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ThürSchiffFloßVO - Thüringer Verordnung zur Regelung der Schiff- und Floßfahrt
- Thüringen -
Vom 12. Juni 2012
(GVBl. Nr. 7 vom 29.06.2012 S. 230; 28.05.2019 S. 74; 15.04.2019 S. 151 EU; 27.07.2022 S. 394 22)
Gl.-Nr.: 95-1
Archiv: 2001
Aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) sowie des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353), verordnet die Landesregierung und
aufgrund des § 40 des Thüringer Wassergesetzes (ThürWG) in der Fassung vom 18. August 2009 (GVBl. S. 648) verordnet das Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr im Einvernehmen mit dem Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz:
(1) Diese Verordnung regelt die Zulassung und den Betrieb von Wasserfahrzeugen zur entgeltlichen Beförderung von Personen oder Sachen auf den Gewässern Thüringens mit Ausnahme der Bundeswasserstraßen. Darüber hinaus werden das Erfordernis und die Voraussetzungen für Fahrerlaubnisse zum entgeltlichen Führen von Schiffen oder Schwimmkörpern sowie die Voraussetzungen für ihre Erteilung und Entziehung bestimmt.
(2) Wasserfahrzeuge, die nicht ausschließlich oder überwiegend der entgeltlichen Beförderung von Personen oder Sachen dienen, wie etwa Wasserfahrzeuge für
fallen nicht unter den Regelungsbereich dieser Verordnung.
(3) Ist in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt, sind die §§ 1 bis 35 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung ( BinSchUO) vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. Die technischen Anforderungen an Wasserfahrzeuge richten sich nach den Bestimmungen der Binnenschiffsuntersuchungsordnung, die sich auf Wasserstraßen der geographischen Zone 4 nach Anhang I BinSchUO beziehen.
Wasserfahrzeuge sind:
(1) Der Betrieb von
bedarf der Genehmigung. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen verbunden sein und befristet werden.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet werden kann; ergeben sich später solche Tatsachen, so ist die Genehmigung zu widerrufen. Die Genehmigung kann auch widerrufen werden, wenn die erteilten Auflagen nicht eingehalten werden.
(3) Schwimmende Geräte zum Abbau von Rohstoffen, die auf Privatgewässern betrieben werden, sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen.
(4) Ein Wasserfahrzeug mit einer Betriebsgenehmigung nach Absatz 1 darf ohne einen gültigen Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 und 8 nicht betrieben werden und ist in dem nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 nachgewiesenen Zustand zu halten, soweit die zuständige Behörde nicht Ausnahmen nach § 4 Abs. 5 zugelassen hat. Ein Wasserfahrzeug mit einer Betriebsgenehmigung nach Absatz 1 ist zu kennzeichnen. Das Kennzeichen wird durch die zuständige Behörde vergeben und besteht aus den Buchstaben TH und einer fortlaufenden Nummer in arabischen Ziffern. Es ist an beiden Seiten am Bug des Wasserfahrzeugs an geeigneten Stellen gut sichtbar anzubringen.
(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung nach § 3 Abs. 1 muss enthalten:
(Stand: 23.09.2022)
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