umwelt-online: Gefahrgut-Fahrstrecken Thüringen (2)
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610 Landratsamt Hildburghausen

Der Landrat

Allgemeinverfügung über die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter nach § 7 der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen (Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn - GGVSE) im Gebiet des Landkreises Hildburghausen

Aufgrund des § 7 Abs. 3 GGVSE wird hiermit unter Nummer 2 der Fährweg im Landkreis Hildburghausen für die Beförderung der unter Nummer 1 aufgeführten gefährlichen Güter bestimmt.

1 Bezeichnung der gefährlichen Güter

Die in der Anlage 1 Nr. 1 bis 3 der GGVSE aufgeführten Güter und entzündbare flüssige Stoffe der Klasse 3, die in Anlage 1 Nr. 4 genannt sind (siehe § 7 Abs. 1 GGVSE und Ausnahme Nr. 14 (5) der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung - GGAV 2002).

2 Fahrweg

2.1 Allgemeines

Fahrwege sind die zu dem Positivnetz nach Nummer 2.2 zählenden Straßen und, soweit erforderlich, die sonstigen geeigneten Straßen nach Nummer 2.4.

Ausgeschlossen als Fahrwege sind Straßen des Negativnetzes nach Nummer 2.3, es sei denn, dass eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Straßenverkehrsordnung (StVO) vorliegt.

2.2 Positivnetz

Zum Positivnetz zählen:

  1. Autobahnen ( § 7 Abs. 2 GGVSE), außer Tunnel der a 71 im Autobahnabschnitt AS Meiningen Nord bis AS Gräfenroda;
  2. außerhalb geschlossener Ortschaften
  3. innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 310 und 311 der StVO) die Vorfahrtsstraßen (Zeichen 306 StVO),

soweit diese Straßen nicht zum Negativnetz gehören,

B 4 von Kreisgrenze Im-Kreis bis Landesgrenze Bayern
B 247 von Stadtgrenze Suhl bis Schleusingen
B 89 von Kreisgrenze Schmalkalden-Meiningen bis Kreisgrenze Sonneberg
B 281 von Anschluss B 4 bei Eisfeld bis Kreisgrenze Sonneberg

Ergänzungsstrecken:

L 1134 von Schleusingen bis Landesgrenze Bayern
L 1025 von Viadukt Kl. Veßra bis Schleusingen
L 1132 von Römhild bis Anschluss L 1133 Leimrieth
L 1131 von Kreisgrenze Schmalkalden-Meiningen bis Landesgrenze Bayern
L 1137 von Kreisgrenze Im-Kreis bis Anschluss B 4
L 1138 von Kreisgrenze Sonneberg bis Gießübel Anschluss L 1137
L 1153 von Steinfeld Anschluss L 1134 bis Landesgrenze Bayern
L 1133 von Hildburghausen über Unden bis Landesgrenze Bayern
L 2053 von B 281 Eisfeld bis Anschluss L 2052
L 2052 von Kreisgrenze Im-Kreis bis Anschluss L 1137
L 2628 von Kreisgrenze Schmalkalden-Meiningen über Themar bis Kreisgrenze Schmalkalden-Meiningen
L 2069 von Anschluss L 2628 bis Zeilfeld Anschluss L 2639
L 2639 von Anschluss B 89 Siegritz bis Anschluss L 1132
L2668 von Kreisgrenze Schmalkalden-Meiningen bis Haina Anschluss L 1131
L 2670 von Anschluss L 1131 bis Anschluss Gleicherwiesen L1133
L2029 von Kreisgrenze Schmalkalden-Meiningen bis Römhild Anschluss L 1131

2.3 Negativnetz

Das Negativnetz besteht aus den mit den Zeichen 261 "Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern" oder Zeichen 269 Verbot für Kraftfahrzeuge mit wassergefährdender Ladung" StVO oder mit anderen Fahrverbotszeichen der StVO gekennzeichneten Straßen.

Das sind im Landkreis Hildburghausen folgende Straßenabschnitte:

    Verkehrszeichen nach StVO
L 2094 von Schirnrod bis Kreisgrenze Sonneberg (in beiden Richtungen) 261
L 2637 von Abzweig B 89 bis Ortseingang Neuendambach (in beiden Richtungen) 269
L 2644 von Lindenau nach Ummerstadt (in beiden Richtungen) 269
L 2633 Ortsausgang Oberstadt bis Grub Ortsmitte (in Richtung Grub) 261
L 2633 Ortsausgang Eichenberg bis Ortseingang Bischofrod (in beiden Richtungen) 261
L 2665 Schmeheim bis Stadtgrenze Suhl-Dietzhausen (in beiden Richtungen) 261
L 2633 Ortsausgang Ahlstädt bis Ortseingang Bischofrod (in beiden Richtungen) 261

2.4 Sonstige geeignete Straßen (Prinzip des kürzesten Weges)

Soweit das Ziel auf Strecken des Positivnetzes nicht erreicht werden kann, führt der Fahrweg über den kürzesten Weg auf sonstigen geeigneten Straßen.

3 Benutzung des Fahrweges

3.1 Benutzungspflicht der Autobahnen

Grundsätzlich sind die nach § 7 Abs. 2 Satz 1 GGVSE benutzungspflichtigen Autobahnen zu befahren, außer Tunnel der a 71 im Autobahnabschnitt AS Meiningen Nord bis AS Gräfenroda.

Anmerkung:

Beim Befahren von bestimmten Autobahnen und Bundesstraßen ist die Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774), zuletzt geändert durch Fuenfte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung vom 12.06.2002 (BGBl. S. 1841), zu beachten.

3.2 Fahrweg außerhalb geschlossener Ortschaften

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