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Regelwerk

SächsHafVO - Sächsische Hafenverordnung *
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Häfen im Freistaat Sachsen

- Sachsen -

Vom 25. Oktober 2010
(Sächs.GVBl. Nr. 13 vom 20.11.2010 S. 315; 01.03.2012 S. 163 12; 12.07.2013 S. 503 13)



Es wird verordnet auf Grund von

  1. § 36 Abs. 3 Nr. 2 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 2010 (SächsGVBl. S. 270) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft und dem Staatsministerium des Innern,
  2. § 36 Abs. 4 Satz 1 SächsWG,
  3. § 16 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz - SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 140) geändert worden ist, mit Zustimmung der Staatsregierung:

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Häfen Dresden-Friedrichstadt, Riesa und Torgau. Das Gebiet der Häfen umfasst die Land- und Wasserflächen innerhalb der in der Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Grenzen der Hafengebiete im Geltungsbereich der Sächsischen Hafenverordnung vom 11. April 2002 (SächsABl. S. 526), in der jeweils geltenden Fassung, öffentlich bekannt gemachten Hafengrenzen. Die Zugänge zum Hafengebiet sind durch Hinweisschilderzu kennzeichnen.

(2) Für Umschlagstellen gelten die Vorschriften dieser Verordnung mit Ausnahme von § 4 Abs. 4 Satz 1 entsprechend.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Ein Fahrzeug ist ein Binnenschiff, einschließlich Kleinfahrzeug oder Fähre, sowie schwimmendes Gerät.

(2) Eine schwimmende Anlage ist eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung bestimmt ist, zum Beispiel schwimmende Plattformen, Docks, Landebrücken.

(3) Propulsionsorgane sind die Gesamtheit aller Fortbewegungseinrichtungen an Fahrzeugen, zum Beispiel Propeller und Bugstrahlruder.

(4) Eine Umschlagstelle ist ein außerhalb eines Hafens zum Be- und Entladen von Schiffen bestimmter Uferbereich einer Wasserstraße.

(5) Ein Umschlagplatz ist ein Teil eines Hafens oder einer Umschlagstelle, der zum Be- und Entladen bestimmt ist.

§ 3 Anwendung anderer Vorschriften

(1) Die folgenden Vorschriften sind in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist:

  1. die Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung ( BinSchStrO) vom 8. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3148, 3317, 1999I S. 159), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 3 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868, 2869), in Verbindung mit der Verordnung zur Einführung der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrEV) vom 8. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3148, 3317), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 3 Nr. 1 und 2 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868, 2869),
  2. die Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt (Binnenschiffsuntersuchungsordnung - BinSchUO) vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450),
  3. die Verordnung über Befähigungszeugnisse in der Binnenschiffahrt (Binnenschifferpatentverordnung - BinSchPatentV) vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 9 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868, 2870),
  4. die Verordnung über das Führen von Sportbooten auf Binnenschiffahrtsstraßen (Sportbootführerscheinverordnung Binnen - SportbootFüV-Bin) vom 22. März 1989 (BGBl. I S. 536, 1102), zuletzt geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 20. Januar 2006 (BGBl. I S. 220, 224),
  5. die Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB) vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1389).

(2) Wasserrechtliche Vorschriften, insbesondere zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, bleiben unberührt.

§ 4 Aufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten 13

(1) Die Durchführung dieser Verordnung obliegt der Hafenbehörde, soweit nichts anderes bestimmt ist. Dazu ordnet sie nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen für den Einzelfall an.

(2) Hafenbehörde ist die Landesdirektion Dresden.

(3) Die Hafenbehörde ist zuständige Behörde im Sinne von § 17 Abs. 4 Satz 2 und 3 SächsWG und Fachbehörde im Sinne anderer Vorschriften. Sie hat unbeschadet der Zuständigkeit sonstiger Behörden die fachlichen Belange des Hafens in anderen Verfahren zu vertreten.

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