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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See

Allgemeinverfügung zur Regelung des Befahrens einer Sicherheitszone der Umspannplattform des Windenergievorhabens Baltic Eagle nach § 7 Absatz 3 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See

Vom 07. Juli 2022
(Quelle: www.elwis.de)



Gemäß § 7 Absatz 3 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 07. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5188), ergeht folgende Allgemeinverfügung:

1. Die vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie nach § 53 Abs. 1 Windenergie-auf-See-Gesetz um die Umspannplattform des Offshore-Windenergievorhabens "Baltic Eagle" eingerichtete Sicherheitszone darf nicht befahren werden. Die Sicherheitszone umfasst die Verkehrsflächen im Bereich der o.g. Offshore-Anlage und erstreckt sich in einem Radius von 500 m Abstand gemessen von der die Offshore-Anlage bezeichnenden Position (WGS 84):

54°49,26'N 013°53,96'°E

2. Von dem Befahrensverbot sind Fahrzeuge, die der Forschung, der Errichtung, Wartung, Versorgung und/oder dem Betrieb der Umspannplattform des Offshore-Windenergievorhabens "Baltic Eagle" dienen oder zu Bergungs- und Rettungszwecken eingesetzt werden, ausgenommen.

3. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben und gilt bis auf Widerruf.

4. Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.

B e g r ü n d u n g

Zu den Nummern 1.-3:

Das Befahrensverbot in der Sicherheitszone ist zur Gewährleistung der Sicherheit der Schifffahrt während der Bauphase der Umspannplattform des Offshore-Windenergievorhabens "Baltic Eagle" sowie zum Schutz der Baugeräte und der baulichen Anlagen erforderlich.

Zu der Nummer 4:

Gemäß § 80 Absatz 2 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung ist die sofortige Vollziehung anzuordnen, da die Baumaßnahmen unmittelbar bevorstehen und somit eine besondere Dringlichkeit gegeben ist. Mit der Anordnung einer sofortigen Vollziehung wird ein gefahrverursachender Zustand für die Schifffahrt durch Schiffsverkehr im Baugebiet von vorneherein vermieden. Das öffentliche Interesse an der effektiven Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt überwiegt das Interesse eines Beteiligten an der aufschiebenden Wirkung eines eventuellen Rechtsbehelfs.

R e c h t s b e h e l f s b e l e h r u n g

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Am Propsthof 51, 53121 Bonn, erhoben werden.

Bonn, den 07. Juli 2022

3800S21-332.16/0004-OA/011/3

ENDE

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