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SeilbZuVO - Seilbahn-Zuständigkeitsverordnung
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Landesseilbahngesetz
Vom 8. Februar 2001
(GVBl. 2001 S. 142; 15.01.2009 S. 93 09)
Aufgrund von § 18 Abs. 7 des Gesetzes über Seilbahnen und Schleppaufzüge im Freistaat Sachsen (Landesseilbahngesetz - LSeilbG) vom 12. März 1998 (SächsGVBl. S. 97, 102), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 662, 663), wird verordnet:
Die Aufgaben der Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden für Seilbahnen nach § 18 Abs. 1 LSeilbG werden auf die Landesdirektion Chemnitz übertragen.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Dresden, den 8. Februar 2001
ENDE |
(Stand: 17.02.2021)
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