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Empfehlungen für das Betreten geschlossener Räume an Bord Anhang 7

Vorwort

Das Ziel dieser Empfehlungen ist, die Annahme von Sicherheitsmaßnahmen zu fördern, die auf die Verhinderung von Unfällen der Personen an Bord von Schiffen gerichtet sind, die geschlossene Räume betreten, in denen eine sauerstoffarme, entzündbare und/oder giftige Atmosphäre vorhanden sein kann.

Die Untersuchungen der Umstände von eingetretenen Unfällen haben gezeigt, dass Unfälle an Bord von Seeschiffen in den meisten Fällen eher durch unzureichendes Wissen über die oder Nichtbeachtung der Notwendigkeit von zu treffenden Vorkehrungen als durch mangelnde Anleitung verursacht werden.

Die folgenden praktischen Empfehlungen gelten für alle Schiffstypen und enthalten Anleitungen für Seeleute. Es ist zu beachten, dass auf Schiffen, auf denen das Betreten geschlossener Räume nicht häufig vorkommt, wie beispielsweise auf bestimmten Fahrgastschiffen oder kleinen Stückgut-Frachtschiffen, die Gefahr weniger offensichtlich sein kann, und demzufolge kann hier die Notwendigkeit einer höheren Wachsamkeit bestehen.

Die Empfehlungen sind für eine Ergänzung der nationalen Gesetzgebung, anerkannter Normen oder besonderer Verfahren vorgesehen, die möglicherweise für besondere Fahrtgebiete, Schiffe oder Arbeitsabläufe bestehen.

In bestimmten Situationen kann die Anwendung einiger Empfehlungen undurchführbar sein. In solch einem Fall sind alle Anstrengungen zu unternehmen, um das beabsichtigte Ziel der Empfehlung einzuhalten, und es ist auf die damit verbundene Gefahr zu achten.

1 Einführung

Die Atmosphäre in jedem geschlossenen Raum kann sauerstoffarm sein und/oder entzündbare und/oder giftige Gase oder Dämpfe enthalten. Eine solche unsichere Atmosphäre könnte auch später in einem Raum vorkommen, der vorher als sicher befunden worden war. Eine unsichere Atmosphäre kann auch in Räumen vorkommen, die an jene Räume angrenzen, von denen man weiß, dass in ihnen eine Gefahr vorhanden ist.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 "Geschlossener Raum" ist ein Raum, der eines der folgenden Merkmale aufweist:

  1. Begrenzte Öffnungen für Zu- und Ausgang,
  2. ungünstige natürliche Belüftung, und
  3. nicht für den ständigen Aufenthalt von Personen vorgesehen,

und schließt Laderäume, Doppelböden, Brennstofftanks, Ballasttanks, Pumpenräume, Kompressoren-Räume, Kofferdämme, Leerräume, Kastenkiele, Schottzwischenräume, Kurbelwannen der Hauptmaschinen und Abwassertanks mit ein, ist aber nicht begrenzt auf diese Räume.

2.2 "Fachkundige Person" ist eine Person mit ausreichenden theoretischen Kenntnissen und praktischen Erfahrungen, die eine fundierte Beurteilung über die Wahrscheinlichkeit einer vorhandenen oder später in dem Raum entstehenden gefährlichen Atmosphäre abgeben kann.

2.3 "Verantwortliche Person" ist eine Person, die ermächtigt ist, das Betreten eines geschlossenen Raumes zu erlauben, und ausreichende Kenntnisse über das zu befolgende Vorgehen hat.

3 Risikobewertung

3.1 Um die Sicherheit zu gewährleisten, hat eine fachkundige Person immer eine vorausgehende Bewertung über jede mögliche Gefahr in dem zu betretenden Raum vorzunehmen, dabei sind die vorherige beförderte Ladung, die Belüftung des Raumes, die Beschichtung des Raumes und andere wesentliche Faktoren zu berücksichtigen. Die vorausgehende Bewertung der fachkundigen Person muss die Möglichkeit des Vorhandenseins sauerstoffarmer, entzündbarer oder giftiger Atmosphäre ermitteln.

3.2 Die zu befolgenden Anweisungen für die Überprüfung der Atmosphäre in dem Raum und für das Betreten sind auf der Grundlage der vorausgehenden Bewertung zu treffen. Diese hängen davon ab, ob die vorausgehende Bewertung ergibt, dass

  1. eine minimale Gesundheits- oder Lebensgefahr für die Personen besteht, die den Raum betreten,
  2. keine unmittelbare Gesundheits- oder Lebensgefahr besteht, aber eine Gefahr während der durchzuführenden Arbeiten in dem Raum entstehen könnte und
  3. eine Gesundheits- oder Lebensgefahr besteht.

3.3 Ergibt die vorausgehende Bewertung eine minimale Gesundheits- oder Lebensgefahr oder die Möglichkeit einer Gefahr, die während der durchzuführenden Arbeiten in dem Raum auftreten kann, so sind die in den Abschnitten 4, 5, 6 und 7 beschriebenen Vorkehrungen, soweit zutreffend, zu befolgen.

3.4 Wenn das Betreten durchgeführt werden muss und die vorausgehende Bewertung ergibt eine Gesundheits- oder Lebensgefahr, so sind zusätzlich auch die in Abschnitt 8 beschriebenen Vorkehrungen zu befolgen.

4 Ermächtigung zum Betreten

4.1 Keine Person darf einen geschlossenen Raum öffnen oder betreten, sofern sie nicht durch den Kapitän oder die benannte verantwortliche Person ermächtigt ist und sofern nicht die entsprechenden Sicherheitsanweisungen, die für das bestimmte Schiff aufgestellt sind, befolgt worden sind.

4.2 Das Betreten geschlossener Räume ist zu planen, und der Gebrauch eines Erlaubnis-Verfahrens für das Betreten, das die Verwendung von Checklisten beinhalten kann, wird empfohlen. Vom Kapitän oder der benannte verantwortliche Person ist eine "Erlaubnis zum Betreten eines geschlossenen Raumes" auszustellen und von einer Person, die den Raum betreten wird, vor dem Betreten mit auszufüllen. Ein Beispiel einer "Erlaubnis zum Betreten eines geschlossenen Raumes" ist im Anhang wiedergegeben.

5 Allgemeine Vorsichtsmaßnahmen

5.1 Der Kapitän oder die verantwortliche Person haben festzustellen, dass das Betreten eines geschlossenen Raumes sicher ist, und zu gewährleisten,

  1. dass die mögliche Gefahr in der Bewertung festgestellt und so weit wie möglich eingegrenzt oder ungefährlich gemacht worden ist,
  2. dass der Raum mit natürlicher oder mechanischer Lüftung vollständig belüftet worden ist, um irgendwelche giftigen oder entzündbaren Gase zu entfernen und einen ausreichenden Sauerstoffgehalt im gesamten Raum sicherzustellen,
  3. dass die Atmosphäre des Raumes mit ordnungsgemäß kalibrierten Messgeräten, soweit erforderlich, geprüft worden ist, um einen zulässigen Sauerstoffgehalt und einen zulässigen Gehalt entzündbarer oder giftiger Dämpfe bzw. Gase nachzuprüfen,
  4. dass der Raum für das Betreten gesichert und richtig beleuchtet worden ist,
  5. dass ein geeignetes Verständigungssystem zwischen allen Beteiligten für die Benutzung während des Betretens vereinbart und überprüft worden ist,
  6. dass ein Beobachtungsposten angewiesen worden ist, für die Dauer des Aufenthalts von Personen in dem Raum am Raumzugang zu verbleiben,
  7. dass die Ausrüstung für Bergung und Wiederbelebung zum sofortigen Einsatz an den Zugang zu dem Raum gebracht worden ist und dass Rettungsmaßnahmen vereinbart worden sind,
  8. dass die Personen für das Betreten und die anschließenden Arbeiten sachgerecht gekleidet und ausgerüstet sind, und
  9. dass eine Erlaubnis ausgestellt worden ist, die das Betreten genehmigt.

Die Vorsichtsmaßnahmen nach den Nummern .6 und .7 sind möglicherweise nicht auf jede in diesem Abschnitt beschriebene Situation anwendbar. Die Person, welche die Ermächtigung zum Betreten erteilt, hat zu bestimmen, ob ein Beobachtungsposten und die Platzierung von Ausrüstung für Bergung und Wiederbelebung am Zugang zu dem Raum notwendig sind.

5.2 Die Aufgaben des Betretens und der Tätigkeit als Beobachtungsposten oder als Mitglied eines Rettungstrupps dürfen nur ausgebildeten Personen übertragen werden. Die Besatzung des Schiffes hat regelmäßig Übungen in Bergung und Erster Hilfe durchzuführen.

5.3 Die gesamte Ausrüstung, die im Zusammenhang mit dem Betreten verwendet wird, muss sich in gutem Gebrauchszustand befinden und vor dem Einsatz überprüft werden.

6 Prüfung der Atmosphäre

6.1 Eine sachgerechte Prüfung der Atmosphäre eines Raumes ist mit ordnungsgemäß kalibrierten Messgeräten von Personen durchzuführen, die mit der Handhabung der Messgeräte vertraut sind. Die Bedienungsanleitungen des Herstellers sind genau zu befolgen. Die Prüfung ist durchzuführen, bevor eine Person den Raum betritt, und danach in regelmäßigen Abständen, bis alle Arbeiten abgeschlossen sind. Sofern angebracht, ist die Prüfung an so vielen verschiedenen Höhen wie notwendig durchzuführen, um eine repräsentative Stichprobe der Raumatmosphäre zu erhalten.

6.2 Für den Zweck des Betretens sind die folgenden gleich bleibenden Messwerte einzuhalten:

  1. 21 Volumenprozent Sauerstoff, gemessen mit einem Gasspürgerät und
  2. nicht mehr als 1 % der unteren Explosionsgrenze (UEG), gemessen mit einem geeigneten Gaskonzentrationsmessgerät, wobei die vorausgehende Bewertung gezeigt hat, dass die Möglichkeit entzündbarer Gase oder Dämpfe gegeben ist.

Können diese Zustände nicht erreicht werden, ist eine zusätzliche Belüftung des Raumes vorzunehmen, und nach einem angemessenen Zeitraum ist eine Wiederholungsprüfung durchzuführen. Jede Gasprüfung ist mit ausgeschalteter Belüftung des geschlossenen Raumes durchzuführen, um genaue Messwerte zu erhalten.

6.3 Hat die vorausgehende Bewertung gezeigt, dass die Möglichkeit des Vorhandenseins giftiger Gase oder Dämpfe besteht, sind sachgerechte Prüfungen unter Verwendung von fest eingebauten oder tragbaren Gaskonzentrationsmessgerät durchzuführen. Die mit diesen Geräten gemessenen Messwerte müssen unter den maximalen Arbeitsplatzkonzentrationen für giftige Gase oder Dämpfe liegen, die in anerkannten nationalen oder internationalen Normen angegeben sind. Es ist zu beachten, dass die Prüfung der Entzündbarkeit kein geeignetes Mittel für die Messung der Giftigkeit ist, oder umgekehrt.

6.4 Es ist nachdrücklich zu betonen, dass tote Ecken mit Gas oder sauerstoffarmen Bereichen vorhanden sein können und immer zu vermuten sind, auch wenn ein geschlossener Raum zufriedenstellend und als geeignet für das Betreten geprüft worden ist.

7 Vorsichtsmaßnahmen während des Betretens

7.1 Während des Betretens des Raumes ist die Atmosphäre häufiger zu überprüfen, und die Personen sind anzuweisen, den Raum zu verlassen, falls eine Verschlechterung der Raumverhältnisse eintritt.

7.2 Während des Zeitraums des Betretens des Raumes und während vorübergehender Unterbrechungen ist die Lüftung durchgehend in Betrieb zu halten. Vor dem Wiederbetreten nach einer Unterbrechung ist die Atmosphäre erneut zu prüfen. Im Falle des Ausfalls des Lüftungssystems hat jede Person den Raum unverzüglich zu verlassen.

7.3 Im Fall eines Notfalls darf der Beobachtungsposten unter keinen Umständen den Raum betreten, bevor Hilfe angekommen und die Situation beurteilt worden ist, um die Sicherheit derjenigen sicherzustellen, die den Raum zwecks Durchführung von Bergungsarbeiten betreten.

8 Zusätzliche Vorsichtsmaßnahmen für das Betreten eines Raumes, von dessen Atmosphäre bekannt ist oder vermutet wird, dass sie unsicher ist

8.1 Wenn von der Atmosphäre in einem geschlossenen Raum vermutet wird oder bekannt ist, dass sie unsicher ist, darf der Raum nur betreten werden, wenn es keine andere brauchbare Möglichkeit gibt. Das Betreten darf nur für weiteres Prüfen, lebenswichtige Arbeitsvorgänge und die Sicherheit von Leben oder die Sicherheit eines Schiffes erfolgen. Die Anzahl von Personen, die den Raum betreten, ist auf ein Minimum zu beschränken, das mit den durchzuführenden Arbeiten vereinbar ist.

8.2 Es sind immer geeignete Atemschutzgeräte, z.B. ein Rauchhelm mit Luftschlauch oder ein Pressluftatmer, zu tragen; und es dürfen nur Personen den Raum betreten, die für den Einsatz mit einem Atemschutzgerät ausgebildet sind. Atemgeräte mit Luftfilter bzw. Fluchtretter dürfen nicht verwendet werden, weil sie keine Versorgung mit sauberer Luft aus einer Quelle haben, die von der Atmosphäre innerhalb des Raumes unabhängig ist.

8.3 Soweit zutreffend, sind auch die in Abschnitt 5 angegebenen Vorsichtsmaßnahmen zu befolgen.

8.4 Es sind Rettungsgurte zu tragen und, sofern nicht undurchführbar, sind Rettungsleinen zu benutzen.

8.5 Es ist geeignete Schutzkleidung zu tragen, besonders dann, wenn die Gefahr besteht, dass die Haut oder die Augen der den Raum betretenden Personen mit giftigen Substanzen oder Chemikalien in Kontakt kommen können.

8.6 In diesem Zusammenhang ist der Hinweis in Abschnitt 7.3 über Notfall-Bergungsarbeiten besonders wichtig.

9 Mit bestimmten Ladungsarten verbundene Gefahren

9.1 Gefährliche Güter in verpackter Form

9.1.1 Die Atmosphäre jedes Raumes, der gefährliche Güter enthält, kann jede Person in Gesundheits- oder Lebensgefahr versetzen, die den Raum betritt. Die Gefahr kann entzündbare, giftige oder ätzende Gase oder Dämpfe, die Sauerstoff verringern, Rückstände auf Verpackungen und ausgelaufene Stoffe umfassen. Die gleichen Gefahren können in Räumen vorhanden sein, die an Laderäume angrenzen. Angaben über die von bestimmten Stoffen ausgehende Gefahr sind im IMDG-Code, im Leitfaden für Unfallmaßnahmen für Schiffe, die gefährliche Güter befördern ( EmS-Leitfaden) und in den Sicherheitsdatenblättern (MSDS) enthalten. Gibt es den Beweis oder besteht der Verdacht, dass Leckagen gefährlicher Stoffe vorgekommen sind, so sind die in Abschnitt 8 aufgeführten Sicherheitsmaßnahmen zu befolgen.

9.1.2 Personen, die beauftragt werden, mit Leckagen umzugehen oder schadhafte oder beschädigte Verpakkungen zu entfernen, müssen angemessen ausgebildet sein und geeignete Atemschutzgeräte und entsprechende Schutzkleidung tragen.

9.2 Massengut in flüssiger Form

9.2.1 Das Tankergewerbe hat umfangreiche Ratschläge in Form von speziellen internationalen Sicherheitsleitfäden für Betreiber und Schiffsbesatzungen herausgegeben, welche die Beförderung von Öl, Chemikalien und verflüssigten Gasen als Massengut betreiben. Angaben in den Leitfäden über das Betreten geschlossener Räume erweitern diese Empfehlungen und sind als Grundlage für die Vorbereitung von Betretungs-Plänen zu verwenden.

9.3 Massengut in fester Form

9.3.1 Auf Schiffen, die Massengut in fester Form befördern, kann sich eine gefährliche Atmosphäre in Laderäumen und angrenzenden Räumen entwickeln. Die Gefahr kann die Entzündbarkeit, die Giftigkeit, die Sauerstoffverringerung, oder die Selbsterhitzung umfassen, die aus den Ladungspapieren ersichtlich sein soll. Zusätzliche Informationen enthält der BC-Code.

9.4 Sauerstoffverringernde Ladungen und Stoffe

9.4.1 Eine herausragende Gefahr bei solchen Ladungen ist die auf die Eigenschaften der Ladung zurückzuführende Sauerstoffverringerung, z.B. Selbsterhitzung, Oxidation von Metall und Erz oder die Zersetzung pflanzlicher Öle, tierischer Fette, Getreide und anderer organischer Stoffe oder ihrer Rückstände.

9.4.2 Die nachfolgend aufgelisteten Stoffe sind bekannt dafür, dass sie eine Sauerstoffverringerung hervorrufen können. Die Liste ist jedoch nicht erschöpfend. Die Sauerstoffverringerung kann auch durch andere Stoffe pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, entzündbare oder selbstentzündliche Stoffe und Material mit einem hohen Metallgehalt verursacht werden:

  1. Getreide, Getreideerzeugnisse und Rückstände aus der Getreideverarbeitung (wie Kleie, geschrotetes Getreide, geschrotetes Malz und Schrot), Hopfen, Malzspelzen und Malzkeime,
  2. Ölsaaten sowie Erzeugnisse und Rückstände aus Ölsaaten (wie extrahierte Ölsaaten, Ölkuchen und Schrot),
  3. Kopra,
  4. Holz in Form von Paketholz, Rundhölzer, Stammholz, Papierholz, Stützen (Grubenstempel und anderes Grubenholz), Holzschnitzel, Holzspäne, Holzfasermassepellets und Sägespäne,
  5. Jute, Hanf, Flachs, Sisal, Kapok, Baumwolle und andere pflanzliche Faserstoffe (wie Espartogras/ Spanischgras, Heu, Stroh, Bhusa), leere Säcke, Baumwollabfall, tierische Fasern, tierische und pflanzliche Stofffasern, Wollabfälle und Lumpen,
  6. Fischmehl und Fischabfall,
  7. Guano,
  8. sulfidische Erze und Erzkonzentrate,
  9. Holzkohle, Kohle und Kohleprodukte,
  10. direkt reduziertes Eisen (DRI),
  11. Trockeneis,
  12. Metallabfälle und Metallspäne, Eisenspäne, Drehspäne aus Stahl und anderem Metall, Bohrspäne, Abdrehspäne, Hobelspäne, Feilspäne, Frässpäne und
  13. Schrott.

9.5 Begasung

Wird ein Schiff begast, so sind die in Anhang 8 wiedergegebenen "Empfehlungen die sichere Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf Schiffen" zu befolgen. Räume, die an begaste Räume angrenzen, sind wie begaste Räume zu behandeln.

10 Abschließende Zusammenfassung

10.1 Das Versäumnis, die einfachen Maßnahmen zu beachten, kann dazu führen, dass Personen unerwartet übermannt werden, wenn sie geschlossene Räume betreten. Die Beachtung der oben beschriebenen Grundsätze bildet eine zuverlässige Basis für die Bewertung von Gefahren in solchen Räumen und für das Treffen der notwendigen Sicherheitsmaßnahmen.

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Beispiel einer "Erlaubnis zum Betreten eines geschlossenen Raumes" Anhang

Diese Erlaubnis bezieht sich auf das Betreten von jeglichen geschlossenen Räumen und ist vom Kapitän oder verantwortlichen Schiffsoffizier und der Person, die den Raum betritt, oder dem ermächtigten Gruppen-Leiter auszufüllen.

Allgemeines
Örtlichkeit/Name des geschlossenen Raumes: ........................................
Grund für das Betreten
Diese Erlaubnis ist gültig von .............. Uhrzeit Datum ...........................
  bis ............... Uhrzeit Datum ...........................
  (siehe Anmerkung 1)

Abschnitt 1 - Vorbereitungen vor dem Betreten

(Vom Kapitän oder der benannten verantwortlichen Person zu prüfen) Ja Nein
- Ist der Raum vollständig belüftet worden? [ ] [ ]
- Ist der Raum durch Blindflansche oder Trennung aller VerbindungsRohrleitungen oder Absperreinrichtungen und von elektrischer Stromversorgung/elektrischen Geräten abgetrennt worden? [ ] [ ]
- Ist der Raum gereinigt worden, sofern notwendig? [ ] [ ]
- Ist der Raum geprüft und als sicher für ein Betreten befunden worden? [ ] [ ]
  (siehe Anmerkung 2)    
- Messwerte der Atmosphäre vor Betreten:    
  - Sauerstoff Vol. % (21 %) durch:  
  - Kohlenwasserstoff % UEG (weniger als 1 %)    
  - giftige Gase ppm (bestimmtes Gas und MAK-Wert) Zeit:  
  (siehe Anmerkung 3)    
- Sind Maßnahmen für vorzunehmende Prüfungen der Atmosphäre während der Anwesenheit im Raum und nach Arbeitsunterbrechungen getroffen worden? [ ] [ ]
- Sind Maßnahmen für den Raum getroffen worden, damit die Lüftung während des Zeitraums der Anwesenheit und während Arbeitsunterbrechungen durchgehend in Betrieb gehalten wird? [ ] [ ]
- Sind Zugang und Beleuchtung ausreichend? [ ] [ ]
- Ist die Ausrüstung für Bergung und Wiederbelebung zum sofortigen Einsatz am Zugang zu dem Raum verfügbar? [ ] [ ]
- Ist eine verantwortliche Person bestimmt worden, ständig am Raumzugang als Beobachtungsposten zu verbleiben? [ ] [ ]
- Ist der Wachoffizier (Brücke, Maschinenraum, Ladekontrollraum) von dem geplanten Betreten unterrichtet worden? [ ] [ ]
- Ist ein Verständigungssystem zwischen allen Beteiligten überprüft und sind Notsignale vereinbart worden? [ ] [ ]
- Sind Notfall- und Evakuierungsverfahren eingerichtet und werden sie von allen Personen verstanden, die am Betreten des geschlossenen Raumes beteiligt sind? [ ] [ ]
- Ist alle verwendete Ausrüstung in gutem Gebrauchszustand und vor dem Einsatz überprüft worden? [ ] [ ]
- Sind die Personen sachgerecht gekleidet und ausgerüstet? [ ] [ ]

Abschnitt 2 - Überprüfungen vor dem Betreten

(Von der Person, die den Raum betritt, oder dem ermächtigten Gruppen-Leiter zu prüfen) Ja Nein
- Ich habe die Anweisung oder Erlaubnis vom Kapitän oder der benannten verantwortlichen Person erhalten, den geschlossenen Raum zu betreten. [ ] [ ]
- Abschnitt 1 dieser Erlaubnis ist vom Kapitän oder der benannten verantwortlichen Person zufriedenstellend ausgefüllt worden. [ ] [ ]
- Ich habe dem Verständigungssystem zugestimmt und habe es verstanden. [ ] [ ]
- Ich habe einem Melde-Abstand von Minuten zugestimmt. [ ] [ ]
- Den Notfall- und Evakuierungsverfahren ist zugestimmt worden und sie werden verstanden. [ ] [ ]
- Ich bin mir bewusst, dass der Raum im Fall des Ausfalls der Lüftung oder wenn die Atmosphäreprüfungen eine Abweichung von den vereinbarten sicheren Kriterien
anzeigen unverzüglich geräumt werden muss.
[ ] [ ]

Abschnitt 3 - Atemschutzgeräte und andere Ausrüstung

(Gemeinsam vom Kapitän oder der benannten verantwortlichen Person und von der Person, die den Raum betreten wird, zu prüfen) Ja Nein
- Diejenigen, die den Raum betreten, sind mit dem zu verwendenden Atemschutzgerät vertraut. [ ] [ ]
- Das Atemschutzgerät ist wie folgt geprüft worden:    
  - Manometer und Menge der Versorgungsluft ...................
  - hörbarer Niedrigdruckalarm ...................
  - Gesichtsmaske - unter Überdruck und abdichtend ...................
- Die Mittel der Verständigung sind geprüft worden und den Notsignalen wurde zugestimmt. [ ] [ ]
- Alle Personen, die den Raum betreten, sind mit Rettungsgurten und, sofern durchführbar, mit Rettungsleinen ausgerüstet worden. [ ] [ ]

Unterzeichnet für die Eintragungen der Abschnitte 1, 2 und 3 durch:

Kapitän oder benannte verantwortliche Person ........... Datum ........ Zeit ........
Verantwortliche Person, die das Betreten überwacht ........................ Datum ........ Zeit .........
Person, die den Raum betritt, oder ermächtigter Gruppen-Leiter ....................... Datum ......... Zeit .........

Abschnitt 4 - Ein- und Austrittszeiten der Personen, die den Raum betreten

(Einzutragen von der verantwortlichen Person, die das Betreten überwacht)
Namen Zeit des Eintritts Zeit des Austritts
........................................... .............................. ..............................
........................................... .............................. ..............................
........................................... .............................. ..............................
........................................... .............................. ..............................

  Abschnitt 5 - Beendigung der Arbeiten

(Einzutragen von der verantwortliche Person, die das Betreten überwacht)
- Arbeit beendet Datum ......... Zeit .........
- Raum gegen Betreten gesichert Datum ......... Zeit .........
- Der Wachoffizier ist ordnungsgemäß unterrichtet worden Datum ......... Zeit .........

Unterzeichnet für die Eintragungen der Abschnitte 4 und 5 durch:

Verantwortliche Person, die das Betreten überwacht Datum ....... Zeit ........


Diese Erlaubnis wird ungültig,
wenn sich die Lüftung des Raumes abschaltet oder
sich irgendein in der Checkliste aufgeführter Zustand ändert.

Anmerkungen:

  1. Die Erlaubnis muss eine eindeutige Angabe über die maximale Gültigkeitsdauer enthalten.
  2. Um einen repräsentativen Querschnitt der Raumatmosphäre zu erhalten, sind Proben von verschiedenen Höhen und durch so viele Öffnungen wie möglich zu nehmen. Die Lüftung ist etwa 10 Minuten vor den Probenentnahmen zur Feststellung der Atmosphäre vor dem Betreten anzuhalten.
  3. Prüfungen für bestimmte giftige Verunreinigungen (Kontaminationsstoffe), wie beispielsweise Benzol oder Schwefelwasserstoff, sind in Abhängigkeit von der Eigenschaft des vorhergehenden Inhalts des Raumes vorzunehmen.

Empfohlenes Poster zum Aushang an Bord von Schiffen in den Unterkünften oder an anderen geeigneten Orten (verkleinertes Format)

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(Stand: 29.08.2018)

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