umwelt-online: Gefahrgut-Fahrstrecken Thüringen (3)
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614 Saale-Orla-Kreis

Der Landrat

Allgemeinverfügung über die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter nach § 7 der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen (Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn - GGVSE) im Gebiet des Landkreises Saale-Orla

Aufgrund des § 7 Abs. 3 GGVSE wird hiermit unter Nummer 2 der Fahrweg im Landkreis Saale-Orla für die Beförderung der unter Nummer 1 aufgeführten gefährlichen Güter bestimmt.

1 Bezeichnung der gefährlichen Güter

Die in der Anlage 1 Nr. 1 bis 3 der GGVSE aufgeführten Güter und entzündbare flüssige Stoffe der Klasse 3, die in der Anlage 1 Nr. 4 genannt sind (siehe § 7 Abs. 1 GGVSE und Ausnahme Nr. 14 (5) der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung - GGAV 2002).

2 Fahrweg

2.1 Allgemeines

Fahrweg sind die zu dem Positivnetz nach Nummer 2.2 zählenden Straßen und, soweit erforderlich, die sonstigen geeigneten Straßen nach Festlegung 2.4.

Ausgeschlossen als Fahrweg sind Straßen des Negativnetzes nach Nummer 2.3, es sei denn, dass eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO vorliegt.

2.2 Positivnetz

Zum Positivnetz zählen:

soweit diese Strecken nicht zum Negativnetz gehören.

2.3 Negativnetz

Das Negativnetz besteht aus den mit Zeichen 261 oder 269 StVO und anderen gesperrten Straßen.

Das betrifft im Landkreis Saale-Orla folgende Straßenabschnitte:

beschildert mit VZ 261

01 L 1093 Hirschberg, Ortseingang aus Richtung Juchhöh bis Anbindung L 1092
02 L 1100 Paska-Linkenmühle
03 L 1101 Burgker Chausseehaus-Eisbrücke-Abzweig - K 550 zur Sperrmauer
04. L 1102 Wernburg, Ortsausgang-Ortseingang Liebschütz
05. L 1103 Eßbach, Ortsausgang-Ziegenrück, Ortslage
06. L 2348 Landesgrenze Sachsen bei Thierbach-Largenbuch,Waldhäuser (teilw. komm. Straße)
07. L 2350 Külmla, Ortsausgang-Ziegenrück, Ortslage
08. L 2359 Keila, Ortsausgang-Abzweig L 1102
09. L 2366 Liebschütz, Ortsausgang-Kreisgrenze Saalfeld/Rudolstadt
10. L 2372 Abzweig L 1094-Harra, Ortseingang
11. komm. Straße Eßbach-Walsburg beschildert mit VZ 269
01. L 1092 Hirschberg-Dobareuth
02. L 1095 Neundort, Ortsausgang Kreuzung (Blankenstein/Helmsgrün)-Rodacherbrunn
03. K 304 Lössau, Ortsausgang-Langenbuch-Dröswein-LG Sachsen bei Mühltroff
04. komm. Straße Mielesdorf, Ortsausgang-Zollgrün, Ortseingang
05. komm. Straße Oppurg OT Rehmen-Pößneck OT Köstitz, Ortseingang

2.4 Sonstige geeignete Straßen (Prinzip des kürzesten Weges)

Soweit das Fahrziel auf Strecken des Positvnetzes nicht erreicht werden kann, führt der Fahrtweg über den kürzesten Weg auf sonstigen geeigneten Straßen.

3. Benutzung des Fahrweges

3.1 Benutzungspflicht der Autobahn

Grundsätzlich sind die nach § 7 Abs. 2 Satz 1 GGVSE benutzungspflichtigen Autobahnen zu befahren.

3.2 Fahrweg außerhalb geschlossener Ortschaften

Außerhalb geschlossener Ortschaften sind für die Fahrt von der Beladestelle zu der nächstgelegenen Autobahnanschlussstelle die Straßen des Positivnetzes in folgender Rangfolge zu benutzen:

Dabei gilt der Grundsatz, dass auf dem kürzesten Weg die Ranghöchste Straße anzufahren und dann zu benutzen ist.

Für die Fahrt zu einer Entladestelle müssen außerhalb geschlossener Ortschaften ab der der Entladestelle nächstgelegenen Autobahnanschlussstelle die Straßen des Positivnetzes in der vorher beschriebenen Rangfolge benutzt werden.

Dabei gilt der Grundsatz, dass die jeweils ranghöchste Straße so weit wie möglich bis zur Entladestelle zu befahren ist.

Soweit für geschlossene Ortschaften Umgehungsstraßen vorhanden sind, sind diese zu benutzen.

3.3 Fahrweg innerhalb geschlossener Ortschaften

Innerhalb geschlossener Ortschaften sind die Vorfahrtsstraßen (Zeichen 306 StVO) zu benutzen.

Soweit die Be-/Entladestellen nicht an diesen Straßen liegen, sind die Ziele von den Vorfahrtsstraßen aus auf dem kürzesten Weg auf sonstigen geeigneten Straßen anzufahren.

Für die Weiterfahrt gilt Entsprechendes. Der Durchgangsverkehr muss auf der ranghöchsten Straße des innerörtlichen Positivnetzes fahren.

3.4 Umwegregelung auf sonstigen geeigneten Straßen

Beträgt der Fahrweg zur Entladestelle über die Strecken des Positivnetzes und die sonstigen geeigneten Straßen mehr als die doppelte Entfernung gegenüber dem kürzesten Weg auf sonstigen geeigneten Straßen, so kann dieser kürzeste Weg gewählt werden.

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