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Regelwerk

RuhrSchVO - Ruhrschifffahrtsverordnung
Ordnungsbehördliche Verordnung über die Ruhrschifffahrt

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 22. Juli 2024
(Abl. Reg. Ddf. Nr. 31 vom 31.07.2024 S. 265)


Aufgrund des § 118 Absatz 2 Ziffer 1 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -) vom 25. Juni 1995 (GV.NRW.S.926), der Verordnung über die Schiffbarkeit von Gewässern vom 07. September 2009 (GV.NRW.S515), des § 27 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 2 des Gesetzes über den Aufbau und die Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -) vom 13. Mai 1980 und § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ( OWiG) vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S.602) in der jeweils gültigen Fassung wird verordnet:

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt im Sinne des § 118 Absatz 1 LWG in Verbindung mit der Verordnung über die Schiffbarkeit von Gewässern vom 07. September 2009 für die Schifffahrt auf der Ruhr von km 12,21 oberhalb der Schlossbrücke in Mülheim an der Ruhr bis Ruhr-km 41,40.

§ 2 Gültigkeit anderer Vorschriften

(1) Auf der in § 1 bezeichneten Ruhrstrecke finden der Erste und der Dritte Teil der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung ( BinSchStrO) sowie die Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzungen von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt ( Binnenschiffspersonalverordnung - BinSchPersV), die Verordnung über den Betrieb von Sprechfunkanlagen auf Ultrakurzwellen in der Binnenschifffahrt und den Erwerb des UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk ( Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung - BinSchSpr-FunkV), die Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen ( KlFzKV-BinSch) und die Binnenschiffsuntersuchungsordnung ( BinSchUO) in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung, sofern in speziellen Vorschriften (Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Mieten von Kleinfahrzeugen auf der Ruhr - MietbootVO Ruhr -, Fahrgastschifffahrt- und Fährverordnung Ruhr - FSchFVO Ruhr-, Schleusenverordnung Ruhr - SchleuVO Ruhr -) für die Ruhr nichts anderes geregelt ist.

(2) Die Verordnung über das Führen von Sportbooten auf den Binnenschifffahrtsstraßen ( SpFV) gilt mit der Maßgabe, dass zum Führen eines Sportbootes auf der Ruhr Personen ab 16 Jahren keiner Fahrerlaubnis bedürfen, soweit das Sportboot

  1. Keine Antriebsmaschine hat oder
  2. mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren größte nicht überschreitbare Nutzleistung 3,68 Kilowatt beträgt.

Bei einer größeren Nutzleistung als 3,68 Kilowatt ist für das Führen eines Sportbootes mit Antriebsmaschine auf der Ruhr eine Fahrerlaubnis entsprechend § 3 Abs. 1 SpFV erforderlich.

§ 2a Befreiungen

(1) Für die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben sind die Bediensteten der Bezirksregierung Düsseldorf, des Ruhrverbandes und der Wasserschutzpolizei sowie deren Fahrzeuge von den Bestimmungen dieser Vorschrift und der in § 2 genannten Vorschriften befreit. Hierbei ist gebührende Rücksicht auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu nehmen oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch andere, geeignete Maßnahmen herzustellen.

(2) Dies gilt auch für Wasserfahrzeuge einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft im Rettungseinsatz.

(3) § 1.24 BinSchStrO findet keine Anwendung.

(4) Für das Führen von Gewässerunterhaltungsfahrzeugen gelten abweichend von den Bestimmungen der Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzungen von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt ( Binnenschiffspersonalverordnung - BinSchPersV) für die Bediensteten der Bezirksregierung Düsseldorf, des Ruhrverbandes und der Rheinisch-Westfälischen Wasserwerksgesellschaft mbH auch die Bestimmungen der §§ 11 bis 14 der Fahrgastschiff- und Fährverordnung als Befähigungsnachweis.

§ 3 Fahrrinne

(1) Beim Befahren der Ruhr ist die in ihrer seitlichen Begrenzung durch rote und grüne Tonnen gekennzeichnete Fahrrinne einzuhalten. Fehlt an einzelnen Stellen eine Tonnenreihe oder eine Einzeltonne, so reicht die Fahrrinne an dieser Stelle bis zum Ufer. Ein Sicherheitsabstand von 5 m bis zum Ufer ist einzuhalten.

(2) Das Fahren außerhalb der ausgetonnten Fahrrinne ist nur Kleinfahrzeugen auf eigene Gefahr gestattet.

(3) Segelnde Fahrzeuge dürfen die ausgetonnte Fahrrinne nur auf dem kürzesten Weg queren, nicht aber darin entlang segeln.

(4) In der Zeit vom 15. Oktober bis zum 15. April jeden Jahres werden die Tonnen zur Begrenzung der Fahrrinne eingezogen. Während dieser Zeit darf die Ruhr auf eigene Gefahr befahren werden, soweit sich aus dem Folgenden nicht etwas anderes ergibt.

§ 4 Besonderheiten der Fahrrinne

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(Stand: 04.09.2024)

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