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Vollzug des Eisenbahnkreuzungsgesetzes: Maßgaben und Hinweise zum Verwaltungsverfahren bei Beteiligung von nichtbundeseigenen Eisenbahnen
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 16. Dezember 2020
(MBl. NRW. Nr. 1 vom 11.01.2021 S. 8)
Gl.-Nr.: 930
1 Genehmigungserfordernis von Kreuzungsvereinbarungen, Zuständigkeit, Verfahren
1.1 Vereinbarungen des Bundes oder einer kommunalen Gebietskörperschaft mit einer nichtbundeseigenen Eisenbahn über Art, Umfang und Durchführung einer Maßnahme nach § 3 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1971, BGBl I S. 337, (EKrG) mit Kostenfolge nach § 13 EKrG, wie zuvor, zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. März 2020, BGBl I S. 433, bedürfen wegen des Kostenanteils des Landes (Staatsanteil) einer Genehmigung. Diese erteilt bei Beteiligung von Straßen kommunaler Baulastträger die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Kreuzung liegt, bei Beteiligung von Straßen in der Baulast des Bundes der Landesbetrieb Straßenbau NRW ( § 5 Absatz 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Straßenrecht und Eisenbahnkreuzungsrecht in der Fassung vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 125)).
1.2 Auch Nachtragsvereinbarungen und Kostensteigerungen bedürfen der Genehmigung. Die in digitaler Form zu übermittelnden Unterlagen sind auf die zu genehmigenden Änderungen zu beschränken.
1.3 Sämtliche Kreuzungsvereinbarungen, an denen nichtbundeseigene Eisenbahnen beteiligt sind, sind ungeachtet des beteiligten Straßenbaulastträgers mit einem Übersichtsplan dem für Verkehr zuständigen Ministerium in digitaler Form zuzuleiten. Dies gilt auch für Nachtragsvereinbarungen.
1.4 Mittel zur Finanzierung des Landesanteils gemäß § 13 Absatz 1 Satz 2 EKrG, wie zuvor, dürfen erst nach Genehmigung der Vereinbarung ausgezahlt werden. Die Auszahlung erfolgt anteilig entsprechend dem Baufortschritt. Nach Abrechnung der Maßnahme prüft die für die Vereinbarungsgenehmigung zuständige Behörde die Kostenzusammenstellung auf Plausibilität und setzt anschließend die Höhe des Landesanteils fest.
2 Ausnahmen vom Verbot neuer Bahnübergänge
( § 2 Absatz 2 EKrG)
2.1 Die örtlich zuständige Bezirksregierung kann im Einzelfall eine Ausnahme vom Verbot neuer Bahnübergänge zulassen. Hierzu bedarf es eines Antrags des Kreuzungsbeteiligten, dessen Verkehrsweg neu angelegt wird. In der Antragsbegründung sind die Gründe für die Ausnahme eingehend darzustellen. Neben einem Übersichtsplan und einem Lageplan mit den Sicherungsanlagen sind Angaben über die beteiligten Verkehrswege, den Kreuzungspunkt, die Beschaffenheit der Straße gemäß § 2 Absatz 1 EKrG, wie zuvor, die erwartete Verkehrsbelastung auf beiden Verkehrswegen unter Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung einschließlich etwaiger Angaben zu Verkehrsspitzen oder verkehrsschwachen Zeiten erforderlich. Mit dem Antrag ist jeweils eine Stellungnahme des anderen Kreuzungsbeteiligten und der für die Eisenbahnaufsicht zuständigen Behörde vorzulegen.
2.2 Bei Meinungsverschiedenheiten darüber, ob eine öffentliche Straße nach der Beschaffenheit ihrer Fahrbahn geeignet und dazu bestimmt ist, einen allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr aufzunehmen, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Kreuzung liegt.
3 Zuständige Anordnungsbehörde
Anordnungsbehörde gemäß § 8 Absatz 2 EKrG, wie zuvor, zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015, BGBl. I S. 1474, ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Kreuzung liegt ( § 5 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Straßenrecht und Eisenbahnkreuzungsrecht).
4 Inkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Runderlass des Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung vom 23. März 2004 - Zusammenarbeit bei Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen - III a 4 (MBl. NRW. S. 444), der zuletzt durch Runderlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 17. November 2008 - III.4 (MBl. NRW. S. 595) geändert worden ist, außer Kraft.
ENDE |
(Stand: 21.01.2021)
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