungen erforderlich, dass Personen in den Laderäumen anwesend sind, müssen die begasten Räume laufend kontrolliert werden, damit die Sicherheit der beteiligten Personen gewährleistet ist. Falls erforderlich, müssen diese Personen eine geeignete Atemschutzausrüstung tragen.

3.4.3.19 Wenn es gegen Ende der Löscharbeiten erforderlich wird, dass Personen die Laderäume betreten, ist das Betreten nur nach der Überprüfung zulässig, dass die betreffenden Laderäume gasfrei sind.

3.4.3.20 Nach Beendigung der Löscharbeiten und nachdem festgestellt und bescheinigt wurde, dass das Schiff frei von Begasungsmitteln ist, sind alle Warnzeichen zu entfernen. Alle Tätigkeiten/Maßnahmen in diesem Zusammenhang sind in das Schiffstagebuch einzutragen.

3.5 Beförderung von begasten Frachtcontainern, Leichtern und anderen Beförderungseinheiten auf einem Schiff

3.5.1 Verladung ohne Belüftung nach der Begasung

3.5.1.1 Wenn beabsichtigt ist, beladene und begaste Frachtcontainer, Leichter oder Beförderungseinheiten ohne vorherige Belüftung an Bord zu nehmen, so ist ihre Beförderung als Gefahrgutbeförderung, Klasse 9 des IMDG-Code, einzustufen, und es ist nach den Vorschriften für den Eintrag Beförderungseinheit unter Begasung (UN 3359) des IMDG-Code zu verfahren. Die folgenden besonderen Vorkehrungen, welche die Anforderungen des IMDG-Code berücksichtigen, sind erforderlich:

  1. Ein Frachtcontainer, ein Leichter oder eine Beförderungseinheit, die begaste Ladung enthalten, dürfen erst dann an Bord genommen werden, wenn ein ausreichender Zeitraum zur Erzielung einer weitgehend gleichmäßigen Gaskonzentration in der gesamten Ladung vergangen ist. Wegen der unterschiedlichen Arten und Mengen von Begasungsmitteln und der unterschiedlichen Güter und Temperaturen wird empfohlen, dass der erforderliche Zeitraum zwischen Anwendung des Begasungsmittels und Verladung in jedem Land vor Ort festgelegt wird. 24 Stunden sind im Normalfall hierfür ausreichend.
  2. Der Kapitän ist vor der Verladung begaster Frachtcontainer, Leichter und Beförderungseinheiten zu unterrichten. Diese sind mit geeigneten Warnzeichen 7, die den Namen des Begasungsmittels, den Tag und die Zeit der Anwendung enthalten, zu versehen. Bei jedem Frachtcontainer unter Begasung müssen die Türen dicht verschlossen sein, bevor er auf das Schiff verladen wird. Dichtungen aus Kunststoff oder Leichtmetall sind für diesen Zweck nicht ausreichend. Die Verschlussvorrichtungen müssen so beschaffen sein, dass nur dazu befugte Personen die Frachtcontainer betreten können. Falls die Containertüren abgeschlossen sein müssen, muss das Schloss so konstruiert sein, dass die Türen in einem Notfall ohne Verzögerung geöffnet werden können. Zweckentsprechende Anweisungen für die Beseitigung von Trägermaterial für Begasungsmittelreste sind vorzuhalten.
  3. Beförderungspapiere für die betreffenden Frachtcontainer, Leichter oder Beförderungseinheiten müssen Angaben über den Tag der Begasung und die Art und die Menge des verwendeten Begasungsmittels enthalten.
  4. Bei Stauung an Deck ist ein Mindestabstand von 6 m zu Luftansaugöffnungen, Unterkunftsräumen der Besatzung und regelmäßig besetzten Räumen einzuhalten.
  5. Eine Stauung unter Deck darf nur dann vorgenommen werden, wenn sie unvermeidbar ist und nur in einem Laderaum, der mit einem ausreichenden, mechanischen Lüftungssystem ausgerüstet ist, welches das Entstehen von Gaskonzentrationen oberhalb der Arbeitsplatz-Grenzwerte (AGWs) verhindert. Das mechanische Lüftungssystem muss für mindestens zwei Luftwechsel je Stunde, bezogen auf den leeren Laderaum, ausgelegt sein. Die Vorschriften nach Absatz 3.4.3.13 sind anzuwenden.
  6. Geräte, die für die Feststellung der Gase der verwendeten Begasungsmittel geeignet sind sowie Anweisungen für ihre Benutzung sind auf dem Schiff mitzuführen.
  7. Falls die Bedingungen für die Stauung nach Absatz 3.5.1.1.5 nicht erfüllt werden können, sind die Laderäume, in denen begaste Frachtcontainer, Leichter oder Beförderungseinheiten befördert werden, wie Laderäume unter Begasung zu behandeln, und es sind die Vorschriften der Absätze 3.4.3.3 bis 3.4.3.13 anzuwenden.

3.5.1.2 Vor der Ankunft des Schiffes, im Allgemeinen mindestens 24 Stunden im Voraus, hat der Kapitän die zuständigen Behörden des Bestimmungslandes und der Anlaufhäfen darüber zu unterrichten, dass eine Begasung während der Beförderung durchgeführt wird. Hierbei sind die Art des angewendeten Begasungsmittels, der Tag der Begasung und die Laderäume, in denen begaste Frachtcontainer, Leichter oder Beförderungseinheiten befördert werden, anzugeben. Bei der Ankunft im Löschhafen hat der Kapitän auch die nach den Absätzen 3.4.3.6.2 und 3.4.3.7.2 erforderlichen Angaben zu machen.

3.5.2 Begaste Frachtcontainer, Leichter und andere Beförderungseinheiten, die vor der Verladung belüftet worden sind

3.5.2.1 Frachtcontainer, Leichter oder Beförderungseinheiten, die nach der Begasung belüftet worden sind, um sicherzustellen, dass sie keine schädlichen Gaskonzentrationen mehr enthalten, sind von den Warnzeichen zu befreien und können beladen oder leer ohne Anwendung der Vorschriften der Absätze 3.5.1.1.1 bis 3.5.1.1.7 an Bord des Schiffes übernommen werden.

3.5.3 Begasung nach der Verladung an Bord eines Schiffes

3.5.3.1 Keine Person darf das Innere eines Frachtcontainers, Leichters oder einer Beförderungseinheit begasen, wenn diese erst einmal an Bord des Schiffes verladen worden sind.

4 Bekämpfung von Nagetieren

4.1 Allgemeines

4.1.1 Bezüglich der Bekämpfung von Nagetieren unterliegen die Schiffe den Internationalen Gesundheitsvorschriften der Weltgesundheitsorganisation (WHO).

4.1.2 Nagetiere können durch Begasung, durch die Verwendung von Giftködern, die innerhalb weniger Minuten wirken (akute Vergiftung), oder solchen, die über einen längeren Zeitraum wirken (chronische Vergiftung) bekämpft werden, sowie mit Hilfe von Fallen.

4.2 Begasung und Auslegen von Ködern

4.2.1 Begasungen zur Bekämpfung von Nagetieren werden üblicherweise mit wesentlich geringeren Dosierungen und Einwirkzeiten als für die Bekämpfung von Insekten durchgeführt. Daraus folgt, dass eine Begasung gegen Insekten auch gegen Nagetiere in den behandelten Bereichen wirksam ist. Jedoch erfordert die Bekämpfung von Nagetieren häufig die Begasung von Unterkunfts- und Arbeitsräumen, die normalerweise nicht gegen Insekten behandelt werden.

4.2.2 Begasungen ausschließlich gegen Nagetiere sind im Hafen durchzuführen, und auch die Belüftung ist im Hafen abzuschließen. Die in Abschnitt 3.4.2 genannten Vorschriften sind zu befolgen.

4.2.3 Begasungen oder die Anwendung von akuten Giften dürfen nur von qualifiziertem Personal von Schädlingsbekämpfungsfirmen oder zuständigen Behörden (z.B. Hafengesundheitsbehörde) vorgenommen werden. Köder, die akutes Gift enthalten, müssen nach Beendigung der Anwendung von diesem Personal eingesammelt und beseitigt werden. Chronische Gifte sind unter genauer Einhaltung der Anweisungen des Herstellers auf dem Etikett oder auf der Verpackung anzuwenden.

4.3 Köder für Nagetiere (für die Anwendung durch Besatzungsmitglieder zugelassene chronische Gifte)

4.3.1 Unvorsichtiger Gebrauch kann Gesundheitsschäden bei den Personen der Besatzung verursachen.

4.3.2 Nagetierbekämpfungsmittel (Rodentizide) wirken nur, wenn sie dort ausgelegt werden, wo sich die Nagetiere aufhalten. Die Wege lassen sich gewöhnlich durch Kot, Fressreste oder Schmutz lokalisieren. Die Anwendung von Nagetierbekämpfungsmitteln ist jedoch kein Ersatz für einen hohen Hygienestandard und die Sicherung der Ausrüstung gegen Nagetiere, wo immer dies möglich ist.

4.3.2.1 Köder sind vor dem versehentlichen Verzehr durch Menschen oder Haustiere sowie vor der Berührung mit Nahrungs- und Futtermitteln zu sichern.

4.3.2.2 Soweit durchführbar, sind Getreideköder nach spätestens 30 Tagen zu ersetzen, um zu verhindern, dass sie zum Ausgangspunkt von Insektenbefall werden.

4.3.3 Die Stellen, an denen Köder ausgelegt werden, sind zu dokumentieren, und es ist besonders darauf zu achten, dass vor der Beladung mit Nahrungsmitteln in loser Schüttung und mit lebenden Tieren alle Köder gesucht und aus den Laderäumen entfernt werden.

5 Vorschriften für die Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln

5.1 Nationale und internationale Regelungen bei der Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln

5.1.1 In vielen Ländern sind der Verkauf und die Verwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln durch Vorschriften der Regierungen geregelt, damit die Sicherheit bei der Anwendung und die Verhütung der Kontamination von Nahrungsmitteln gewährleistet sind. In diesen Vorschriften werden unter anderem die Empfehlungen internationaler Organisationen wie der FAO und WHO berücksichtigt, insbesondere in Bezug auf die maximalen Grenzwerte für die Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln in Esswaren und Nahrungsmitteln.

5.1.2 Beispiele von einigen der häufig verwendeten Schädlingsbekämpfungsmittel sind in Anlage 1 aufgelistet. Schädlingsbekämpfungsmittel sind unter genauer Einhaltung der Anweisungen des Herstellers auf dem Etikett oder der Verpackung anzuwenden. Die nationalen Regelungen und Vorschriften sind von Land zu Land unterschiedlich; deshalb kann es für bestimmte Schädlingsbekämpfungsmittel, die in Laderäumen und in Unterkunftsräumen auf Schiffen eingesetzt werden dürfen, Einschränkungen geben aufgrund der Regelungen und Vorschriften

  1. des Landes, in dem die Ladung verladen oder behandelt wird,
  2. des Bestimmungslandes der Ladung, insbesondere in Bezug auf Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln in Nahrungsmitteln, und
  3. des Staates, in dessen Schiffsregister das Schiff eingetragen ist.

5.1.3 Die Kapitäne müssen sicherstellen, dass sie die notwendige Kenntnis der vorstehend genannten Regelungen und Vorschriften besitzen.

6 Sicherheitstechnische Maßnahmen - allgemein

6.1 Schädlingsbekämpfungsmittel

6.1.1 Schädlingsbekämpfungsmittel sind häufig für Menschen mindestens ebenso giftig wie für die Schädlinge, gegen die sie eingesetzt werden. Die Gebrauchsanweisungen auf dem Etikett oder der Verpackung, insbesondere in Bezug auf die Sicherheit und die Beseitigung von Schädlingsbekämpfungsmittelresten, sind genau zu befolgen.

6.1.2 Schädlingsbekämpfungsmittel sind unter strikter Einhaltung der nationalen Regelungen und Vorschriften oder der Anweisungen des Herstellers aufzuwahren.

6.1.3 Rauchen, Essen und Trinken sind während des Einsatzes von Schädlingsbekämpfungsmitteln grundsätzlich zu unterlassen.

6.1.4 Leere Behälter und Verpackungen von Schädlingsbekämpfungsmitteln dürfen nicht wieder verwendet werden.

6.1.5 Nach der Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln sind grundsätzlich die Hände zu waschen.

6.2 Versprühen in Räumen und auf Oberflächen (Siehe auch Absatz 3.1.2)

6.2.1 Wenn das Versprühen von Fachkräften durchgeführt wird, sind diese für die Einhaltung der erforderlichen sicherheitstechnischen Maßnahmen verantwortlich. Falls die Arbeiten von der Besatzung durchgeführt werden, muss der Kapitän sicherstellen, dass die folgenden Schutzmaßnahmen sowohl bei den Vorbereitungen als auch bei der Anwendung der Schädlingsbekämpfungsmittel beachtet werden:

  1. für das verwendete Schädlingsbekämpfungsmittel geeignete Schutzkleidung und Handschuhe sowie geeignete Atemschutz- und Augenschutzausrüstung tragen,
  2. Schutzkleidung, Handschuhe, Atemschutz- oder Augenschutzausrüstung während der Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln auch bei Hitze nicht ablegen,
  3. übermäßige Dosierung und Herunterlaufen an Oberflächen sowie Kontamination von Nahrungsmitteln vermeiden.

6.2.2 Wenn die Bekleidung kontaminiert wird:

  1. Arbeit sofort abbrechen und Bereich verlassen,
  2. Bekleidung und Schuhwerk ablegen,
  3. ein Duschbad nehmen und die Haut gründlich waschen,
  4. Bekleidung und Schuhwerk waschen bzw. reinigen und die Haut erneut waschen,
  5. medizinischen Rat einholen.

6.2.3 Nach der Arbeit:

  1. Bekleidung, Schuhwerk und sonstige Ausrüstung ablegen und waschen bzw. reinigen,
  2. ein Duschbad nehmen und dabei reichlich Seife verwenden.

6.3 Begasung

6.3.1 Die Schiffsbesatzung darf keine Begasungsmittel anwenden; diese Arbeiten dürfen nur von Fachkräften durchgeführt werden. Personen, die für bestimmte Aufgaben in der Nähe der Begasungsarbeiten bleiben dürfen, müssen die Anweisungen des verantwortlichen Begasungsleiters unbedingt befolgen.

6.3.2 Die Belüftung der behandelten Laderäume muss abgeschlossen sein, und eine Freigabebescheinigung ist entsprechend Absatz 3.4.2.8 oder Absatz 3.4.2.10 auszustellen, bevor Personen die Laderäume betreten dürfen.

6.4 Kontakt-Schädlingsbekämpfungsmittel im Laderaum, Beimischung zu unverarbeitetem Getreide

6.4.1 Wenn Kontakt-Schädlingsbekämpfungsmittel während der Schiffsverladung von Getreide angewendet wird, muss der Kapitän vom Verlader des Getreides schriftliche Anweisungen über Art und Menge des verwendeten Schädlingsbekämpfungsmittels sowie über die zu treffenden sicherheitstechnischen Maßnahmen erhalten. Besatzungsmitglieder und die beim Löschen der Ladung eingesetzten Personen dürfen die Laderäume, die behandeltes Getreide enthalten, nicht betreten, ohne dass sie die vom Hersteller des Schädlingsbekämpfungsmittels genannten allgemeinen sicherheitstechnischen Maßnahmen getroffen haben.

6.5 Schädlingsbekämpfungsmittel-Exposition, die sich als Unwohlsein bzw. Erkrankung bemerkbar macht

6.5.1 Im Falle einer Schädlingsbekämpfungsmittel-Exposition und anschließendem Unwohlsein bzw. anschließender Erkrankung ist sofort ärztlicher Rat einzuholen. Informationen über Vergiftungen durch bestimmte Stoffe können dem Leitfaden für Medizinische Erste-HilfeMaßnahmen bei Unfällen mit gefährlichen Gütern (MFAG) oder der Verpackung entnommen werden (Anweisungen des Herstellers und Angaben über sicherheitstechnische Maßnahmen auf dem Etikett oder der Verpackung).

_________

1) Das DSC-Rundschreiben über die "Beförderung begaster Schüttgüter mit Seeschiffen" (DSC/Circ.11) ist zu beachten.

2) Hinweise auf Nahrungsmittel und Tierfuttermittel umfassen sowohl Rohstoffe als auch verarbeitete Produkte.

3) Der im Text verwendete Begriff "Schädlingsbekämpfungsmittel" umfasst Insektenbekämpfungsmittel (Insektizide), Begasungsmittel und Nagetierbekämpfungsmittel (Rodentizide).

4) Der im Text verwendete Begriff "Insekt" beinhaltet auch Milben.

5) siehe GefahrstoffVO Anhang III Nr. 5.3.1 (2)

6) Definition des Arbeitsplatz-Grenzwertes (AGW) siehe Anlage 2

7) Ein Muster des Warnzeichens ist in Anlage 3 wiedergegeben.

.

Schädlingsbekämpfungsmittel, die für eine Anwendung an Bord von Schiffen geeignet sind Anlage 1

Die aufgeführten Mittel sind unter strikter Beachtung der Anweisungen des Herstellers und der Angaben über sicherheitstechnische Maßnahmen auf dem Etikett oder der Verpackung insbesondere hinsichtlich der Entzündbarkeit anzuwenden; ferner sind alle weiteren Beschränkungen aufgrund der Gesetze des Verschiffungs- und Bestimmungslandes und des Flaggenstaates, der Frachtvertragsbedingungen oder der Anweisungen des Schiffseigners zu beachten.

Die Stoffe können von der Besatzung angewendet werden, sofern nichts Gegenteiliges angegeben ist. Ein Insektenbekämpfungsmittel für die Raumanwendung kann zusammen mit einem Insektenbekämpfungsmittel mit verzögerter Wirkstofffreisetzung eingesetzt werden.

Es ist besonders zu berücksichtigen, dass einige der aufgeführten Stoffe empfindliche Güter wie Kaffee oder Kakao verderben können; um dies zu verhindern, müssen diese Güter mit besonderer Sorgfalt gestaut werden. Der Grund für die Nennung von Reinheitsgraden in der folgenden Liste ist, die Schädigung möglichst gering zu halten.

A Kontakt-Insektenbekämpfungsmittel für Laderäume
a 1 Schnell wirkende Insektenbekämpfungsmittel für die Raumanwendung, z.B. gegen Fluginsekten:
    Pyrethrine (mit oder ohne Synergist)
    Bioresmethrin
    Dichlorvos
a 2 Langsamer wirkende Insektenbekämpfungsmittel mit verzögerter Wirkstofffreisetzung für Oberflächenanwendung:
    Malathion (sehr gute Qualität)
    Bromophos
    Carbaryl
    Fenitrothion
    Chlorophyriphosmethyl
    Pirimiphosmethyl
B Kontakt-Insektenbekämpfungsmittel und Köder für Wohnräume
B 1 Schnell wirkende Insektenbekämpfungsmittel für die Raumanwendung, z.B. gegen Fluginsekten:
    Pyrethrine (mit oder ohne Synergist)
    Bioresmethrin
    Dichlorvos
B 2 Langsamer wirkende Schädlingsbekämpfungsmittel mit verzögerter Wirkstofffreisetzung:
    Malathion (sehr gute Qualität)
    Diazinon
    Fenitrothion
    Propoxur
    Pirimiphosmethyl
    Chloropyriphosethyl
    Chloropyriphosmethyl
    Bendiocarb
    Permethrin
B 3 Insektenbekämpfungsmittel für die Anwendung gegen bestimmte Schädlinge und als zusätzliche Behandlung:
    Diazinon, als Spray aus der Sprühdose oder in Lack gegen Ameisen, Schaben/Kakerlaken und Fliegen,
    Dieldrin und Aldrin in Lacken zur Bekämpfung von Ameisen und Schaben/Kakerlaken,
    Methopren-Köder zur Bekämpfung von Termiten,
    Chlorpyriphosethyl, als Köder und Lack
C Nagetierbekämpfungsmittel
C 1 Chronisch wirkende Ködergifte:
  Calciferol
  Gerinnungshemmende Gifte der folgenden beiden Klassen:
  Hydroxykumarine (z.B. Warfarin, Fumarin, Kumatetralyl, Difenakum, Brodifakum)
  Indandione (z.B. Pival, Diphacinon, Chlorophacinon)
C 2 Akute Gifte in Ködern oder Flüssigkeiten:
  ANWENDUNG NUR IM HAFEN UND DURCH FACHKRÄFTE
    Bariumfluoracetat
    Fluoracetamid
    Natriumfluoracetat
    Zinkphosphid
D Begasungsmittel
  ANWENDUNG NUR DURCH FACHKRÄFTE
  Zusätzliche Informationen über Methylbromid und Phosphin (Phosphorwasserstoff), die im Zusammenhang mit Absatz 3.1.3 durchzulesen sind.
  Methylbromid
  Methylbromid wird dann eingesetzt, wenn eine schnelle Behandlung von Gütern oder Räumen erforderlich ist. Es darf nicht in Räumen angewendet werden, deren Belüftungssysteme für die Entfernung aller Gase aus dem freien Raum nicht ausreichend sind. Begasungen mit Methylbromid dürfen im Schiff nicht während der Beförderung durchgeführt werden. Die Begasung mit Methylbromid darf nur dann gestattet werden, wenn sich das Schiff innerhalb der Grenzen eines Hafens befindet (entweder auf Reede oder am Schiffsliegeplatz), und zur Bekämpfung des Befalls vor dem Löschen, sobald die Besatzungsmitglieder das Schiff verlassen haben (siehe Absatz 3.1.3.3). Vor dem Löschen ist dann eine Belüftung, sofern erforderlich eine Zwangsbelüftung, durchzuführen, um die Gasrückstände in den ladungsfreien Räumen bis unter den Arbeitsplatz-Grenzwert (AGW) herabzusetzen (Siehe das Belüftungsverfahren in den Absätzen 3.4.3.17 bis 3.4.3.19).
  Phosphin (Phosphorwasserstoff)
  Verschiedene Phosphin entwickelnde Zubereitungen werden zur Begasung im Schiff während der Beförderung oder am Schiffsliegeplatz verwendet. Es gibt sehr unterschiedliche Anwendungsverfahren, darunter reine Oberflächenbehandlung, Einführung von Sonden, an den Laderaumböden verlegte perforierte Rohrleitungen, Umwälzsysteme, Gaseinblassysteme oder Kombinationen dieser Verfahren. Die Behandlungszeiten variieren beträchtlich in Abhängigkeit von der Temperatur, der Ladungshöhe und dem Anwendungsverfahren. Der Kapitän des Schiffes, der Empfänger der Ladung und Behörden des Löschhafens müssen eindeutige schriftliche Anweisungen darüber erhalten, wie möglicherweise vorhandene pulverförmige Rückstände zu beseitigen sind. Diese sind je nach Zubereitung und Anwendungsverfahren unterschiedlich. Vor dem Löschen ist dann eine Belüftung, sofern erforderlich eine Zwangsbelüftung, durchzuführen, um die Gasrückstände in den ladungsfreien Räumen bis unter den Arbeitsplatz-Grenzwert (AGW) herabzusetzen (Siehe das Belüftungsverfahren in den Absätzen 3.4.3.17 bis 3.4.3.19). Hinsichtlich der Sicherheitsaspekte während der Reise wird auf Absatz 3.4.3.3 verwiesen.
D 1 Begasungsmittel gegen Insekten in leeren Laderäumen und gegen Nagetiere im ganzen Schiff:
    Kohlendioxid
    Stickstoff
    Mischung aus Methylbromid und Kohlendioxid
    Methylbromid
    Hydrogencyanid
    Phosphin (Phosphorwasserstoff)
D 2 Begasungsmittel gegen Insekten in ganz oder teilweise beladenen Laderäumen:
  ARTEN UND MENGEN VON BEGASUNGSMITTELN FÜR DIE BEHANDLUNG BESTIMMTER GÜTER SIND SORGFÄLTIG AUSZUWÄHLEN
    Kohlendioxid
    Stickstoff
    Mischung aus Methylbromid und Kohlendioxid
    Methylbromid
    Phosphin (Phosphorwasserstoff)

.

Arbeitsplatz-Grenzwerte (AGWs) von Dämpfen in der Umgebungsluft Anlage 2

Der Arbeitsplatz-Grenzwert (AGW) eines Stoffes in der Luft wird definiert als die zeitbezogene mittlere Konzentration, der fast alle Arbeitnehmer während eines normalen 8-Stunden-Arbeitstages wiederholt Tag für Tag ohne nachteilige Folgen ausgesetzt werden dürfen. Einige Begasungsmittel, darunter Dichlorvos, Methylbromid und Hydrogencyanid, haben die Fähigkeit, die unverletzte Haut zu durchdringen und werden dadurch vom Körper absorbiert. Bei Schiffen, die sich auf See befinden, sollte berücksichtigt werden, dass sich der Zeitraum, in denen Personen in ihrer jeweiligen Umgebung dieser Wirkung ausgesetzt sind, nicht auf acht Stunden innerhalb eines 24-stündigen Zeitraumes begrenzen lässt. Diese Empfehlungen sollen jedoch deutlich machen, dass in allen besetzten Räumen, in denen übermäßige Gaskonzentrationen gemessen werden, der Aufenthalt ohne Atemschutz zu vermeiden ist und Maßnahmen zum Verlassen und Belüftung dieser Räume zu veranlassen sind. Es ist besonders darauf hinzuweisen, dass in besetzten Räumen gemessene Gaskonzentrationen über dem Arbeitsplatz- Grenzwert, die durch die Anwendung von Begasungsmitteln verursacht werden, eine Ausnahme sein sollten, die sofortige Gegenmaßnahmen erforderlich macht. Unter diesen Umständen und in Ermangelung anderer auf wissenschaftlichen Grundsätzen basierender Richtlinien wird es als notwendig angesehen, dass die sicheren Grenzwerte für Arbeitsbereiche, die von vielen Staaten anerkannt werden, auf Schiffen eingehalten werden.

Die empfohlenen Grenzwerte* sind:

  AGW
  ppm mg/m3
Dichlorvos+ 0,1 0,9
Hydrogencyanid+ 10 11
Phosphin (Phosphorwasserstoff) 0,3 0,4
Methylbromid+ 5 20
* Die neueste Ausgabe der Recommendations of the American
Conference of Government Industrial Hygienists oder andere ein-
schlägige nationale Empfehlungen oder Regelungen sind heranzuziehen.
+ Die Stoffe werden von der Haut absorbiert.

.

Warnzeichen für Begasung Anlage 3

Die Schrift besteht aus schwarzen mindestens 25 mm großen Buchstaben auf weißem Untergrund.

* entsprechende Angaben einfügen

.

Muster einer Prüfliste für eine Begasung mit Phosphin während der Beförderung Anlage 4

Datum: ........................................

Hafen: ........................................ Terminal/Kai: ........................................

Name des Schiffes: ........................................

Art des Begasungsmittels: ........................................ Anwendungsverfahren: ........................................

Tag und Zeit des Begasungsbeginns: ........................................

Name des Begasungsleiters/Unternehmens: ........................................

Der Kapitän und der verantwortliche Begasungsleiter oder ihre Vertreter müssen die Prüfliste gemeinsam ausfüllen. Der Zweck dieser Prüfliste ist es sicherzustellen, dass die Verantwortlichkeiten und Anforderungen nach Absatz 3.4.3.11 und Absatz 3.4.3.12 bei der Begasung während der Beförderung unter Begasung nach Absatz 3.4.3.9 in vollem Umfang erfüllt werden.

Für die Sicherheit der Maßnahmen ist es erforderlich, dass alle Fragen bejahend durch Ankreuzen der jeweiligen Kästchen beantwortet werden. Sofern dieses nicht möglich ist, ist der Grund dafür anzugeben, und über die zu treffenden sicherheitstechnischen Maßnahmen ist zwischen der Schiffsführung und dem verantwortlichen Begasungsleiter Einvernehmen zu erzielen. Wird eine Frage für nicht zutreffend gehalten, ist "nicht zutreffend" zu vermerken, gegebenenfalls mit einer entsprechenden Erklärung.

Teil A: Vor der Begasung

  Schiffsführung Verantwortlicher Begasungsleiter
1 Die erforderliche Besichtigung vor der Verladung ist durchgeführt worden ( 3.4.3.4) [ ] [ ]
2 Alle zu begasenden Laderäume sind für die Begasung geeignet [ ] [ ]
3 Räume, die als nicht geeignet für die Begasung befunden wurden, sind abgedichtet worden [ ] [ ]
4 Der Kapitän oder seine ausgebildeten Vertreter sind auf die spezifischen Bereiche hingewiesen worden, in denen die Gaskonzentrationen während der gesamten Begasungszeit überprüft werden müssen [ ] [ ]
5 Der Kapitän oder seine ausgebildeten Vertreter sind mit dem Etikett des Begasungsmittels, den Gasspürverfahren, den Sicherheits- und Notfallmaßnahmen vertraut gemacht worden (siehe 3.4.3.6) [ ] [ ]
6 Der verantwortliche Begasungsleiter hat sichergestellt, dass die auf dem Schiff mitgeführten Gasspürgeräte und Atemschutzausrüstungen funktionsfähig sind und dass ein ausreichender Vorrat an unverbrauchten Prüfröhrchen für die Ausrüstung für die nach Absatz 3.4.3.13 erforderlichen Gaskonzentrationsmessungen vorhanden ist [ ] [ ]
7 Der Kapitän ist schriftlich in Kenntnis gesetzt worden über:    
  (a) die Räume, die zu begasende Ladung enthalten [ ] [ ]
  (b) alle anderen Räume, die als unsicher angesehen werden und während der Begasung nicht betreten werden sollten [ ] [ ]

Teil B: Nach der Begasung

Das folgende Verfahren ist nach der Anwendung des Begasungsmittels und nach dem Schließen und Abdichten der Laderäume anzuwenden:

  Schiffsführung Verantwortlicher   Begasungsleiter
8 Das Vorhandensein von Gas in jedem Laderaum unter Begasung ist bestätigt worden [ ] [ ]
9 Jeder Laderaum ist auf austretendes Gas überprüft und sachgerecht abgedichtet worden [ ] [ ]
10 Die an die behandelten Laderäume angrenzenden Räume sind überprüft worden und wurden als gasfrei befunden [ ] [ ]
11 Die verantwortlichen Besatzungsmitglieder sind im ordnungsgemäßen Ablesen der Gaswerte beim Vorhandensein von Gas unterwiesen worden und sind mit der Benutzung der zur Verfügung gestellten Gasspürgeräte vollständig vertraut [ ] [ ]
12 Anwendungsverfahren    
  (a) Oberflächenanwendung

Anfängliche schnelle Zunahme der Gaskonzentration im oberen Bereich des Luftraums im Laderaum und anschließender Ausbreitung des Gases in Abwärtsrichtung über einen längeren Zeitraum oder

[ ] [ ]
  (b) Einführung von Sonden

schnellere Ausbreitung des Gases als in (a) mit geringerer Konzentration im oberen Bereich des Luftraums im Laderaum oder

[ ] [ ]
  (c) Umwälzung

schnelle Ausbreitung des Gases im ganzen Laderaum, aber mit geringerer anfänglicher Gaskonzentration und anschließender Zunahme der Gaskonzentration, die jedoch wegen der gleichmäßigen Verteilung niedriger sein kann oder

[ ] [ ]
  (d) Sonstige Verfahren [ ] [ ]
13 Der Kapitän und die ausgebildeten Vertreter sind vollständig über die Anwendungsverfahren und die Ausbreitung des Gases im gesamten Laderaum unterrichtet worden [ ] [ ]
14 Der Kapitän und die ausgebildeten Vertreter sind    
  (a) darauf hingewiesen worden, dass es wichtig ist, Unterkunftsräume und Maschinenraum usw. weiterhin zu überwachen, auch wenn bei der anfänglichen Überprüfung keine Leckagen festgestellt wurden, da die höchste Gaskonzentration erst nach einigen Tagen erreicht werden kann [ ] [ ]
  (b) auf die Möglichkeit hingewiesen worden, dass sich das Gas durch den Kastenkiel und/oder die Ballasttanks ausbreiten kann [ ] [ ]
15 Der verantwortliche Begasungsleiter hat dem Kapitän eine unterzeichnete Erklärung entsprechend den Vorschriften nach Absatz 3.4.3.12 zum Verbleib übergeben [ ] [ ]

Den vorstehenden Ausführungen wurde zugestimmt:

Zeitpunkt: Datum:
Für die Schiffsführung: Verantwortlicher Begasungsleiter:
Dienstrang:  
weiter .

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(Stand: 29.08.2018)

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