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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der NOK-Lotsverordnung

Vom 7. Mai 2024
(BGBl. I Nr. 155 vom 16.05.2024)


Auf Grund des § 5 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 in Verbindung mit § 12 des Seelotsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBl. I S. 1213), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1471) geändert worden ist, in Verbindung mit § 4 der Allgemeinen Lotsverordnung vom 21. April 1987 (BGBl. I S. 1290), die zuletzt durch Artikel 68 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, verordnet die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt nach Anhörung der Küstenländer und der Bundeslotsenkammer:

Artikel 1
Änderung der NOK-Lotsverordnung

Die NOK-Lotsverordnung vom 8. April 2003 (BAnz. S. 9991), die zuletzt durch Artikel 74 § 7 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Ist eine Ablösung durch einen Lotsen des benachbarten Reviers an der Lotsenwechselstation Rüsterbergen nicht möglich, darf der an Bord befindliche im Nachbarrevier entsprechend revierkundige Lotse auch dort lotsen."

2.Die Anlage 1 enthält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

.

Anhang
zu Artikel 1 Nummer 2

Alt:

.

Ort und Anmeldung für die Lotsenanforderung  Anlage 1
(zu § 5 Abs. 3)

 

Ort und Anmeldung für die Lotsenanforderung
Ort der Übernahme des Seelotsen Anmeldezeit für die Anforderung des Seelotsen
  1. Empfänger der Lotsenanforderung
  2. UKW-Kanal
  3. E-Mail
  4. Fernsprechnummer
  5. Telefax-Nummer
Seelotsrevier NOK I
1. Von der Elbe für den NOK bestimmte Schiffe
Lotsenstation
Brunsbüttel
UKW Kanal 9

Kiel-Kanal-Pilot
Fernsprech-Nr.:
(04852) 8080

Telefax-Nr.:
(04852) 8603

- von See kommend bei Passieren der Position Feuerschiff Elbe a) Verkehrszentrale Cuxhaven

b) 71 (Cuxhaven Elbe Traffic)

- von Hamburg kommend a) Nautische Zentrale Hamburg
bei Passieren der Position Seemannshöft b) 14 (Hamburg Port Traffic)
Mindestens jedoch 2 Stunden vor Erreichen der Reeden

Beträgt die Reisezeit von nahegelegenen Reeden bzw. Häfen oder Liegeplätzen weniger als zwei Stunden, so muß die Anforderung des Seelotsen bereits vor dem Reiseantritt des Fahrzeuges erfolgen. Diese Meldung erfolgt telefonisch oder über UKW-Kanal 9 direkt bei der Lotsenstation Brunsbüttel. Bei Antritt der Reise ist die Anmeldung bei der zuständigen Verkehrszentrale (Cuxhaven Elbe Traffic über UKW-Kanal 71 oder Brunsbüttel Elbe Traffic über UKW-Kanal 68) zwingend vorgeschrieben.

Lotsbezirke NOK II/Kieler Förde
2. Von See in die Kieler Förde und von Osten in den NOK einlaufende Schiffe
Lotsenstation Mindestens zwölf Stunden vor Erreichen, mit Bestätigung zwei Stunden vor Erreichen a) Lotsenstation
Kiel-Holtenau
24159 Kiel
Leuchtturm Kiel Lotsenstation Kiel-Holtenau
  1. des Leuchtturms Kiel
    oder
  2. der Holtenauer Reede.Beträgt die Reisezeit von nahegelegenen Häfen oder Liegeplätzen weniger als zwölf Stunden, so muß die Anforderung des Seelotsen bereits vor dem Reiseantritt des Fahrzeugs erfolgen.
  3. Außerdem ist zu melden,
  4. ob die Fahrt vor den Schleusen unterbrochen wird,
  5. ob das Schiff von der Lotsenannahmepflicht befreit ist (unter Angabe des Namens des befreiten Schiffsführers) und
  6. ob ein Seelotse auf der Reede Holtenau gewünscht wird.
b) 14/16 (Kiel-Pilot)

c) Leuchtturm Kiel : eta.KielLight@KielPilot.de

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(Stand: 30.08.2024)

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