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Regelwerk; Gefahrgut/Transport

Fahrwegbestimmung nach der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 30. März 2015 (BGBl. I S. 366)
- Schleswig-Holstein -

Vom 31. Januar 2017
(Amtsbl.Schl.-H. Nr. 7 vom 13.02.2017 S. 302; 26.07.2017 S. 1147 Außerkrafttretenaufgehoben)
Gl. Nr. 940.5



Zur aktuellen Fassung

Archiv 2011; 2016

Aufgrund des § 35 Abs. 1 und 3 i.V.m. Anlage 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 30. März 2015 werden nachfolgend unter den Nummern 2 bis 4 die Regelungen zur Bestimmung des Fahrweges in Schleswig-Holstein für die Beförderung im Straßenverkehr der unter Nummer 1 aufgeführten gefährlichen Güter bestimmt.

1 Bezeichnung der Güter

1.1 Die in der Anlage 1 Nummer 1 bis 4 der GGVSEB aufgeführten Güter unter den dort genannten Bedingungen.

1.2 Für die in der Anlage 1 Nummer 4 der GGVSEB genannten entzündbaren flüssigen Stoffe der Klasse 3 gelten daneben die Regelungen des § 35 Abs. 1 Satz 2 GGVSEB.

2 Fahrweg

2.1 Allgemeines

Der Fahrweg ergibt sich aus den zum Positivnetz nach Nummer 2.2 zählenden Straßen und, soweit erforderlich, aus den sonstigen geeigneten Straßen nach Nummer 2.4; ausgenommen sind Straßen des Negativnetzes nach Nummer 2.3. Die Benutzung des Negativnetzes ist nur dann erlaubt, wenn Ausgangs-, Ziel-, Be- oder Entladeorte an diesem Streckenabschnitt liegen und dieses aus den Begleitpapieren zu entnehmen ist.

2.2 Positivnetz

Zum Positivnetz zählen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 der GGVSEB Autobahnen sowie außerhalb geschlossener Ortschaften

innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 310 und 311 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

soweit diese Strecken nicht zum Negativnetz gehören.

2.3 Negativnetz

Zum Negativnetz gehören

2.4 Kürzeste geeignete Straßen

Soweit das Ziel auf Strecken des Positivnetzes nicht erreicht werden kann, führt der Fahrweg über den kürzesten geeigneten Fahrweg. Hierbei sind möglichst Vorfahrtstraßen zu benutzen. Die Eignung dieses Fahrweges wird z.B. durch die Straßenbeschaffenheit, die Verkehrssituation und besondere Risiken im Anliegerbereich (z.B. Kindergärten, Schulen, Krankenhäuser) bestimmt. Ist der Beförderer bzw. die Fahrerin oder der Fahrer über die Eignung dieser Straßen im Zweifel, so muss die zuständige Straßenverkehrsbehörde befragt werden.

3 Benutzung des Fahrweges

3.1 Benutzungspflicht der Autobahnen

Grundsätzlich sind die nach § 35 Abs. 2 Satz 1 GGVSEB benutzungspflichtigen Autobahnen zu befahren.

Anmerkung zur Ferienreiseverordnung:

Die Beförderung der unter Nummer 1 bezeichneten Güter ist nach Möglichkeit von Montag bis Freitag durchzuführen. Soweit Transporte an Samstagen während der Zeit vom 1. Juli bis 31. August jeden Jahres jeweils in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr erforderlich sind, ist für das Befahren bestimmter Autobahnen und Bundesstraßen eine Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot des § 1 der Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774), zuletzt geändert durch Artikel 480 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), erforderlich. Zuständig für die Erteilung solcher Ausnahmegenehmigungen sind die Straßenverkehrsbehörden der kreisfreien Städte und Kreise.

3.2 Fahrweg außerhalb geschlossener Ortschaften

Für die Fahrt von der Beladestelle zu der nächstgelegenen Autobahn-Anschlussstelle sind, soweit wie möglich, die Straßen des Positivnetzes (Nummer 2.2) zu benutzen. Dieses gilt entsprechend für Fahrten von der Autobahn-Anschlussstelle zu der Entladestelle. Dabei gilt der Grundsatz, dass auf dem kürzesten Weg die ranghöchste vorhandene Straße anzufahren und zu benutzen ist. Soweit geschlossene Ortschaften über Umgehungsstraßen umfahren werden können, sind diese zu benutzen.

3.3 Fahrweg innerhalb geschlossener Ortschaften

Innerhalb geschlossener Ortschaften sind die Vorfahrtstraßen (Zeichen 306 StVO) zu benutzen. Soweit die Be-/Entladestellen nicht an diesen Straßen liegen, sind die Ziele von den Vorfahrtstraßen aus auf den kürzesten geeigneten Straßen anzufahren (Nummer 2.4). Der Durchgangsverkehr muss auf der ranghöchsten Straße des innerörtlichen Positivnetzes fahren.

3.4 Umwegregelung auf sonstigen geeigneten Straßen

Beträgt der Fahrweg zur Entladestelle über die Strecken des Positivnetzes und die kürzesten geeigneten Straßen mehr als die doppelte Entfernung gegenüber einem Weg auf sonstigen geeigneten Straßen, so kann ausnahmsweise dieser Weg gewählt werden. Die Eignung einer sonstigen Straße wird z.B. durch die Straßenbeschaffenheit, die Verkehrssituation und besondere Risiken im Anliegerbereich (z.B. Kindergärten, Schulen, Krankenhäuser) bestimmt.

4 Beschreibung des Fahrweges

4.1 Außerörtlicher Fahrweg

Der Beförderer oder eine von ihm beauftragte Person hat der Fahrzeugführerin oder dem Fahrzeugführer den außerörtlichen Fahrweg nach dieser Allgemeinverfügung z.B. durch farbliche Kennzeichnung in Straßenkarten oder durch eine Auflistung der Straßen in der Reihenfolge ihrer Benutzung schriftlich zu beschreiben. Als Straßenkarte genügt die gültige Fassung einer handelsüblichen Straßenkarte oder eine Kopie davon, wenn diese den Fahrweg zweifelsfrei erkennen lässt.

4.1.1 Abweichungen aus unvorhergesehenen Gründen

Muss die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer aus unvorhergesehenen Gründen von dem beschriebenen Fahrweg abweichen, so hat sie oder er unverzüglich nach Erreichen einer geeigneten Haltemöglichkeit den von der Fahrwegbeschreibung abweichenden Fahrweg in die Fahrwegbeschreibung einzutragen. Dies gilt nach § 35 Abs. 3 GGVSEB nicht, soweit die Fahrerin oder der Fahrer einer ausgewiesenen Umleitungsstrecke folgt.

4.1.2 Abweichung aus betrieblichen Gründen

Muss die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer aus unvorhersehbaren betrieblichen Gründen vom beschriebenen Fahrweg abweichen, so ist dies zuvor entsprechend Nummer 4.1.1 zu dokumentieren.

4.2 Innerörtlicher Fahrweg

Der Beförderer hat der Fahrzeugführerin oder dem Fahrzeugführer auf Anforderung das innerörtliche Positivnetz als Straßenkarte oder durch eine Auflistung der Straßen zur Verfügung zu stellen. Ansonsten gilt der innerörtliche Fahrweg als beschrieben, wenn sich das Fahrzeug auf dem Fahrweg des nach den Nummern 2 und 3 beschriebenen Netzes befindet.

4.3 Mitführungspflicht

Die Fahrwegbeschreibung und diese Allgemeinverfügung sind der Fahrzeugführerin oder dem Fahrzeugführer vor Antritt der Fahrt auszuhändigen. Der Beförderer oder eine von ihm beauftragte Person hat die Fahrzeugführerin oder den Fahrzeugführer in die Anwendung der Fahrwegbeschreibung und der Allgemeinverfügung vor der ersten Beförderung einzuweisen.

4.4 Aufbewahrungspflicht

Die Unterlagen nach den Nummern 4.1 und 4.2 sind vom Beförderer drei Jahre aufzubewahren.

5 Übergangsregelungen an den Landesgrenzen

Bei Beförderungen aus dem Ausland ist ab Grenzübergang, bei Beförderungen aus einem anderen Bundesland ab Landesgrenze, das Positivnetz, gegebenenfalls auf den kürzesten geeigneten Straßen (Nummer 2.4), anzufahren.

6 Übergangsregelungen für Änderungen der GGVSEB

Gelten zwei Rechtsvorschriften für einen Übergangszeitraum nebeneinander, so ist auch diese Fahrwegregelung auf beide Vorschriften anwendbar.

7 Ordnungswidrigkeiten

Verstöße gegen diese Allgemeinverfügung können gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 27 GGVSEB als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.

8 Inkrafttreten

Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und tritt am 15. Februar 2017 in Kraft. Sie gilt längstens bis zum 31. Oktober 2021. Die Allgemeinverfügung vom 17. Oktober 2016 (Amtsbl. Schl.-H. S. 1698) tritt mit Ablauf des 14. Februar 2017 außer Kraft.

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Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
- Fahrwegbestimmung nach § 35 Abs. 3 Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) -
Anlage

Negativliste zu Nr. 2.3 der Allgemeinverfügung vom 31. Januar 2017. Die Straßen in der nachfolgenden Aufstellung dürfen für Gefahrguttransporte nach § 35 GGVSEB innerhalb der jeweils angegebenen Zeiten im Durchgangsverkehr nicht benutzt werden.

Negativliste

Kreisfreie Stadt/ Kreis Stadt/Gemeinde Straßen mit Durchfahrtsbeschränkung Zeit, in der die Straße nicht durchfahren werden darf
Stadt Flensburg
  1. Am Lautrupsbach
  2. Am Schützenhof
  3. Angelburger Straße
  4. Bauer Landstraße
  5. Bismarckstraße
  6. Brahmsstraße
  7. Duburger Straße
  8. Eckener Straße
  9. Friedastraße
  10. Friesische Straße
  11. Glücksburger Straße
  12. Hafermarkt
  13. Harrisleer Straße (ab Habichthof)
  14. Husumer Straße (von Neumarkt bis Munketoft)
  15. Adelbylund/Kappelner Straße
  16. Lautrupsweg
  17. Marienstraße
  18. Nordergraben
  19. Rathausstraße
  20. Südergraben
  21. Schleswiger Straße (ab Tegelbarg)
  22. Schloßstraße
  23. Toosbüystraße
Nr. 1. bis 23 01.01. - 31.12.
Hansestadt Lübeck
  1. Kreisstraße 8 (Vorrader Hauptstraße, Krog, Wulfsdorfer Weg) zwischen L 29 und K 11
  2. Kreisstraße 20 (Bereich Waldhuser Weg)
  3. Kreisstraße 27 (Vorwerker Straße) zwischen Friedhofsallee und Memelstraße
  4. Straßen im und nördlich des Waldhuser Forstes
  5. Am Ringwall (in Lübeck-Pöppendorf)
  6. alle östlich der Ratzeburger Allee/Landstraße zwischen Wallbrechtstraße und Kreisgrenze Hansestadt Lübeck/Herzogtum Lauenburg gelegenen Straßen (Richtung Wakenitz)
  7. alle westlich der Brandenbaumer Landstraße gelegenen Straßen (Richtung Wakenitz)
  1. Travequerung im Verlauf der B 104 (Herrentunnel)
Nr. 1 bis 8 01.01. - 31.12.
Stadt Neumünster Ostseite des Ringes (Feldstraße, Klaus-Groth- Straße, Goethestraße, Christianstraße, Ilsahl, Max-Johannsen-Brücke) zwischen der Plöner Straße (B 430) und der Rendsburger Straße (B 205) 01.01. - 31.12.
Kreis Dithmarschen Bundesstraße B 5 von der Einmündung Fritz-Tiedemann-Ring einschl. Mühlensstraße und Westerweide bis zur Einmündung B 203 (in Heide) 01.01. - 31.12.
Herzogtum Lauenburg
  • Ratzeburg
  • Escheburg
  • Börnsen
  • Geesthacht
  1. B 208 zwischen Kreuzung B 207/B 208 (Harmsdorfer Kreuz) bis zur Einmündung B 208/L 202
  2. Möllner Straße
  3. L 208
  4. K 57
  1. K 63 zwischen B 5 und Landesgrenze Schleswig-Holstein/Hamburg
Nr. 1 bis 5 01.01. - 31.12.
Kreis Pinneberg L 110 von der Einmündung der L 75 (Barmstedt) bis zur Einmündung der L 195 (Ellerhoop) 01.01. - 31.12.
Kreis Ostholstein 1. L 290 zwischen Sereetz und der L 181 Nr. 1 und 2 01.01. - 31.12.
2. K 15 zwischen Kreuzkamp und Waldhuser Forst
Kreis Rendsburg-Eckernförde

Fockbek

1. B 77 (Kanaltunnel Rendsburg) Nr. 1 und 2 01.01. - 31.12.
2. B 202 von km 3,6 bis km 4,9 (Abzweigung B 203 bis Einmündung K 98)
Kreis Segeberg Bornhöved 1. Sämtliche Straßen 10.07. - 22.07.
Bad Bramstedt 2. Lohstücker Weg, Tegelbarg, Weddelbrooker Straße (K 76) 01.01. - 31.12.
Bad Segeberg 3. B 4 von Lentföhrden Bis Stadtmitte (Bleeck) 01.01. - 31.12.
4. Kurhausstraße, Eutiner Straße, Am Ihlsee, Kleine Seestraße 01.01. - 31.12.
Kaltenkirchen 5. Lübecker Straße, Oberbergstraße, Am Kalkberg, Karl May Platz, Am Weinhof, Neue Straße, Oldesloer Straße 14.04. - 30.09.
6. Norderstraße (L 210),
Bramstedter Straße zwischen Funkenberg und Norderstraße, Funkenberg
01.09. - 15.09.
7. Kamper Weg 01.01. - 31.12.
Kayhude 8. Schulstraße, Bäckerweg, Wiesenweg, Stegener Weg 01.01. - 31.12.
Wensin 9. Hüls zwischen K 1 und B 432 01.01. - 31.12.
Kreis Steinburg
  1. L 121 zwischen B 430 und B 206
  2. K 26 von Beidenfleth (L 136) über Störfähre bis an die L 120 in Bahrenfleth
  3. K 63 von Wilster über Büttel bis zur Kreisgrenze
Nr. 1 bis 3 01.01. - 31.12.
ENDE

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