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Regelwerk, Gefahrgut/Transport

WVO - Wasserverkehrsverordnung
Landesverordnung über die Benutzung von Wasserfahrzeugen

- Schleswig-Holstein -

Vom 5. Oktober 2015
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 14 vom 29.10.2015 S. 355; 16.10.2020 S. 751 20; 31.08.2022 S. 801 22)
Gl.Nr. 753-2-140



  1. Aufgrund des § 137 Absatz 1 und 2 sowie des § 142 Absatz 3 Nummer 1 des Landeswassergesetzes ( LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 91), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Oktober 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 387), Ressortbezeichnung ersetzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), und des § 175 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 322), verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie für den örtlichen Geltungsbereich nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 die §§ 1, 2, 3 Absatz 1 Nummer 1 sowie Absatz 2, die §§ 4 bis 19 sowie darüber hinaus für den örtlichen Geltungsbereich nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und den gewerblichen Betrieb von Wasserfahrzeugen die §§ 7 bis 9 und 15 bis 19,
  2. aufgrund des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 LWG und des § 175 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume für den örtlichen Geltungsbereich nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 und 3 die §§ 1, 2, 3 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie Absatz 3, die §§ 4 bis 6, 10 bis 19 sowie für den nicht gewerblichen Betrieb von Wasserfahrzeugen die §§ 7 bis 9 und 15 bis 19 und
  3. aufgrund § 36 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), in Verbindung mit § 2 Satz 1 der Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung vom 22. Januar 1988 (GVOBl. Schl.-H. S. 32), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. September 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 337), verordnen das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie und das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit nach Nummer 1 und 2 die folgenden §§ 17 und 19:

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften, Zuständigkeiten

§ 1 Begriffsbestimmungen 20 22

Im Sinne dieser Verordnung ist

  1. ein Wasserfahrzeug ein Schiff, ein Kleinfahrzeug,
    ein Sportboot oder ein schwimmendes Gerät,
  2. ein Kleinfahrzeug ein Wasserfahrzeug, dessen Schiffskörper, ohne Ruder und Bugspriet, eine Höchstlänge von weniger als 20 m aufweist oder deren Produkt aus Länge, Breite und Tiefgang ein Volumen von 100 m3 unterschreitet, einschließlich Segelsurfbrett und sonstige Wassersportgeräte,
  3. ein Sportboot ein Wasserfahrzeug, das für Sport- oder Erholungszwecke verwendet wird und kein Fahrgastschiff ist,
  4. ein fischendes Wasserfahrzeug ein Wasserfahrzeug, das mit Netzen, Leinen, Schleppnetzen oder anderen Fanggeräten fischt, welche die Manövrierfähigkeit einschränken, jedoch nicht ein Wasserfahrzeug, das mit Schleppangeln oder anderen Fanggeräten fischt, welche die Manövrierfähigkeit nicht einschränken,
  5. ein schwimmendes Gerät eine schwimmende Konstruktion mit mechanischen Einrichtungen zum Arbeitseinsatz wie zum Beispiel Bagger, Elevatoren, Hebeböcke oder Krane,
  6. ein Fahrgastschiff ein Wasserfahrzeug, das neben der Besatzung für mehr als zwölf Fahrgäste gebaut und eingerichtet ist und der entgeltlichen gewerbsmäßigen Personenbeförderung dient,
  7. ein manövrierunfähiges Wasserfahrzeug ein Wasserfahrzeug, das wegen außergewöhnlicher Umstände nicht so manövrieren kann, wie es diese Verordnung vorschreibt, und daher einem anderen Wasserfahrzeug nicht ausweichen kann,
  8. ein manövrierbehindertes Wasserfahrzeug ein Wasserfahrzeug, das durch die Art seines Einsatzes behindert ist, so zu manövrieren, wie es diese Verordnung vorschreibt, und daher einem anderen Wasserfahrzeug nicht ausweichen kann.

§ 2 Sachlicher Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Wasserfahrzeuge aller Art und schließt jegliche zur Teilnahme am ruhenden oder fließenden Wasserverkehr bestimmte Wasserfahrzeuge ein.

(2) Von den Verkehrsvorschriften (Abschnitt 4

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