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614 Saale-Orla-Kreis
Der Landrat
Allgemeinverfügung über die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter nach § 7 der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen (Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn - GGVSE) im Gebiet des Landkreises Saale-Orla
Aufgrund des § 7 Abs. 3 GGVSE wird hiermit unter Nummer 2 der Fahrweg im Landkreis Saale-Orla für die Beförderung der unter Nummer 1 aufgeführten gefährlichen Güter bestimmt.
1 Bezeichnung der gefährlichen Güter
Die in der Anlage 1 Nr. 1 bis 3 der GGVSE aufgeführten Güter und entzündbare flüssige Stoffe der Klasse 3, die in der Anlage 1 Nr. 4 genannt sind (siehe § 7 Abs. 1 GGVSE und Ausnahme Nr. 14 (5) der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung - GGAV 2002).
2 Fahrweg
2.1 Allgemeines
Fahrweg sind die zu dem Positivnetz nach Nummer 2.2 zählenden Straßen und, soweit erforderlich, die sonstigen geeigneten Straßen nach Festlegung 2.4.
Ausgeschlossen als Fahrweg sind Straßen des Negativnetzes nach Nummer 2.3, es sei denn, dass eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO vorliegt.
2.2 Positivnetz
Zum Positivnetz zählen:
soweit diese Strecken nicht zum Negativnetz gehören.
2.3 Negativnetz
Das Negativnetz besteht aus den mit Zeichen 261 oder 269 StVO und anderen gesperrten Straßen.
Das betrifft im Landkreis Saale-Orla folgende Straßenabschnitte:
beschildert mit VZ 261
01 L 1093 | Hirschberg, Ortseingang aus Richtung Juchhöh bis Anbindung L 1092 |
02 L 1100 | Paska-Linkenmühle |
03 L 1101 | Burgker Chausseehaus-Eisbrücke-Abzweig - K 550 zur Sperrmauer |
04. L 1102 | Wernburg, Ortsausgang-Ortseingang Liebschütz |
05. L 1103 | Eßbach, Ortsausgang-Ziegenrück, Ortslage |
06. L 2348 | Landesgrenze Sachsen bei Thierbach-Largenbuch,Waldhäuser (teilw. komm. Straße) |
07. L 2350 | Külmla, Ortsausgang-Ziegenrück, Ortslage |
08. L 2359 | Keila, Ortsausgang-Abzweig L 1102 |
09. L 2366 | Liebschütz, Ortsausgang-Kreisgrenze Saalfeld/Rudolstadt |
10. L 2372 | Abzweig L 1094-Harra, Ortseingang |
11. komm. | Straße Eßbach-Walsburg beschildert mit VZ 269 |
01. L 1092 | Hirschberg-Dobareuth |
02. L 1095 | Neundort, Ortsausgang Kreuzung (Blankenstein/Helmsgrün)-Rodacherbrunn |
03. K 304 | Lössau, Ortsausgang-Langenbuch-Dröswein-LG Sachsen bei Mühltroff |
04. komm. | Straße Mielesdorf, Ortsausgang-Zollgrün, Ortseingang |
05. komm. | Straße Oppurg OT Rehmen-Pößneck OT Köstitz, Ortseingang |
2.4 Sonstige geeignete Straßen (Prinzip des kürzesten Weges)
Soweit das Fahrziel auf Strecken des Positvnetzes nicht erreicht werden kann, führt der Fahrtweg über den kürzesten Weg auf sonstigen geeigneten Straßen.
3. Benutzung des Fahrweges
3.1 Benutzungspflicht der Autobahn
Grundsätzlich sind die nach § 7 Abs. 2 Satz 1 GGVSE benutzungspflichtigen Autobahnen zu befahren.
3.2 Fahrweg außerhalb geschlossener Ortschaften
Außerhalb geschlossener Ortschaften sind für die Fahrt von der Beladestelle zu der nächstgelegenen Autobahnanschlussstelle die Straßen des Positivnetzes in folgender Rangfolge zu benutzen:
Dabei gilt der Grundsatz, dass auf dem kürzesten Weg die Ranghöchste Straße anzufahren und dann zu benutzen ist.
Für die Fahrt zu einer Entladestelle müssen außerhalb geschlossener Ortschaften ab der der Entladestelle nächstgelegenen Autobahnanschlussstelle die Straßen des Positivnetzes in der vorher beschriebenen Rangfolge benutzt werden.
Dabei gilt der Grundsatz, dass die jeweils ranghöchste Straße so weit wie möglich bis zur Entladestelle zu befahren ist.
Soweit für geschlossene Ortschaften Umgehungsstraßen vorhanden sind, sind diese zu benutzen.
3.3 Fahrweg innerhalb geschlossener Ortschaften
Innerhalb geschlossener Ortschaften sind die Vorfahrtsstraßen (Zeichen 306 StVO) zu benutzen.
Soweit die Be-/Entladestellen nicht an diesen Straßen liegen, sind die Ziele von den Vorfahrtsstraßen aus auf dem kürzesten Weg auf sonstigen geeigneten Straßen anzufahren.
Für die Weiterfahrt gilt Entsprechendes. Der Durchgangsverkehr muss auf der ranghöchsten Straße des innerörtlichen Positivnetzes fahren.
3.4 Umwegregelung auf sonstigen geeigneten Straßen
Beträgt der Fahrweg zur Entladestelle über die Strecken des Positivnetzes und die sonstigen geeigneten Straßen mehr als die doppelte Entfernung gegenüber dem kürzesten Weg auf sonstigen geeigneten Straßen, so kann dieser kürzeste Weg gewählt werden.
(Stand: 29.08.2018)
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