Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Binnenschifffahrt

ThürSchiffFloßVO - Thüringer Verordnung zur Regelung der Schiff- und Floßfahrt
- Thüringen -

Vom 12. Juni 2012
(GVBl. Nr. 7 vom 29.06.2012 S. 230; 28.05.2019 S. 74; 15.04.2019 S. 151 EU; 27.07.2022 S. 394 22)
Gl.-Nr.: 95-1



Archiv: 2001

Aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) sowie des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353), verordnet die Landesregierung und

aufgrund des § 40 des Thüringer Wassergesetzes (ThürWG) in der Fassung vom 18. August 2009 (GVBl. S. 648) verordnet das Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr im Einvernehmen mit dem Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz:

§ 1

(1) Diese Verordnung regelt die Zulassung und den Betrieb von Wasserfahrzeugen zur entgeltlichen Beförderung von Personen oder Sachen auf den Gewässern Thüringens mit Ausnahme der Bundeswasserstraßen. Darüber hinaus werden das Erfordernis und die Voraussetzungen für Fahrerlaubnisse zum entgeltlichen Führen von Schiffen oder Schwimmkörpern sowie die Voraussetzungen für ihre Erteilung und Entziehung bestimmt.

(2) Wasserfahrzeuge, die nicht ausschließlich oder überwiegend der entgeltlichen Beförderung von Personen oder Sachen dienen, wie etwa Wasserfahrzeuge für

  1. die Durchführung von Wassersport,
  2. die Sportbootvermietung oder
  3. die praktische Ausbildung von Schiffs- und Bootsführern zum Erwerb einer Fahrerlaubnis,

fallen nicht unter den Regelungsbereich dieser Verordnung.

(3) Ist in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt, sind die §§ 1 bis 35 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung ( BinSchUO) vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. Die technischen Anforderungen an Wasserfahrzeuge richten sich nach den Bestimmungen der Binnenschiffsuntersuchungsordnung, die sich auf Wasserstraßen der geographischen Zone 4 nach Anhang I BinSchUO beziehen.

§ 2

Wasserfahrzeuge sind:

  1. Schiffe
    mit einem Antrieb ausgestattete Wasserfahrzeuge zur Beförderung von Personen oder Ladungen;
  2. Schwimmkörper
    Flöße oder andere einzeln oder in Verbindung fahrtauglich gemachte Gegenstände, soweit sie nicht Schiffe oder schwimmende Geräte sind;
  3. schwimmende Geräte
    schwimmende Konstruktionen mit auf ihnen vorhandenen Arbeitseinrichtungen wie Krane, Bagger, Rammen, Elevatoren.

§ 3

(1) Der Betrieb von

  1. Schiffen, Flößen oder sonstigen Schwimmkörpern zur gewerbsmäßigen oder aus anderen Gründen entgeltlichen Beförderung von Personen oder Sachen oder
  2. Schiffen oder schwimmenden Geräten mit einer Wasserverdrängung von mehr als 15 Kubikmetern zur gewerbsmäßigen oder aus anderen Gründen entgeltlichen Verwendung zu sonstigen Zwecken

bedarf der Genehmigung. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen verbunden sein und befristet werden.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet werden kann; ergeben sich später solche Tatsachen, so ist die Genehmigung zu widerrufen. Die Genehmigung kann auch widerrufen werden, wenn die erteilten Auflagen nicht eingehalten werden.

(3) Schwimmende Geräte zum Abbau von Rohstoffen, die auf Privatgewässern betrieben werden, sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen.

(4) Ein Wasserfahrzeug mit einer Betriebsgenehmigung nach Absatz 1 darf ohne einen gültigen Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 und 8 nicht betrieben werden und ist in dem nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 nachgewiesenen Zustand zu halten, soweit die zuständige Behörde nicht Ausnahmen nach § 4 Abs. 5 zugelassen hat. Ein Wasserfahrzeug mit einer Betriebsgenehmigung nach Absatz 1 ist zu kennzeichnen. Das Kennzeichen wird durch die zuständige Behörde vergeben und besteht aus den Buchstaben TH und einer fortlaufenden Nummer in arabischen Ziffern. Es ist an beiden Seiten am Bug des Wasserfahrzeugs an geeigneten Stellen gut sichtbar anzubringen.

§ 4 22

(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung nach § 3 Abs. 1 muss enthalten:

  1. den Namen, Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers, bei juristischen Personen und Gesellschaften des Handelsrechts außerdem den Namen und Wohnsitz der vertretungsberechtigten Personen,
  2. eine Erklärung des Antragstellers, bei juristischen Personen und Gesellschaften des Handelsrechts der vertretungsberechtigten Personen, über etwaige schwebende Strafverfahren sowie darüber, dass Führungszeugnisse zur Vorlage bei der Genehmigungsbehörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes beantragt wurden,
  3. die Angabe über den Zweck des Unternehmens,

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 23.09.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion