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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Sächsischen Schifffahrtsverordnung
- Sachsen -

Vom 13. Juni 2023
(SächsGVBl. Nr. 13 vom 10.07.2023 S. 441 EU)



Auf Grund des § 17 Absatz 3 des Sächsischen Wassergesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) verordnet das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft sowie dem Staatsministerium des Innern:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Schifffahrtsverordnung

Die Sächsische Schifffahrtsverordnung vom 12. März 2004 (SächsGVBl. S. 123), die zuletzt durch die Verordnung vom 7. August 2014 (SächsGVBl. S. 459) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. die Verordnung über Befähigungszeugnisse in der Binnenschiffahrt (Binnenschifferpatentverordnung - BinSchPatentV) vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 7 der Verordnung vom 30. Mai 2014 (BGBl. I S. 610, 672), "2. die Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982, 5204), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105) geändert worden ist,"

bb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
6. die Verordnung über das Führen von Sportbooten auf den Binnenschiffahrtsstraßen (Sportbootführerscheinverordnung-Binnen - SportbootFüV-Bin) vom 22. März 1989 (BGBl. I S. 536, 1102), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 129 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154,3200), "6. die Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016, 4043), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73) geändert worden ist,"

cc) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

alt neu
9. die Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt (Binnenschiffsuntersuchungsordnung - BinSchUO) vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Mai 2014 (BGBl. I S. 610). "9. die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105) geändert worden ist,"

b) In Absatz 4 Satz 1 Satzteil nach Nummer 3 werden nach dem Wort "Sachverständiger" die Wörter "oder eine technische Sachverständige" eingefügt.

2. In § 3 werden die Wörter "Der Schiffsführer, Aufsichtspflichtige oder Mitglieder der Besatzung sowie deren Vertreter" durch die Wörter "Der Schiffsführer oder die Schiffsführerin, der oder die Aufsichtspflichtige oder Mitglieder der Besatzung sowie deren Vertreter und Vertreterinnen" ersetzt.

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter "der für das Befahren von Bundeswasserstraßen der Zone 4 Binnenschifferpatentverordnung vorgeschriebenen oder anerkannten Fahrerlaubnis" durch die Wörter "eines Befähigungszeugnisses oder Unionsbefähigungszeugnisses nach der Binnenschiffspersonalverordnung" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Schiffsführer" die Wörter "oder die Schiffsführerin" eingefügt.

4. In § 14 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Unternehmers" die Wörter "oder der Unternehmerin" und nach dem Wort "Benutzer" die Wörter "und Benutzerinnen" eingefügt.

5. In § 15 Absatz 2 wird das Wort "Vorschriftendieser" durch die Wörter "Vorschriften dieser" ersetzt.

6. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe " § 25 BinSchPatentV" durch die Wörter " § 120 der Binnenschiffspersonalverordnung", die Angabe " § 13 SportbootFüV-Bin" durch die Wörter " § 18 der Sportbootführerscheinverordnung" und die Angabe " § 17 BinSchUO" durch die Wörter " § 36 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung" ersetzt.

b) In den Absätzen 2 und 3 werden jeweils im Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort "Schiffsführer" die Wörter "oder Schiffsführerin" eingefügt.

c) In Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter "der nicht Inhaber" durch die Wörter "der nicht Inhaber oder die nicht Inhaberin" ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

EU) Diese Verordnung dient der Umsetzung
  1. der Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50

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