Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

EU-FahrgRSchGebV - EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gebührenverordnung
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen zur Durchsetzung der EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt

Vom 20. Dezember 2012
(BGBl. I Nr. 61 vom 27.12.2012 S. 2797; 07.08.2013 S. 3154 13 13a; 18.07.2016 S. 1666 * 16aufgehoben)
Gl.-Nr.: 9510-32-2



*) Die Änderung BGBl. I vom 07.08.2013 Seite 3154 wurde wiederum geändert durch BGBl. I vom 18.07.2016 S .1666 Artikel 2

Auf Grund des § 8 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 7 des EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2454) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:

§ 1 Anwendungsbereich

Das Eisenbahn-Bundesamt erhebt nach dieser Verordnung Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen

  1. nach dem EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetz,
  2. auf Grund des EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetz,und
  3. nach der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 1).

§ 2 Gebühren

(1) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung.

(2) Eine Gebührenbefreiung oder -ermäßigung kann gewährt werden, soweit die Festsetzung der nach Absatz 1 bestimmten Gebühr im Einzelfall unbillig wäre.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

.

Gebührenverzeichnis Anlage
(zu § 2 Absatz 1)

Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetz
(EU-FahrgRSchG)

Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
A.
individuell zurechenbare öffentliche Leistungen gegenüber dem Beförderer, Reisevermittler, Reiseveranstalter oder Terminalbetreiber zur Feststellung eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 auf Grund eines Verdachtes, einer Beschwerde oder zum Zweck einer Stichprobe, wenn der Verdacht oder die Beschwerde vom Betroffenen verantwortlich veranlasst und ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wurde § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3, Abs. 2 EU-FahrgRSchG 200 Euro
B.
individuell zurechenbare öffentliche Leistungen gegenüber dem Beförderer, Reisevermittler, Reiseveranstalter oder Terminalbetreiber zur Beseitigung oder Verhütung von Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 und Abs. 2 EU-FahrgRSchG 300 Euro
ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 28.03.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion