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Regelwerk, Gefahrgut, Binnenschiffahrt

MietbootVO Ruhr - Ordnungsbehördliche Verordnung über das Vermieten von Kleinfahrzeugen auf der Ruhr
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 22. Juli 2024
(Abl. Reg. Ddf. Nr. 31 vom 31.08.2024 S. 265)


Aufgrund des § 118 Absatz 2 Ziffer 1 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -) vom 25. Juni 1995 (GV.NRW.S.926), der Verordnung über die Schiffbarkeit von Gewässern vom 07. September 2009 (GV.NRW.S515), des § 27 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 2 des Gesetzes über den Aufbau und die Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -) vom 13. Mai 1980 und § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ( OWiG) vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S.602) in der jeweils gültigen Fassung wird verordnet:

§ 1 Räumlicher Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für das gewerbsmäßige Vermieten von Kleinfahrzeugen gemäß der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Ruhrschifffahrt (Ruhrschifffahrtsverordnung - RuhrSchVO -) in Verbindung mit der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung ( BinSchStrO) auf der Ruhr von km 12,21 oberhalb der Schlossbrücke in Mülheim an der Ruhr bis Ruhr-km 41,40. Ausgenommen hiervon ist der Baldeneysee zwischen Ruhr-km 29,60 (300 m oberhalb Stauwehr Baldeney) und Ruhr-km 36,30 (ehemalige Eisenbahnbrücke Kupferdreh).

§ 2 Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich

(1) Bei der gewerbsmäßigen Vermietung von Kleinfahrzeugen - nachstehend Boote genannt - zur stundenweisen Benutzung haben die Vermieter, wenn sie eine Besatzung für die Boote nicht stellen, die Vorschriften dieser Verordnung zu beachten. Das gleiche gilt für die Gehilfen der Vermieter, wenn diese die Vermieter selbständig vertreten. Die Insassen der vermieteten Boote haben die geltenden Verkehrsvorschriften zu beachten.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für das gewerbsmäßige Vermieten von Kanus, Kajaks, Surfbretter und Schlauchbooten soweit sie keinen dauerhaften Liegeplatz im Gewässer erfordern.

§ 3 Betriebszeiten

(1) Das Vermieten von Booten ist nur in der Zeit vom 15. April bis 15. Oktober jeden Jahres gestattet.

(2) Von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang, ferner bei Nebel, Sturm, Eisgang und aufziehendem Gewitter so wie bei einem Wasserstand von mehr als 358 cm am amtlichen Pegel Hattingen dürfen Boote nicht vermietet werden.

§ 4 Zur Vermietung zugelassene Boote

Zur Vermietung sind nur Tretboote, Ruderboote, Segelboote und Elektroboote nach Satz 2 zugelassen, wenn ihre Verwendung ausschließlich der Fortbewegung dient. Boote mit Elektroantrieb dürfen nur dann vermietet werden, wenn sie mit einem Motor angetrieben werden, dessen Leistung 1 kW nicht übersteigt.

§ 5 Bau und Ausrüstung der Boote

(1) Zur Vermietung bestimmte Boote müssen so gebaut sein, dass sie zur Benutzung durch jedermann tauglich sind. Die Boote müssen im vollgeschlagenen Zustand mindestens noch einen Restauftrieb von 70 Newton (entsprechend 7 kg) pro Person der höchst zulässigen Anzahl der Insassen haben. Der Boden ist rutschsicher auszubilden.

(2) Bei der Bestimmung der höchst zulässigen Anzahl der Insassen muss für jeden Fahrgast eine Sitzbreite von mindestens 40 cm vorhanden sein. Für die Sitzbank des Ruderers darf, unabhängig von ihrer Größe, nur eine einzige Person in Ansatz gebracht werden. Bei Tretbooten und ähnlichen Fahrzeuge richtet sich die zulässige Personenzahl nach den eingebauten Einzelsitzen. Die Bezirksregierung Düsseldorf setzt die zulässige Personenzahl fest. Kinder zählen wie erwachsene Fahrgäste.

(3) Jedes Boot muss außen an den Längsseiten an den Stellen der tiefsten Einsenkung mit mindestens 3 cm starken und 30 cm langen, sich vom Untergrund abhebenden Längsstrichen versehen sein, deren Unterkante in der Ebene der Mindestfreibordhöhe ( § 5 Absatz 4 Satz 1) oder der von der Bezirksregierung Düsseldorf festgesetzten höchst zulässigen Einsenkung ( § 5 Absatz 4 Satz 2) liegt. Kein Boot darf über die Einsenkungsmarke hinaus belastet werden, auch wenn die höchst zulässige Personenzahl noch nicht erreicht ist.

(4) Das Gewicht eines Fahrgastes ist mit 75 kg anzunehmen. Bei der sich hieraus in Verbindung mit Absatz 2 ergebenden Belastung muss noch eine Mindestfreibordhöhe von 20 cm verbleiben. Für Fahrzeuge, die aus mehr als einem Bootskörper bestehen, setzt die Bezirksregierung Düsseldorf die Mindestfreibordhöhe gesondert fest.

(5) Die Boote müssen mit den von der Bezirksregierung Düsseldorf bestimmten Ausrüstungsgegenständen sowie mit fest eingebauten Sitzen versehen sein.

(6) Der Vermieter hat die Boote und ihre Ausrüstung stets in betriebssicherem Zustand zu erhalten. Boote, die den Vorschriften der Absätze 1 bis 5 nicht mehr entsprechen oder deren Ausrüstungsgegenstände unbrauchbar geworden sind, dürfen nicht vermietet werden.

§ 6 Kennzeichnung der Boote

(1) Jedes Boot muss außenbords beiderseits am Bug deutlich lesbar den Namen des Vermieters und eine Nummer sowie auf der Innenseite die von der Bezirksregierung Düsseldorf festgesetzte höchst zulässige Anzahl an Insassen tragen. Vorschriften über die amtliche Kennzeichnung von Kleinfahrzeugen nach der RuhrSchVO entfallen für diese Boote.

§ 7 Untersuchung, Instandhaltung der Boote und Begrenzung der Bootsanzahl

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(Stand: 04.09.2024)

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