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SächsHafVO - Sächsische Hafenverordnung *
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Häfen im Freistaat Sachsen
- Sachsen -
Vom 25. Oktober 2010
(Sächs.GVBl. Nr. 13 vom 20.11.2010 S. 315; 01.03.2012 S. 163 12; 12.07.2013 S. 503 13)
Es wird verordnet auf Grund von
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Häfen Dresden-Friedrichstadt, Riesa und Torgau. Das Gebiet der Häfen umfasst die Land- und Wasserflächen innerhalb der in der Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Grenzen der Hafengebiete im Geltungsbereich der Sächsischen Hafenverordnung vom 11. April 2002 (SächsABl. S. 526), in der jeweils geltenden Fassung, öffentlich bekannt gemachten Hafengrenzen. Die Zugänge zum Hafengebiet sind durch Hinweisschilderzu kennzeichnen.
(2) Für Umschlagstellen gelten die Vorschriften dieser Verordnung mit Ausnahme von § 4 Abs. 4 Satz 1 entsprechend.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Ein Fahrzeug ist ein Binnenschiff, einschließlich Kleinfahrzeug oder Fähre, sowie schwimmendes Gerät.
(2) Eine schwimmende Anlage ist eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung bestimmt ist, zum Beispiel schwimmende Plattformen, Docks, Landebrücken.
(3) Propulsionsorgane sind die Gesamtheit aller Fortbewegungseinrichtungen an Fahrzeugen, zum Beispiel Propeller und Bugstrahlruder.
(4) Eine Umschlagstelle ist ein außerhalb eines Hafens zum Be- und Entladen von Schiffen bestimmter Uferbereich einer Wasserstraße.
(5) Ein Umschlagplatz ist ein Teil eines Hafens oder einer Umschlagstelle, der zum Be- und Entladen bestimmt ist.
§ 3 Anwendung anderer Vorschriften
(1) Die folgenden Vorschriften sind in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist:
(2) Wasserrechtliche Vorschriften, insbesondere zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, bleiben unberührt.
§ 4 Aufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten 13
(1) Die Durchführung dieser Verordnung obliegt der Hafenbehörde, soweit nichts anderes bestimmt ist. Dazu ordnet sie nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen für den Einzelfall an.
(2) Hafenbehörde ist die Landesdirektion Dresden.
(3) Die Hafenbehörde ist zuständige Behörde im Sinne von § 17 Abs. 4 Satz 2 und 3 SächsWG und Fachbehörde im Sinne anderer Vorschriften. Sie hat unbeschadet der Zuständigkeit sonstiger Behörden die fachlichen Belange des Hafens in anderen Verfahren zu vertreten.
(Stand: 29.08.2018)
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