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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung von Zuständigkeitsverordnungen

Vom 8. November 2012
(Nds. GVBl. Nr. 26 vom 16.11.2012 S. 436)


gültig ab 01.01.2013

Aufgrund

des § 155 Abs. 2 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714),

des § 1 Buchst. a und b des Gesetzes über die Regelung von Zuständigkeiten im Gewerbe-, Umwelt- und Arbeitsschutzrecht sowie in anderen Rechtsgebieten vom 26. April 1965 (Nds. GVBl. S. 91), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Februar 2009 (Nds. GVBl. 24),

des Artikels I § 5 Satz 1 des Fuenften Gesetzes zur Verwaltungs- und Gebietsreform vom 21. Juni 1972 (Nds. GVBl. S. 309), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 59),

des § 92 Satz 2 sowie des § 93 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 des Vierten Buchs des Sozialgesetzbuchs in der Fassung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011I S. 363), zuletzt geändert durch Artikel 12 a des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2192),

des § 13a Satz 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 54 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586),

des Artikels I § 2 Abs. 3 Satz 1 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306), und

des § 97 Abs. 3 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Oktober 2011 (Nds. GVBl. S. 353),

wird verordnet:

Artikel 1
Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts sowie in anderen Rechtsgebieten

Die Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts sowie in anderen Rechtsgebieten vom 18. November 2004 (Nds. GVBl. S. 482), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. August 2012 (Nds. GVBl. S. 342), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Es wird der folgende neue Absatz 2 eingefügt:

"(2) 1Auf Antrag einer kreisangehörigen Gemeinde kann das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

  1. die Aufgaben nach § 15 Abs. 2, den §§ 30, 33 i, 34 Abs. 1, den §§ 34 a, 34 b Abs. 1 bis 4, § 38 Abs. 1, 2 und 4, den §§ 55, 55 a Abs. 2, § 55b Abs. 2 und § 56 Abs. 2 Satz 3 der Gewerbeordnung,
  2. die Aufgaben nach einer Rechtsverordnung nach § 55f der Gewerbeordnung,
  3. die Aufgaben nach § 29 in Verbindung mit § 61a und nach § 59 der Gewerbeordnung in Bezug auf reisegewerbliche Tätigkeiten nach § 55a Abs. 1 Nr. 2 und nach § 55b Abs. 1 der Gewerbeordnung,
  4. die Aufgaben der Festsetzung von Messen, Ausstellungen und Großmärkten nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz nach § 69 Abs. 1 der Gewerbeordnung und der Entgegennahme der Anzeige über die Nichtdurchführung dieser Veranstaltungen nach § 69 Abs. 3 der Gewerbeordnung sowie
  5. die Aufgaben nach der Pfandleiherverordnung, der Bewachungsverordnung und der Versteigererverordnung auf diese übertragen, wenn die sachgerechte Erfüllung der Aufgabe gewährleistet ist und der Landkreis zugestimmt hat. 2Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr hebt die Übertragung auf, wenn die sachgerechte Erfüllung der Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist oder die beteiligten Kommunen die Aufhebung beantragen."

b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4.

gültig ab sofort
2. Nach § 2 wird der folgende § 2a eingefügt:

" § 2 a

1Sind durch Vereinbarung nach § 6 des Modellkommunen-Gesetzes vom 8. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 471), Zuständigkeiten abweichend von Nummer 1, 1.5, 1.12, 2.1, 2.2 oder 2.3 der Anlage geregelt, so gilt die Vereinbarung über den 31. Dezember 2012 hinaus fort, es sei denn, dass eine beteiligte Kommune bis zum 30. November 2012 gegenüber dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr schriftlich widerspricht. 2Für die fortgeltenden Vereinbarungen gilt § 1 Abs. 2 Satz 2 entsprechend."

3. Die Anlage (zu § 1 Abs. 1) wird wie folgt geändert:

a) Bei den Nummern 1, 1. 5, 1.12, 2.1, 2.2 und 2.3 wird jeweils in der Spalte "Stelle" das Fußnotenzeichen "2)" angefügt.

b) In der Fußnote 1 zur Nummer 1 wird die Verweisung " § 1 Abs. 2 Satz 2" durch die Verweisung " § 1 Abs. 3 Satz 2" ersetzt.

c) Nach der Fußnote 1 zur Nummer 1 wird die folgende Fußnote 2 eingefügt:

"2) Sofern nicht nach § 1 Abs. 2 ZustVO-Wirtschaft abweichend geregelt".

Artikel 2
Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr

Die Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr vom 3. August 2009 (Nds. GVBl. S. 316, 329) wird wie folgt geändert:


1. Dem § 2 Abs. 2 werden die folgenden Sätze 3 und 4 angefügt:

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