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Regelwerk, Gefahrgut/Transport

GGZustVOSE - Gefahrgut-Zuständigkeitsverordnung-Straße-Eisenbahn Landesverordnung über die zuständigen Behörden zur Ausführung von Rechtsvorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit der Eisenbahn
- Schleswig-Holstein -

Vom 11. August 2003
(GVOBl. Nr. 12 vom 30.09.2003 S. 436; 12.10.2005 S. 487)
Gl.-Nr.: 200-0-341


Auf Grund des § 28 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:

§ 1

Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr ist zuständig

  1. für die Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 und 2 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn ( GGVSE) vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3529), geändert durch Verordnung vom 28. April 2003 (BGBl. I S. 595),
  2. für den Erlass einer Allgemeinverfügung für den Landesbereich nach § 7 Abs. 3 GGVSE,
  3. für die Überwachung nach § 9 Abs. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), soweit Maßnahmen im Geltungsbereich der Rechtsvorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter auf nichtbundeseigenen Eisenbahnen zu treffen sind.

§ 2

Die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte sind zuständig für die nachstehend näher bezeichneten Vorschriften der Anlagen a und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR, BGBl. II 1969 S. 1489), zuletzt geändert mit der 16. ADR-Änderungsverordnung vom 14. Dezember 2002 (BGBl. 2002 11 S. 2922),

  1. für die Ausstellung einer Baumusterbescheinigung nach Absatz 6.8.2.3.1 für Tankfahrzeuge, Aufsetztanks, Tankwechselaufbauten und Batterie-Fahrzeuge,
  2. für die Erteilung der Erlaubnis beim Auf- oder Abladen innerhalb geschlossener Ortschaften nach Unterabschnitt 7.5.1.4 in Verbindung mit Abschnitt 7.5.11 CV 1 Abs. 1 Buchst. a und Kapitel 8.5 S1 Abs. 4 Buchst. a,
  3. für die Entgegennahme von Benachrichtigungen beim Auf- oder Abladen außerhalb geschlossener Ortschaften nach Unterabschnitt 7.5.1.4 in Verbindung mit Abschnitt 7.5.11 CV 1 Abs. 1 Buchst. b und Kapitel 8.5 S1 Abs. 4 Buchst. b,
  4. für die Erteilung der Zustimmung zum längeren Halten aus Betriebsgründen nach Kapitel 8.5 S8, S9 und S13.

§ 3

Die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte und die Polizei im Rahmen der Verkehrsüberwachung sind zuständige Behörden nach § 9 Abs. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes soweit Maßnahmen im Geltungsbereich der Rechtsvorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße zu treffen sind. Das Nähere über die Zusammenarbeit dieser Behörden regelt das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr durch Verwaltungsvorschrift.

§ 4

Die Landesregierung überträgt die Befugnis zur Bestimmung der zuständigen Behörde für die Ausführung von Rechtsvorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit der Eisenbahn auf das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. Soweit die Ausführung dieser Vorschriften den Zuständigkeitsbereich anderer Landesministerien berührt, erlässt das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr die Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem oder den betroffenen Ministerien.

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur Ausführung von Rechtsvorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße vom 24. Juli 1980 (GVOBl. Schl.-H. S. 276), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652)*), außer Kraft.

*) GS Schl. -H. 11, GL.Nr. 200-0-93

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