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Änderungstext
Änderung der Hafeninformationsverordnung
Vom 24. September 2004
(GBl. Nr. 50 vom 06.10.2004 S. 477)
Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437, 488 - 9511-a-1), das zuletzt durch Artikel 2 § 8 des Gesetzes vom 17. Dezember 2002 (Brem.GBl. S. 614) geändert worden ist, wird verordnet:
Die Hafeninformationsverordnung vom 27. Juni 2001 (Brem.GBl. S. 227 - 206-h-1) wird wie folgt geändert:
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| § 5 Polizei Bremen - Wasserschutzpolizeidirektion -
Die Polizei Bremen - Wasserschutzpolizeidirektion - ist zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 des Bremischen Polizeigesetzes in Verbindung mit § 7 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes mit einem gefahrgutspezifischen Zugriffsprofil anschlussberechtigt. In dem gefahrgutspezifischen Zugriffsprofil sind die Verkehrsinformationen als Untermenge enthalten, also auch ein Verkehrsablaufplan. |
" § 5 Polizei Bremen -Wasserschutzpolizeidirektion
(1) Die Polizei Bremen - Wasserschutzpolizeidirektion - ist zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 des Bremischen Polizeigesetzes in Verbindung mit § 7 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes mit einem gefahrgutspezifischen Zugriffsprofil anschlussberechtigt. In dem gefahrgutspezifischen Zugriffsprofil sind die Verkehrsinformationen als Untermenge enthalten, also auch ein Verkehrsablaufplan. (2) Der Polizei Bremen - Wasserschutzpolizeidirektion - werden zur Erfüllung der Aufgaben der maritimen Gefahrenabwehr gemäß dem Gesetz zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und zum Internationalen Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen vom 22. Dezember 2003 (BGBl. II S. 2018 ff) Daten aus dem verkehrsspezifischen Zugriffsprofil nach § 3 Abs. 2 der Hafeninformationsverordnung übermittelt. " |
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| § 6 Zentrale Meldestelle der Bundesrepublik Deutschland
Die Zentrale Meldestelle der Bundesrepublik Deutschland in Cuxhaven ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach §§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.4 und 6, Satz 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 9c des Seeaufgabengesetzes in Verbindung mit der Anlaufbedingungsverordnung in den jeweils gültigen Fassungen in Rahmen des Abkommens über den Austausch von Schiffsladungsdaten im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Meeresverschmutzungen vom 30. Januar 1997 zwischen der Freien Hansestadt Bremen und der Bundesrepublik Deutschland anschlussberechtigt. In dem gefahrgutspezifischen Zugriffsprofil sind die Verkehrsinformationen als Untermenge enthalten, also auch ein Verkehrsablaufplan. |
" § 6 Maritimes Lagezentrum des Havariekommandos
Das Maritime Lagezentrum des Havariekommandos in Cuxhaven ist zur Erfüllung der Aufgaben auf der Grundlage der Bund / Küstenländer-Vereinbarung über die Errichtung des Havariekommandos (HKV) vom 21. Dezember 2002 und auf der Grundlage der Bund / Küstenländer-Vereinbarung über die Bekämpfung von Meeresverschmutzungen vom 23. Dezember 2002 mit einem gefahrgutspezifischen Profil anschlussberechtigt. In dem gefahrgutspezifischen Zugriffsprofil sind die Verkehrsinformationen als Untermenge enthalten, also auch ein Verkehrsablaufplan. " |
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Hafengesundheitsämter" durch die Worte "Hafengesundheitsamt Bremerhaven/Bremen" ersetzt.
b) In Satz 1 werden die Worte "Das Hafengesundheitsamt Bremen und das Hafengesundheits- und Quarantäneamt Bremerhaven" durch die Worte "Hafengesundheitsamt Bremerhaven/ Bremen" ersetzt.
4. Nach § 11 wird § 11a eingefügt.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(Stand: 03.02.2021)
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