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Fahrwegbestimmung nach der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)
-Schleswig-Holstein -
vom 17. Juni 2009
(Amtsbl. Sch.-H. Nr. 34 vom 22.08.2011 S. 520)
Gl.Nr. 940.3
Allgemeinverfügung des Ministeriums für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr vom 26. Juli 2011 - VII 4310 - 626.133-5.2-0 -
Aufgrund des § 35 Abs. 1 und 3 i.V.m. Anlage 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1389), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. März 2011 (BGBl. I S. 347), werden nachfolgend unter den Nummern 2 bis 4 die Regelungen zur Bestimmung des Fahrweges in Schleswig-Holstein für die Beförderung im Straßenverkehr der unter Nummer 1 aufgeführten gefährlichen Güter bestimmt.
1 Bezeichnung der Güter
1.1 Die in der Anlage 1 Nummer 1 bis 4 der GGVSEB aufgeführten Güter gelten unter den dort genannten Bedingungen.
1.2 Für die in der Anlage 1 Nummer 4 der GGVSEB genannten entzündbaren flüssigen Stoffe der Klasse 3 gelten daneben die Regelungen des § 35 Abs. 1 Satz 2 GGVSEB.
2 Fahrweg
2.1 Allgemeines
Der Fahrweg ergibt sich aus den zum Positivnetz nach Nummer 2.2 zählenden Straßen und, soweit erforderlich, aus den sonstigen geeigneten Straßen nach Nummer 2.4; ausgenommen sind Straßen des Negativnetzes nach Nummer 2.3. Die Benutzung des Negativnetzes ist nur dann erlaubt, wenn Ausgangs-, Ziel-, Be- oder Entladeorte an
diesem Streckenabschnitt liegen und dieses aus den Begleitpapieren zu entnehmen ist.
2.2 Positivnetz
Zum Positivnetz zählen nach § 35 Abs. 2 i.V.m. Anlage 3 der GGVSEB Autobahnen sowie außerhalb geschlossener Ortschaften
soweit diese Strecken nicht zum Negativnetz gehören.
2.3 Negativnetz
Zum Negativnetz gehören
2.4 Kürzeste geeignete Straßen
Soweit das Ziel auf Strecken des Positivnetzes nicht erreicht werden kann, führt der Fahrweg über den kürzesten geeigneten Fahrweg. Hierbei sind möglichst Vorfahrtstraßen zu benutzen. Die Eignung dieses Fahrweges wird z.B. durch die Straßenbeschaffenheit, die Verkehrssituation und besondere. Risiken im Anliegerbereich (z.B. Kindergärten, Schulen, Krankenhäuser) bestimmt. Ist der Beförderer bzw. die Fahrerin oder der Fahrer über die Eignung dieser Straßen im Zweifel, so muss die zuständige Straßenverkehrsbehörde befragt werden.
3 Benutzung des Fahrweges
3.1 Benutzungspflicht der Autobahnen
Grundsätzlich sind die nach § 35 Abs. 2 Satz 1 GGVSEB benutzungspflichtigen Autobahnen zu befahren (siehe auch Anlage 3 der GGVSEB).
Anmerkung zur Ferienreiseverordnung:
Die Beförderung der unter Nummer 1 bezeichneten Güter ist nach Möglichkeit von Montag bis Freitag durchzuführen. Soweit Transporte an Samstagen während der Zeit vom 1. Juli bis 31. August jeden Jahres jeweils in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr erforderlich sind, ist für das Befahren bestimmter Autobahnen und Bundesstraßen eine Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot des § 1 der Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Juni 2008 (BGBl. I S. 1024), erforderlich. Zuständig für die Erteilung solcher Ausnahmegenehmigungen sind die Straßenverkehrsbehörden der kreisfreien Städte und Kreise.
3.2 Fahrweg außerhalb geschlossener Ortschaften
Für die Fahrt von der Beladestelle zu der nächstgelegenen Autobahn-Anschlussstelle sind, soweit wie möglich, die Straßen des Positivnetzes (Nummer 2.2) zu benutzen. Dieses gilt entsprechend für Fahrten von der Autobahn-Anschlussstelle zu der Entladestelle. Dabei gilt der Grundsatz, dass auf dem kürzesten Weg die ranghöchste vorhandene Straße anzufahren und zu benutzen ist. Soweit geschlossene Ortschaften über Umgehungsstraßen umfahren werden können, sind diese zu benutzen.
3.3 Fahrweg innerhalb geschlossener Ortschaften
Innerhalb geschlossener Ortschaften sind die Vorfahrtstraßen (Zeichen 306 StVO) zu benutzen. Soweit die Be-/Entladestellen nicht an diesen Straßen liegen, sind die Ziele von den Vorfahrtstraßen aus auf den kürzesten geeigneten Straßen anzufahren (Nummer 2.4). Der Durchgangsverkehr muss auf der ranghöchsten Straße des innerörtlichen Positivnetzes fahren.
3.4 Umwegregelung auf sonstigen geeigneten Straßen
(Stand: 29.08.2018)
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