Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Vollzug der StVO - Sicherung von Großraum- und Schwertransporten
- Niedersachsen -
Vom 05.06.2012
(Nds. MBl Nr. 22 vom 27.06.2012)
Gl.-Nr. 93100
RdErl. d. MW v. 5.6.2012 - 43-30056/3001 - Im Einvernehmen mit dem MI -
Bezug: RdErl. v. 17.6.1992 (Nds. MBl. S. 952)
I.
Der Bundesminister für Verkehr hat im Verkehrsblatt 1992 S. 199 auf die "Richtlinie zum Antrags- und Genehmigungsverfahren für die Durchführung von Großraum- und Schwertransporten ( RGST 1992)" hingewiesen. Sie sind als Verkehrsblattdokument Nr. B 3420 erhältlich.
Diese Richtlinie ist ab dem 1.7.1992 in Niedersachsen mit dem Bezugserlass verbindlich eingeführt worden und ist weiterhin anzuwenden. Folgende Abweichungen sind zu berücksichtigen:
Zu Abschnitt I:
Zu Nummer 2.1:
Das Formular nach Anhang II braucht nur dann verwendet zu werden, wenn Antrag und Erlaubnis-/Ausnahmegenehmigung nicht mit Hilfe von EDV erstellt werden. Es ist aber sicherzustellen, dass die für das Anhörverfahren und den Erlaubnisbescheid/die Ausnahmegenehmigung erforderlichen Angaben im ersatzweise verwendeten Formular enthalten sind.
Zu Nummer 3.3:
Neben dem bundeseinheitlichen Auflagenkatalog kann für Großraum- und Schwertransporte in Niedersachsen auch der Auflagenkatalog der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr verwendet werden.
Zu Nummer 4:
Zweckmäßig ist, die sofortige Vollziehung der Erlaubnis/ Ausnahmegenehmigung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO anzuordnen.
Anhörung der Polizei
Bei den Verfahren nach § 29 Abs. 3 StVO und § 46 Abs. 1 Nrn. 1 und 5 StVO ist die Polizei im Rahmen der Anhörung wie folgt zu beteiligen:
Sofern erforderlich, kann die zuständige Erlaubnis-/Genehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Polizei im Rahmen des Anhörverfahrens von dem vorstehend dargestellten Ablauf im Einzelfall abweichen.
Sicherung und private Begleitung
Zu Abschnitt IV:
Zu Nummer 15:
Die private Begleitung ohne Wechselverkehrszeichenanlage (BF 2) auf Bundesautobahnen ist in Niedersachsen im Regelfall bei Transporten bei nach hinten herausragender Ladung
Die private Begleitung ohne Wechselverkehrszeichenanlage (BF 2) außerhalb von Bundesautobahnen braucht in Niedersachsen nur im Einzelfall bei geringem Straßenquerschnitt angeordnet zu werden, und zwar
auf Landes- und Kreisstraßen | auf Bundesstraßen | |
Fahrzeugbreite | 3,31 bis 3,70 m | 3,51 bis 4,00 m |
Fahrzeuglänge | 25,01 bis 28,00 m | 25,01 bis 30,00 m |
bei nach hinten herausragender Ladung | ||
a) über den äußeren Rand der Schlussleuchten | 5,01 bis 7,00 m | 5,01 bis 7,00 m |
b) über die hintere Achse | 6,01 bis 8,00 m | 6,01 bis 8,00 m. |
Zu Nummer 20:
Die private Begleitung mit Wechselverkehrszeichenanlage (BF 3) auf Bundesautobahnen ist in Niedersachsen im Regelfall bei Transporten
Wenn die Anhörung der Polizei ergeben hat, dass eine polizeiliche Begleitung nicht erforderlich ist, so genügt bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, die Brücken außerhalb der Bundesautobahnen nur im Alleingang befahren dürfen, zur Absicherung ein besonders ausgestattetes privates Begleitfahrzeug (Dachaufsatz mit Wortwechselanzeige) mit qualifiziertem Personal.
Bei überbreiten Mähdreschern und/oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten sowie land- oder forstwirtschaftlichen Anbaugeräten an Zugmaschinen und Sonderfahrzeugen ist über die Notwendigkeit eines Begleitfahrzeugs im Einzelfall zu entscheiden.
Bei nach hinten herausragender Ladung von mehr als 5 m hat der die Unternehmerin oder der Unternehmer eine Streckenprüfung
(Stand: 03.02.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion