(1) Beim Linien- und Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen sind für die Genehmigungsurkunden und ihre amtlichen Ausfertigungen sowie für die gekürzten Ausfertigungen (Auszug) die Muster 1 bis 13 zu verwenden; dies gilt nicht für Beförderungen nach § 2 Abs. 6, 7 des Personenbeförderungsgesetzes. Die Muster 5 bis 9 können mit Beiblättern ergänzt werden. Werden Beiblätter verwendet, ist dies in der Genehmigungsurkunde mit "siehe Beiblatt" zu vermerken.
(2) Die Vordrucke für die Muster 2 und 4 sind von der Bundesdruckerei zu beziehen. Die Genehmigungsurkunde ist durch Aufbringung eines Trockenprägestempels zu siegeln.
(3) Bei Einträgen nach § 17 Abs. 1-Nr, 1 des Personenbeförderungsgesetzes ist auch der Sitz oder die Niederlassung im Sinne des Handelsrechtes (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 PBefG) anzugeben.
(1) Für die einstweilige Erlaubnis sind die Muster 12 und 13 zu verwenden; dies gilt nicht für Beförderungen nach § 2 Abs. 6, 7 des Personenbeförderungsgesetzes.
(2) Die Vordrucke für das Muster 13 sind von der Bundesdruckerei zu beziehen. Die Erlaubnisurkunde ist durch Aufbringung eines Trockenprägestempels zu siegeln.
(3) Bei Einträgen nach § 20 Abs. 2 Nr. 2 des Personenbeförderungsgesetzes ist auch der Sitz oder die Niederlassung im Sinne des Handelsrechtes (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 PBefG) anzugeben.
Die allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am 1. September 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenbeförderungsgesetz vom 22. August 1995 (BAnz. Nr. 170a vom 8. September 1995) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Muster 1 (auf Papier in roter Farbe, Breite 210 mm, Höhe 297 mm)
Genehmigungsurkunde
Dem/Der/Den
Genehmigungsinhaber, Wohnsitz, Betriebssitz
wird aufgrund des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung die Genehmigung für die Einrichtung und den Betrieb eines
Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen nach § 42 PBefG
von
nach
über
ab dem
befristet bis zum
erteilt. Die Hinweise sowie die amtlichen Berichtigungen und Ergänzungen auf der Rückseite sind Bestandteil dieser Urkunde.
Bedingungen und Auflagen:
Der Fahrplan, die Beförderungsentgelte und die Beförderungsbedingungen, denen die Genehmigungsbehörde zugestimmt hat, sind einzuhalten.
Weitere Bedingungen und Auflagen:
Ort, Datum
Bezeichnung, Unterschrift und Siegel der ausstellenden Behörde
Hinweise:
Für die Rechte und Pflichten des Unternehmers und den Betrieb des genehmigten Verkehrs gelten das Personenbeförderungsgesetz und die zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften.
Kraftfahrzeuge dürfen im Verkehr auf öffentlichen Straßen nur verwendet werden, wenn sie den Bau- und Betriebsvorschriften der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft), der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.
Der Unternehmer hat der zuständigen Behörde die gesetzlich vorgeschriebenen statistischen Unterlagen termingerecht vorzulegen.
Änderungen hinsichtlich der Angaben in dieser Genehmigungsurkunde sind der Genehmigungsbehörde unter Vorlage der Urkunde unverzüglich anzuzeigen.
Die Verlängerung der Genehmigung ist spätestens 3 Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer bei der Genehmigungsbehörde zu beantragen.
Die Aufsicht nach § 54 PBefG über das Unternehmen wird ausgeübt von
wird aufgrund des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung die Genehmigung für die Einrichtung und den Betrieb eines
Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen nach § 42 PBefG i. V. m. §§ 52, 53 PBefG
[ ]
für grenzüberschreitenden Verkehr
[ ]
für Transit-(Durchgangs-)Verkehr
von (Ausgangsort)
nach (Zielort)
für die deutsche Teilstrecke (gemäß genehmigter Streckenführung)
Halteorte
Grenzübergänge
ab dem
befristet bis zum
unter den umseitigen Bedingungen und Auflagen erteilt. Die Hinweise sowie die amtlichen Berichtigungen und Ergänzungen auf der Rückseite sind Bestandteil dieser Urkunde.
Die für die inländischen Beförderungsleistungen geschuldete Umsatzsteuer ist entsprechend den gesetzlichen Vorschriften bei folgendem Finanzamt anzumelden und zu entrichten:
Finanzamt, Anschrift
Ort, Datum
Bezeichnung, Unterschrift und Siegel der ausstellenden Behörde
Bedingungen und Auflagen:
Der Fahrplan und die Beförderungsentgelte, denen die Genehmigungsbehörde zugestimmt hat, sind einzuhalten (siehe Anlage).
Die Genehmigungsurkunde ist während der Fahrt mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.
Kraftomnibusse, die in einem Staat außerhalb der Europäischen Union zugelassen sind, müssen die in der Anlage genannten Anforderungen erfüllen.
Weitere Bedingungen und Auflagen:
Hinweise:
Für die Rechte und Pflichten des Unternehmers, den Betrieb des genehmigten Verkehrs und die eingesetzten Kraftfahrzeuge gelten das Personenbeförderungsgesetz, das Straßenverkehrsgesetz und die zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften.
Die Sozialvorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten in ihrer jeweiligen Fassung sind zu beachten.
Der Unternehmer ist gehalten, die internationalen Abkommen der Bundesrepublik Deutschland zu beachten.
Änderungen hinsichtlich der Angaben in dieser Genehmigungsurkunde oder ihren Anlagen sind der Genehmigungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
Die Aufsicht nach § 54 PBefG über das Unternehmen wird von der Genehmigungsbehörde ausgeübt.
Amtliche Berichtigungen und Ergänzungen:
Muster 3 (auf Papier in ocker Farbe, Breite 210 mm, Höhe 297 mm)
Genehmigungsurkunde
Dem/Der/Den
Genehmigungsinhaber, Wohnsitz, Betriebssitz
wird aufgrund des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung die Genehmigung für die Einrichtung und den Betrieb einer
Berufsverkehr* (nach § 43 Nr. 1 PBefG zur Beförderung von Berufstätigen zwischen Wohnung und Arbeitsstelle)
[ ]
Marktfahrten* (nach § 43 Nr. 3 PBefG zur Beförderung von Personen zum Besuch von Märkten)
[ ]
Schülerfahrten* (nach § 43 Nr. 2 PBefG zur Beförderung von Schülern zwischen Wohnung und Lehranstalt)
[ ]
Theaterfahrten* (nach § 43 Nr. 4 PBefG zur Beförderung von Theaterbesuchern)
von
nach
über
ab dem
befristet bis zum
unter den umseitigen Bedingungen und Auflagen erteilt. Die Hinweise sowie die amtlichen Berichtigungen und Ergänzungen auf der Rückseite sind Bestandteil dieser Urkunde.
Gemäß § 45 Abs. 3 PBefG wird auf die Einhaltung der Vorschriften über die Betriebspflicht (§ 21), die Beförderungspflicht (§ 22), die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen (§ 39) - sowie über den Fahrplan (§ 40) verzichtet.**
Ort, Datum
Bezeichnung, Unterschrift und Siegel der ausstellenden Behörde
Bedingungen und Auflagen:
Folgende Haltestellen dürfen zum Einsteigen und in umgekehrter Richtung zum Aussteigen eingerichtet werden: ***
Es dürfen nur folgende Personengruppen befördert werden: ***
Die Genehmigungsurkunde ist während der Fahrt mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.
Weitere Bedingungen und Auflagen:
Hinweise:
Für die Rechte und Pflichten des Unternehmers und den Betrieb des genehmigten Verkehrs gelten das Personenbeförderungsgesetz und die zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften.
Kraftfahrzeuge dürfen im Verkehr auf öffentlichen Straßen nur verwendet werden, wenn sie den Bau- und Betriebsvorschriften der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft), der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.
Der Unternehmer hat der zuständigen Behörde die gesetzlich vorgeschriebenen statistischen Unterlagen termingerecht vorzulegen.
Änderungen hinsichtlich der Angaben in dieser Genehmigungsurkunde sind der Genehmigungsbehörde unter Vorlage der Urkunde unverzüglich anzuzeigen.
Die Aufsicht nach § 54 PBefG über das Unternehmen wird ausgeübt von Amtliche Berichtigungen und Ergänzungen:
wird aufgrund des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung die Genehmigung für die Einrichtung und den Betrieb einer Sonderform des Linienverkehrs nach § 43 PBefG i. V. m. §§ 52, 53 PBefG
[ ]
Berufsverkehr*
[ ]
Marktfahrten*
[ ]
für grenzüberschreitenden Verkehr*
[ ]
für grenzüberschreitenden Verkehr*
[ ]
für Transit-(Durchgangs-)Verkehr* (nach § 43 Nr. 1 PBefG zur Beförderung von Berufstätigen zwischen Wohnung und Arbeitsstelle)
[ ]
für Transit-(Durchgangs-)Verkehr* (nach § 43 Nr. 3 PBefG zur Beförderung von Personen zum Besuch von Märkten)
[ ]
Schülerfahrten*
[ ]
Theaterfahrten*
[ ]
für grenzüberschreitenden Verkehr*
[ ]
für grenzüberschreitenden Verkehr*
[ ]
für Transit-(Durchgangs-)Verkehr* (nach § 43 Nr. 2 PBefG zur Beförderung von Schülern zwischen Wohnung und Lehranstalt)
[ ]
für Transit-(Durchgangs-)Verkehr* (nach § 43 Nr. 4 PBefG zur Beförderung von Theaterbesuchern)
von
nach
über
ab dem
befristet bis zum
unter den umseitigen Bedingungen und Auflagen erteilt. Die Hinweise sowie die amtlichen Berichtigungen und Ergänzungen auf der Rückseite sind Bestandteil dieser Urkunde.
Gemäß § 45 Abs. 3 PBefG wird auf die Einhaltung der Vorschriften über die Betriebspflicht (§ 21), die Beförderungspflicht (§ 22), die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen (§ 39) - sowie über den Fahrplan (§ 40) verzichtet.**
Die für die inländischen Beförderungsleistungen geschuldete Umsatzsteuer ist entsprechend den gesetzlichen Vorschriften bei folgendem Finanzamt anzumelden und zu entrichten:
Finanzamt, Anschrift
Ort, Datum
Bezeichnung, Unterschrift und Siegel der ausstellenden Behörde
Bedingungen und Auflagen:
Folgende Haltestellen dürfen zum Einsteigen und in umgekehrter Richtung zum Aussteigen eingerichtet werden:***
Es dürfen nur folgende Personengruppen befördert werden:***
Die Genehmigungsurkunde ist während der Fahrt mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.
Kraftomnibusse, die in einem Staat außerhalb der Europäischen Union zugelassen sind, müssen die in der Anlage genannten Anforderungen erfüllen.
Weitere Bedingungen und Auflagen:
Hinweise:
Für die Rechte und Pflichten des Unternehmers, den Betrieb des genehmigten Verkehrs und die eingesetzten Kraftfahrzeuge gelten das Personenbeförderungsgesetz, das Straßenverkehrsgesetz und die zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften.
Die Sozialvorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten in ihrer jeweiligen Fassung sind zu beachten.
Änderungen hinsichtlich der Angaben in dieser Genehmigungsurkunde sind der Genehmigungsbehörde unter Vorlage der Urkunde unverzüglich anzuzeigen.
Der Unternehmer ist gehalten, die internationalen Abkommen der Bundesrepublik Deutschland zu beachten.
Die Aufsicht nach § 54 PBefG über das Unternehmen wird von der Genehmigungsbehörde ausgeübt. Amtliche Berichtigungen und Ergänzungen:
*) Zutreffendes ankreuzen
**) Nichtzutreffendes streichen
***) Im Bedarfsfalle ausfüllen
Muster 5 (auf Papier in hellgrüner Farbe, Breite 210 mm, Höhe 297 mm)
Genehmigungsurkunde
Dem/Der/Den
Genehmigungsinhaber, Wohnsitz, Betriebssitz
wird aufgrund des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung die Genehmigung zur Ausführung von
Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen nach §§ 48, 49 PBefG
ab dem
befristet bis zum
erteilt.
Die Hinweise sowie die amtlichen Berichtigungen und Ergänzungen auf der Rückseite sind Bestandteil dieser Urkunde.
Bedingungen und Auflagen:
Ort, Datum
Bezeichnung, Unterschrift und Siegel der ausstellenden Behörde
Hinweise:
Für die Rechte und Pflichten des Unternehmers und den Betrieb des genehmigten Verkehrs gelten das Personenbeförderungsgesetz und die zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften.
Kraftfahrzeuge dürfen im Verkehr auf öffentlichen Straßen nur verwendet werden, wenn sie den Bau- und Betriebsvorschriften der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft), der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.
Der Unternehmer hat der zuständigen Behörde die gesetzlich vorgeschriebenen statistischen Unterlagen termingerecht vorzulegen.
Änderungen hinsichtlich der Angaben in dieser Genehmigungsurkunde sind der Genehmigungsbehörde unter Vorlage der Urkunde unverzüglich anzuzeigen.
Die Aufsicht nach § 54 PBefG über das Unternehmen wird ausgeübt von Amtliche Berichtigungen und Ergänzungen:
Muster 6 (auf Papier in rosa Farbe, Breite 210 mm, Höhe 297 mm)
Genehmigungsurkunde
Dem/Der/Den
Genehmigungsinhaber, Wohnsitz, Betriebssitz
wird aufgrund des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung die Genehmigung zur Ausführung von
Ferienziel-Reisen nach § 48 Abs. 2 PBefG in Verbindung mit §§ 52 Abs. 3, 53 Abs. 3 PBefG
[ ]
für grenzüberschreitenden Verkehr*
[ ]
für Transit-(Durchgangs-)Verkehr*
von (Ausgangsort)
nach (Zielort)**
für die deutsche Teilstrecke
Grenzübergänge
ab dem
befristet bis zum
unter den umseitigen Bedingungen und Auflagen erteilt. Die Hinweise sowie die amtlichen Berichtigungen und Ergänzungen auf der Rückseite sind Bestandteil dieser Urkunde.
Die für die inländischen Beförderungsleistungen geschuldete Umsatzsteuer ist entsprechend den gesetzlichen Vorschriften bei folgendem Finanzamt anzumelden und zu entrichten***:
Finanzamt/Anschrift
Ort, Datum
Bezeichnung, Unterschrift und Siegel der ausstellenden Behörde
Bedingungen und Auflagen:
Es dürfen nur folgende Fahrzeuge eingesetzt werden: Amtliche Kennzeichen (nur Personenkraftwagen einzutragen):
Die Genehmigungsurkunde ist auf jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Kraftomnibusse, die in einem Staat außerhalb der Europäischen Union zugelassen sind, müssen die in der Anlage genannten Anforderungen erfüllen.
Weitere Bedingungen und Auflagen:
Hinweise:
Für die Rechte und Pflichten des Unternehmers, den Betrieb des genehmigten Verkehrs und die eingesetzten Kraftfahrzeuge gelten das Personenbeförderungsgesetz, das Straßenverkehrsgesetz und die zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften.
Die Sozialvorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten in ihrer jeweiligen Fassung sind zu beachten.
Änderungen hinsichtlich der Angaben in dieser Genehmigungsurkunde sind der Genehmigungsbehörde unter Vorlage der Urkunde unverzüglich anzuzeigen.
Der Unternehmer ist gehalten, die internationalen Abkommen der Bundesrepublik Deutschland zu beachten.
Die Aufsicht nach § 54 PBefG über das Unternehmen wird von der Genehmigungsbehörde ausgeübt. Amtliche Berichtigungen und Ergänzungen:
*) Zutreffendes ankreuzen
**) Falls Reisende auch in der näheren Umgebung des Zielortes abgesetzt werden, sind alle Absetzorte anzugeben.
***) Bei Ein- oder Ausreise über eine Drittlandsgrenze (Deutschland - Schweiz) sind die Worte "bei folgendem Finanzamt" zu streichen und in das Feld "Finanzamt/Anschrift" die Worte "Beförderungseinzelbesteuerung bei Grenzübertritt" einzutragen.
Muster 7 (auf Papier in gelber Farbe, Breite 210 mm, Höhe 297 mm)
Genehmigungsurkunde
Dem/Der/Den
Genehmigungsinhaber, Wohnsitz, Betriebssitz
wird aufgrund des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung die Genehmigung zur Ausführung des
Die Hinweise sowie die amtlichen Berichtigungen und Ergänzungen auf der Rückseite sind Bestandteil dieser Urkunde.
Bedingungen und Auflagen:
Die Taxe(n) darf/dürfen nur in
Betriebssitz des Unternehmers
bereitgehalten werden.
Es dürfen nur folgende Personenkraftwagen eingesetzt werden:
Amtliche Kennzeichen:
Der zu dieser Urkunde für jedes Fahrzeug gefertigte Auszug aus der Genehmigungsurkunde ist auf jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Weitere Bedingungen und Auflagen:
Ort, Datum
Bezeichnung, Unterschrift und Siegel der ausstellenden Behörde
Hinweise:
Für die Rechte und Pflichten des Unternehmers und den Betrieb des genehmigten Verkehrs gelten das Personenbeförderungsgesetz und die zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften.
Kraftfahrzeuge dürfen im Verkehr auf öffentlichen Straßen nur verwendet werden, wenn sie den Bau- und Betriebsvorschriften der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft), der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.
Änderungen hinsichtlich der Angaben in dieser Genehmigungsurkunde sind der Genehmigungsbehörde unter Vorlage der Urkunde unverzüglich anzuzeigen.
Der Unternehmer ist gehalten, im grenzüberschreitenden Verkehr die internationalen Abkommen der Bundesrepublik Deutschland zu beachten.
Die Aufsicht nach § 54 PBefG über das Unternehmen wird von der Genehmigungsbehörde ausgeübt.
Amtliche Berichtigungen und Ergänzungen:
Muster 8 (auf Papier in hellblauer Farbe, Breite 210 mm, Höhe 297 mm)
Genehmigungsurkunde
Dem/Der/Den
Genehmigungsinhaber, Wohnsitz, Betriebssitz
wird aufgrund des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung die Genehmigung zur Ausführung von
[ ]
Ausflugsfahrten mit Personenkraftwagen nach § 48 Abs. 1 PBefG*
Ferienziel - Fahrten mit Personenkraftwagen nach § 48 Abs. 2 PBefG*
ab dem
befristet bis zum
erteilt. Die Hinweise sowie die amtlichen Berichtigungen und Ergänzungen auf der Rückseite sind Bestandteil dieser Urkunde.
Bedingungen und Auflagen:
Es dürfen nur folgende Personenkraftwagen eingesetzt werden:
Amtliches Kennzeichen:
Der zu dieser Urkunde für jedes Fahrzeug gefertigte Auszug aus der Genehmigungsurkunde ist auf jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Weitere Bedingungen und Auflagen:
Ort, Datum
Bezeichnung, Unterschrift und Siegel der ausstellenden Behörde
Hinweise:
Für die Rechte und Pflichten des Unternehmers und den Betrieb des genehmigten Verkehrs gelten das Personenbeförderungsgesetz und die zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften.
Kraftfahrzeuge dürfen im Verkehr auf öffentlichen Straßen nur verwendet werden, wenn sie den Bau- und Betriebsvorschriften der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft), der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.
Änderungen hinsichtlich der Angaben in dieser Genehmigungsurkunde sind der Genehmigungsbehörde unter Vorlage der Urkunde unverzüglich anzuzeigen.
Der Unternehmer ist gehalten, im grenzüberschreitenden Verkehr die internationalen Abkommen der Bundesrepublik Deutschland zu beachten.
Die Aufsicht nach § 54 PBefG über das Unternehmen wird von der Genehmigungsbehörde ausgeübt.
Amtliche Berichtigungen und Ergänzungen:
*) Zutreffendes ankreuzen
Muster 9 (auf Leinwandpapier in hellgrüner Farbe, Breite 105 mm, Höhe 148 mm)
Auszug aus der Genehmigungsurkunde für Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen nach §§ 48, 49 PBefG
Dieser Auszug nach § 17 Abs. 4 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung ist auf jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Ferienziel - Fahrten mit Personenkraftwagen nach § 48 Abs. 2 PBefG*
Dieser Auszug nach § 17 Abs. 4 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung ist auf jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Dem/Der/Den
Genehmigungsinhaber, Wohnsitz, Betriebssitz
ist/sind aufgrund der
ab dem
befristet bis zum
erteilten Genehmigung berechtigt, zur Ausführung von
[ ]
Ausflugsfahrten mit Personenkraftwagen nach § 48 Abs. 1 PBefG*
Bezeichnung, Unterschrift und Siegel der ausstellenden Behörde
*) Zutreffendes ankreuzen
Muster 11 (auf Leinwandpapier in gelber Farbe, Breite 105 mm, Höhe 148 mm)
Auszug aus der Genehmigungsurkunde für den Verkehr mit Taxen
Dieser Auszug nach § 17 Abs. 4 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGIBI. 1 S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung ist auf jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Dem/Der/Den
Genehmigungsinhaber, Wohnsitz, Betriebssitz
ist/sind aufgrund der
ab dem
befristet bis zum
erteilten Genehmigung berechtigt, zur Ausführung des
Bezeichnung, Unterschrift und Siegel der ausstellenden Behörde
Muster 12 (auf Papier in weißer Farbe, Breite 210 mm, Höhe 297 mm)
Einstweilige Erlaubnis
Dem/Der/Den
Genehmigungsinhaber, Wohnsitz, Betriebssitz
wird aufgrund des § 20 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung die einstweilige Erlaubnis für die Einrichtung und den Betrieb eines/einer
[ ]
Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen nach § 42 PBefG*
Berufsverkehr* (nach § 43 Nr. 1 PBefG zur Beförderung von Berufstätigen zwischen Wohnung und Arbeitsstelle)
[ ]
Marktfahrten* (nach § 43 Nr. 3 PBefG zur Beförderung von Personen zum Besuch von Märkten)
[ ]
Schülerfahrten* (nach § 43 Nr. 2 PBefG zur Beförderung von Schülern zwischen Wohnung und Lehranstalt)
[ ]
Theaterfahrten* (nach § 43 Nr. 4 PBefG zur Beförderung von Theaterbesuchern)
von
nach
über
ab dem
befristet bis zum
unter den umseitigen Auflagen und Bedingungen erteilt. Die Hinweise sowie die amtlichen Berichtigungen und Ergänzungen auf der Rückseite sind Bestandteil dieser Urkunde.
Fahrplan (Anlage 1) und Beförderungstarif (Anlage 2) ist/sind Bestandteil dieser Erlaubnis.** Gemäß § 45 Abs. 3 PBefG wird auf die Einhaltung der Vorschriften über die Betriebspflicht (§ 21), die Beförderungspflicht (§ 22), die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen (§ 39) sowie über den Fahrplan (§ 40) verzichtet.**
Ort, Datum
Bezeichnung, Unterschrift und Siegel der ausstellenden Behörde
*) Zutreffendes ankreuzen
**) Nichtzutreffendes streichen
Bedingungen und Auflagen:
Eine Ausfertigung der einstweiligen Erlaubnis ist während der Fahrt mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.
Weitere Bedingungen und Auflagen:
Hinweise:
Für die Rechte und Pflichten des Unternehmers und den Betrieb des Verkehrs gelten das Personenbeförderungsgesetz und die zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften.
Kraftfahrzeuge dürfen im Verkehr auf öffentlichen Straßen nur verwendet werden, wenn sie den Bau- und Betriebsvorschriften der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft), der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.
Der Unternehmer hat der zuständigen Behörde die gesetzlich vorgeschriebenen statistischen Unterlagen termingerecht vorzulegen.
Änderungen hinsichtlich der Angaben in dieser Erlaubnis sind der Genehmigungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
Die einstweilige Erlaubnis ist jederzeit widerruflich; gemäß § 20 Abs. 3 PBefG erwächst aus der Erteilung der einstweiligen Erlaubnis kein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung des beantragten Linienverkehrs.
Die Aufsicht nach § 54 PBefG über das Unternehmen wird ausgeübt von
wird aufgrund des § 20 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung die einstweilige Erlaubnis für die Einrichtung und den Betrieb eines/einer
[ ]
Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen nach § 42 PBefG i. V. m. §§ 52, 53 PBefG*
[ ]
für grenzüberschreitenden Verkehr*
[ ]
für Transit-(Durchgangs-)Verkehr*
[ ]
Sonderform des Linienverkehrs nach § 43 PBefG i. V. m. §§ 52, 53 PBefG*
[ ]
Berufsverkehr* (nach § 43 Nr. 1 i. V. m. §§ 52, 53 PBefG zur Beförderung von Berufstätigen zwischen Wohnung und Arbeitsstelle)
[ ]
Marktfahrten* (nach § 43 Nr. 3 i. V. m. §§ 52, 53 PBefG zur Beförderung von Personen zum Besuch von Märkten)
[ ]
für grenzüberschreitenden Verkehr*
[ ]
für grenzüberschreitenden Verkehr*
[ ]
für Transit-(Durchgangs-)Verkehr*
[ ]
für Transit-(Durchgangs-)Verkehr*
[ ]
Schülerfahrten* (nach § 43 Nr. 2 i. V. m. §§ 52, 53 PBefG zur Beförderung von Schülern zwischen Wohnung und Lehranstalt)
[ ]
Theaterfahrten* (nach § 43 Nr. 4 i. V. m. §§ 52, 53 PBefG zur Beförderung von Theaterbesuchern)
[ ]
für grenzüberschreitenden Verkehr*
[ ]
für grenzüberschreitenden Verkehr*
[ ]
für Transit-(Durchgangs-)Verkehr*
[ ]
für Transit-(Durchgangs-)Verkehr*
von (Ausgangsort)
nach (Zielort)
für die deutsche Teilstrecke
über
Grenzübergänge
ab dem
befristet bis zum
unter den umseitigen Bedingungen und Auflagen erteilt. Die Hinweise sowie die amtlichen Berichtigungen und Ergänzungen auf der Rückseite sind Bestandteil dieser Urkunde.
Ort, Datum
Bezeichnung, Unterschrift und Siegel der ausstellenden Behörde
Fahrplan (Anlage 1) und Beförderungstarif (Anlage 2) ist/sind Bestandteil dieser Erlaubnis.**
Gemäß § 45 Abs. 3 PBefG wird auf die Einhaltung der Vorschriften über die Betriebspflicht (§ 21), die Beförderungspflicht (§ 22), die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen (§ 39) sowie über den Fahrplan (§ 40) verzichtet.**
Die für die inländischen Beförderungsleistungen geschuldete Umsatzsteuer ist entsprechend den gesetzlichen Vorschriften bei folgendem Finanzamt anzumelden und zu entrichten:
Finanzamt, Anschrift: Bedingungen und Auflagen:
Eine Ausfertigung der Einstweiligen Erlaubnis ist während der Fahrt mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.
Kraftomnibusse, die in einem Staat außerhalb der Europäischen Union zugelassen sind, müssen die in der Anlage genannten Anforderungen erfüllen.
Weitere Bedingungen und Auflagen:
Hinweise:
Für die Rechte und Pflichten des Unternehmers und den Betrieb des Verkehrs und die eingesetzten Kraftfahrzeuge gelten das Personenbeförderungsgesetz, das Straßenverkehrsgesetz und die zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften.
Die Sozialvorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten in ihrer jeweiligen Fassung sind zu beachten.
Änderungen hinsichtlich der Angaben in dieser Erlaubnis sind der Genehmigungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
Der Unternehmer ist gehalten, die internationalen Abkommen der Bundesrepublik Deutschland zu beachten.
Die Einstweilige Erlaubnis ist jederzeit widerruflich; gemäß § 20 Abs. 3 PBefG erwächst aus der Erteilung der Einstweiligen Erlaubnis kein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung des beantragten Linienverkehrs.
Die Aufsicht nach § 54 PBefG über das Unternehmen wird von der Genehmigungsbehörde ausgeübt.
Amtliche Berichtigung und Ergänzungen:
*) Zutreffendes ankreuzen
**) Nichtzutreffendes streichen
ENDE
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