umwelt-online: Gefahrgut-Fahrstrecken Thüringen (4)
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618 Landratsamt Sonneberg

Der Landrat

Allgemeinverfügung über die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter nach § 7 der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen (Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn - GGVSE) im Gebiet des Landkreises Sonneberg

Auf Grund des § 7 Abs. 3 GGVSE wird hiermit unter Nummer 2 der Fahrweg im Landkreis Sonneberg für die Beförderung der unter Nummer 1 aufgeführten gefährlichen Güter bestimmt.

1 Bezeichnung der gefährlichen Güter

Die in der Anlage 1 Nr. 1 bis 3 der GGVSE aufgeführten Güter und entzündbare flüssige Stoffe der Klasse 3, die in Anlage 1 Nr. 4 genannt sind (siehe § 7 Abs. 1 GGVSE und Ausnahme Nr. 14(5) der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung - GGAV 2002).

2 Fahrweg

2.1 Allgemeines

Fahrweg sind die zu dem Positivnetz nach Nummer 2.2 zählenden Straßen und, soweit erforderlich, die sonstigen

Ausgeschlossen als Fahrweg sind Straßen des Negativnetzes nach Nummer 2.3, es sei denn, dass eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO vorliegt.

2.2 Positivnetz

Zum Positivnetz zählen:

soweit diese Strecken nicht zum Negativnetz gehören.

2.3 Negativnetz

Das Negativnetz besteht aus den mit Zeichen 261 oder 269 StVO und anderen mit Fahrverbotszeichen der StVO gekennzeichneten Straßen.

Das betrifft im Landkreis Sonneberg folgende Straßenabschnitte:

1. L 1112 Almerswind-Schalkau (Kennzeichen 269)
2. L1112 Theuern-Limbach (Kennzeichen 261)
3. L 1148 Abzweig Göritzgrund-Steinheid (Kennzeichen 269)
4. L 2680 von Rottmar(Abzweig L 2681)- Gefell (Abzweig L 2662) (Kennzeichen 269)
5. L 2690 von Föritz (Abzweig B 89)- Gefell (Abzweig L 2680) (Kennzeichen 269)
6. K 1 Jagdshof-Judenbach (Kennzeichen 261)
7. K 20 Ehnes-Almerswind (Kennzeichen 261)
8. L 1147 Neuhaus a. Rwg.-Katzhütte (Kennzeichen 269)
9. Ortslage Steinach-Haselbacher Str. (Kennzeichen 269)

2.4 Sonstige geeignete Straßen (Prinzip des kürzesten Weges)

Soweit das Fahrziel auf Strecken des Positivnetzes nicht erreicht werden kann, führt der Fahrweg über den kürzesten Weg auf sonstigen geeigneten Straßen. -

3 Benutzung des Fahrweges

3.1 Benutzungspflicht der Autobahn

Grundsätzlich sind die nach § 7 Abs. 2 Satz 1 GGVSE benutzungspflichtigen Autobahnen zu befahren.

Anmerkung:

Beim Befahren von bestimmten Autobahnen und Bundesstraßen ist die Ferienreiseverordnung vom 13.05.1985 (BGBl. I S.774), in der jeweils geltenden Fassung, zu beachten.

3.2 Fahrweg außerhalb geschlossener Ortschaften

Außerhalb geschlossener Ortschaften sind für die Fahrt von der Beladestelle zu der nächstgelegenen Autobahnanschlussstelle die Straßen des Positivnetzes in folgender Rangfolge zu benutzen:

Dabei gilt der Grundsatz, dass auf dem kürzesten Weg die ranghöchste Straße anzufahren und dann zu benutzen ist.

Für die Fahrt zu einer Entladestelle müssen außerhalb geschlossener Ortschaften ab der der Entladestelle nächstgelegenen Autobahnanschlussstelle die Straßen des Positivnetzes in der oben beschriebenen Rangfolge benutzt werden.

Dabei gilt der Grundsatz, dass die jeweils ranghöchste Straße so weit wie möglich bis zur Entladestelle zu befahren ist.

Soweit für geschlossene Ortschaften Umgehungsstraßen vorhanden sind, sind diese zu benutzen.

3.3 Fahrweg innerhalb geschlossener Ortschaften

Innerhalb geschlossener Ortschaften sind die Vorfahrtsstraßen (Zeichen 306 StVO) zu benutzen. Soweit die Be-/Entladestellen nicht an diesen Straßen liegen, sind die Ziele von den Vorfahrtsstraßen aus auf dem kürzesten Weg auf sonstigen geeigneten Straßen anzufahren.

Für die Weiterfahrt gilt Entsprechendes. Der Durchgangsverkehr muss auf der ranghöchsten Straße des innerörtlichen Positivnetzes fahren.

3.4 Umwegregelung auf sonstigen geeigneten Straßen

Beträgt der Fahrweg zur Entladestelle über die Strecken des Positivnetzes und die sonstigen geeigneten Straßen mehr als die doppelte Entfernung gegenüber dem kürzesten Weg auf sonstigen geeigneten Straßen, so kann dieser kürzeste Weg gewählt werden.

Die Eignung einer sonstigen Straße wird z.B. durch die Straßenbeschaffenheit, durch die Verkehrssituation und besondere Risiken im Anliegerbereich (z.B. Kindergärten, Schulen, Krankenhäuser u. a.) bestimmt.

4 Beschreibung des Fahrweges für den Fahrzeugführer

4.1 Beschreibung des außerörtlichen Fahrweges

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