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RGST 1992
Richtlinie zum Antrags- und Genehmigungsverfahren für die Durchführung von Großraum- und Schwertransporten
Vom 20. November 2003
(VkBl. Nr.23 vom 15.12.2003 S. 786)
Hinweise für das Erlaubnis- und Genehmigungsverfahren nach § 29 Abs. 3 und § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO
1. Einführung
Die Anzahl der Großraum- und Schwertransporte nimmt seit Jahren stetig zu; die Tendenz ist weiterhin steigend.
Um die Erlaubnis- und Genehmigungsverfahren auch künftig in einer angemessenen Zeit durchzuführen, war es notwendig, eine einheitliche, für alle Bundesländer verbindliche Verfahrensweise einzuführen.
Dazu wurde ein einheitliches Formular für Antrag und Erlaubnis/Genehmigung und ein Katalog von Standardauflagen mit Bearbeitungshinweisen entwickelt. Hierbei wurde auch der Ersatz der Polizeibegleitung durch ein privates Begleitfahrzeug mit Wechselverkehrszeichen-Anlage berücksichtigt.
2. Vorbemerkungen zum Formular für Antrag auf Erlaubnis/Genehmigung
2.1. Allgemeines
Es dürfen nur die Formulare nach Anhang II verwendet werden. Abweichungen bedürfen der Zustimmung der obersten Straßenverkehrsbehörden, die solche Änderungen zur Wahrung der Einheitlichkeit mit den übrigen Ländern abstimmen.
Das Formular gilt in einem für Antrag und Erlaubnis- und/oder Genehmigungsbescheid.
Aus Gründen der Rechtssicherheit dürfen nur mit Schreibmaschine oder gut leserlicher Druckschrift ausgefüllte Anträge angenommen werden. Es liegt im Interesse der Antragsteller die Formblätter vollständig auszufüllen.
Zusätzlich zur Beschreibung der Ladung ist evtl. eine Ladungsskizze beizufügen. Auf jeden Fall ist eine Asymetrie der Ladung anzugeben.
Sollen weitere bauartgleiche Fahrzeuge in der Erlaubnis-/Genehmigung erscheinen und der Platz auf Seite 1 des Formulars nicht ausreichen, so können diese mit Kennzeichen gemäß der Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO als Anhang von der ausstellenden Behörde abgestempelt, dem Bescheid beigefügt werden.
2.2. Anwendung
Das Formular kann der zuständigen Straßenverkehrsbehörde nicht nur im Original, sondern auch als Telefax (in der Zukunft auch mit Teletex) übermittelt werden.
Bei Vorlage per Telefax gilt dieses als Original. Mit einem Vorblatt kann dieses Telefax unmittelbar für das Anhörverfahren verwendet werden. Dazu ist nur die erste Seite des Formulars zu übermitteln.
Um alle modernen Bürotechniken nutzen zu können, wurde bewußt auf ein Durchschreibeverfahren verzichtet.
3. Vorbemerkungen zum Auflagenkatalog
Mit der Einführung einheitlicher Auflagen wird unterschieden zwischen
3.1. Allgemeine Auflagen
Dieses Formular (Anhang III) enthält die notwendigen Standardauflagen und ist jedem Erlaubnis- und/ oder Genehmigungsbescheid beizufügen. Für die Anordnung jeder weiteren Auflage ist immer eine Einzelfallbeurteilung unter Berücksichtigung der Art der Transporteinheit, der Fahrstrecke und des Transportzeitraumes vorzunehmen.
3.2. Auflagenkatalog (Anhang IV)
3.2.1. Der bundeseinheitliche Auflagenkatalog bietet folgende Vorteile:
3.2.2. Der Katalog beinhaltet die üblichen Auflagen, die
Die für den Einzelfall notwendigen Auflagen sind aus dem Auflagenkatalog zu entnehmen. Der Auflagenkatalog ist nicht der Erlaubnis/Genehmigung beizufügen.
Der Auflagenkatalog ist horizontal unterteilt in
Das Stichwort dient der schnellen Orientierung im Katalog.
Der Anwendungsbereich gibt eine Hilfestellung zur sachgerechten Antragsbearbeitung und Bescheiderstellung unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs und den Belangen des Tansportgewerbes. Es ist den Straßenverkehrsbehörden unbenommen von den Vorgaben im Anwendungsbereich abzuweichen, wenn dies besondere Umstände (Einzelfallbeurteilung) gebieten. Die Formulierung von zusätzlichen Auflagen dürfte sich aber auch in diesen Fällen erübrigen.
Stichwort, Anwendungsbereich und Auflagennummer dürfen nicht in der Erlaubnis/Genehmigung erscheinen.
3.3 Individuelle Auflagen
Zusätzlich zu den "Allgemeinen Auflagen und Hinweisen" und den Auflagen aus dem Katalog dürfen aufgrund der Art der Transporteinheit oder wegen besonderer örtlicher oder zeitlicher Umstände nur im Ausnahmefall und nur für den Einzelfall individuelle Auflagen angeordnet werden.
4. Hinweis für das Erlaubnis- und Genehmigungsverfahren
Bei sachgerechter Anwendung der VwV zu § 29 Abs. 3 und § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO ist folgendes besonders zu prüfen bzw. zu beachten:
Undifferenzierte Geschwindigkeitsbeschränkungen, wie "alle Brücken sind mit Schrittgeschwindigkeit zu befahren", sind nicht gerechtfertigt
Eine rückwärtige Absicherung von Transporten ist entweder durch private Begleitfahrzeuge mit oder ohne Wechselverkehrszeichen-Anlage oder durch die Polizei vorzunehmen.
Auflagen zur Ladungssicherung sind nicht im Rahmen der Erlaubnis/Genehmigung festzusetzen, sondern richten sich nach den einschlägigen Vorschriften der UVV, VDI Richtlinien etc. (siehe Bedingungen und allgemeine Auflagen).
Die Richtlinie für die Kenntlichmachung überbreiter und überlanger Straßenfahrzeuge ist in den "Allgemeinen Auflagen und Hinweisen" zitiert und braucht nicht auszugsweise in die Bescheide übernommen (siehe Bedingungen und allgemeine Auflagen) werden.
Antrags-/ und Bescheidformular | Anhang II |
Formular siehe auf den nächsten beiden nachfolgende Seiten (Verkleinerte Darstellung)
Antrag und Bescheid für die Durchführung von Großraum- und/oder Schwerverkehr / über die Beförderung von Ladungen mit überhöhten Abmessungen und/oder Gewichten
Vom Antragsteller mit Schreibmaschine auszufüllen. | ||
Bescheinigungen
I. Bei Transporten über mehr als 250 km Wegstrecke mit Fahrzeugen, deren Maße und Gewichte die Grenzwerte in Nr. V.4/ Nr. III. 4 VwV zu § 29 Abs. 3 / § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO überschreiten, sind beizufügen:
Die Bescheinigung(en) liegt/liegen dem Antrag bei. [ ] ja II. Handelt der Antragsteller im Auftrag eines anderen, ist eine Vollmacht diesem Antrag beizufügen. Erklärung zur Haftung Soweit durch den Transport Schäden entstehen, verpflichte ich mich / verpflichten wir uns, für Schäden an Straßen und deren Einrichtungen sowie an Eisenbahnanlagen, Eisenbahnfahrzeugen, sonstigen Eisenbahngegenständen und Grundstücken aufzukommen und Straßenbaulastträger, Polizei, Verkehrssicherungspflichtige und Eisenbahnunternehmer von Ersatzansprüchen Dritter, die aus diesen Schäden hergeleitet werden, freizustellen. Ich verzichte/Wir verzichten ferner darauf, Ansprüche daraus herzuleiten, daß die Straßenbeschaffenheit nicht den besonderen Anforderungen des Transportes entspricht.
______________________________ Unterschrift |
II. Erlaubnis/Ausnahmegenehmigung: Die beantragte Erlaubnis/Ausnahmegenehmigungwird stets
widerruflich dem Antragsteller, der von ihm vertretenen Person bzw. dem Unternehmen wie folgt erteilt:
Nur von der Behörde auszufüllen | |||||
1. Die aufgeführten Bedingungen und Auflagen sowie Hinweise (Seite 1 - ) und die beiliegende Rechtsbehelfsbelehrung sind Bestandteile dieses Bescheides. | |||||
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4. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 1, 2 und 4 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) i.V. mit Nr. 263 und Nr. 264 des Gebührentarifs. | |||||
Gebühren
DM/Euro |
Auslagen
DM/Euro |
Gsamtbetrag
DM/Euro |
|||
Behörde | Datum, Unterschrift | Dienstsiegel |
Allgemeine Auflagen (Anlage 1 zum Erlaubnis-/Genehmigungsbescheid) |
Anhang III |
Bedingungen und allgemeine Auflagen
Bedingungen
Wird der Transport nicht durch den Antragsteller durchgeführt, hat der Antragsteller vor Durchführung des Transportes eine Bescheinigung der Erlaubnis-/Genehmigungsbehörde vorzulegen, in der die transportdurchführende Person/das transportdurchführende Unternehmen bestätigt, den Inhalt des Bescheides einschließlich der Bedingungen und Auflagen zur Kenntnis genommen zu haben.
Hinweis: Vor Erfüllung der Bedingungen darf mit der Durchführung des Transportes nicht begonnen werden.
Allgemeine Auflagen
Bei Überhöhe ist die Prüfung zusätzlich in Bezug auf das Lichtraumprofil und Freileitungen vorzunehmen.
Hinweis:
Um einen reibungslosen Ablauf des Großraum- und Schwerverkehrs sicherzustellen, kann die zuständige Polizeidienststelle im Einzelfall von der im Erlaubnis-/Genehmigungsbescheid festgesetzten zeitlichen Beschränkung und/oder von der vorgesehenen Konvoifahrt abweichen, wenn es die Verkehrslage erfordert oder gestattet.
Auflagenkatalog für Großraum- und Schwerverkehr (Die Zusammenstellung der einzelnen Auflagen ergibt die Anlage 2 zum Erlaubnis-/ Genehmigungsbescheid) |
Anhang IV |
Stichwort | Anwendungsbereich | Nr. | Auflage |
Konvoifahrt | Im Einzelfall (unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten) bei Transporten
(Ausnahmen nach Absprache mit der Polizei möglich) |
5 | Es darf nicht im Konvoi gefahren werden. |
Lastfahrt | Bei Überschreitung der gesetzlich zugelassenen Maße und Gewichte ( §§ 18 + 22 StVO, §§ 32 + 34 StVZO) |
10 | Nachstehende Auflagen gelten für die Lastfahrt: |
Leerfahrt | Bei Überschreitung der in Nr. V. 4 VwV zu § 29 Abs. 3 StVO festgelegten Maße und Gewichte | 11 | Nachstehende Auflagen gelten für die Leerfahrt: |
Fahrtweg | Zum Beispiel:
usw. |
12 | In Abweichung von dem beantragten Fahrtweg wird nachstehender Fahrtweg festgesetzt: |
private Begleitung auf BAB (ohne WVZ- Anlage) | Im Regelfall bei Transporten mit einer Breite > 3,75 m | 15 | Zur Absicherung des Transportes nach hinten ist ein privates Begleitfahrzeug mit Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) auf der gesamten Strecke der BAB und Straßen, die wie eine BAB ausgebaut sind, erforderlich. Das Transportfahrzeug und das private Begleitfahrzeug müssen mit Funk ausgestattet sein. |
private Begleitung mit Autotelefon (ohne WVZ-Anlage) | Nur im Einzelfall bei besonderen örtlichen Gegebenheiten (jedoch nicht bei Transportbreiten 4,00 m) | 16 | Das private Begleitfahrzeug oder wahlweise das Transportfahrzeug ist zusätzlich mit Autotelefon auszurüsten. |
private Begleitung außerhalb BAB (ohne WVZ- Anlage) | Nur im Einzelfall bei geringem Straßenquerschnitt (jedoch nicht bei Transportbreiten < 3,00 m) | 17 | Zur Absicherung des Transportes ist in der Regel nach vorne ein privates Begleitfahrzeug mit Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) auf der gesamten Strecke außerhalb der BAB und auf Straßen, die nicht wie eine BAB ausgebaut sind, erforderlich. Das Transportfahrzeug und das private Begleitfahrzeug müssen mit Funk ausgestattet sein. |
private Begleitung auf Teilstrecken (ohne WVZ- Anlage) | vgl. Anwendungsbereich zu Nummern 15 und 17 | 18 | Zur Absicherung des Transportes ist ein privates Begleitfahrzeug mit Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) auf nachfolgenden Strecken erforderlich:
Das Transportfahrzeug und das private Begleitfahrzeug müssen mit Funk ausgestattet sein. |
Privates Begleitfahrzeug mit WVZ-Anlage | Bei Anordnung des Zeigens von Verkehrszeichen wegen bes. Umstände;
im Regelfall bei:
|
20 | Der Transport ist auf den nachfolgend genannten Strecken/Streckenabschnitten (siehe Zusatzblatt: Anlage 3) nach hinten durch ein privates Begleitfahrzeug mit WVZ-Anlage abzusichern. (Ausrüstung nach: Merkblatt über die Ausrüstung von privaten Begleitfahrzeugen zur Absicherung von Großraum- und Schwertransporten.)
Die Begleitung des Transportes darf nur durch geschultes Personal mit Berechtigungsbescheinigung gemäß Nr. 2 des oben genannten Merkblattes durchgeführt werden. Die Berechtigungsbescheinigung ist während der Fahrt mitzuführen und kontrollberechtigten Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Rechtzeitig vor der Einfahrt in ein Bundesland ist die zuständige Polizeidienststelle (siehe Liste "Ansprechstellen der Polizei") über das Transportvorhaben telefonisch zu informieren. Gleiches gilt für Transporte innerhalb eines Bundeslandes. Zeichen 101 und die nach hinten wirkenden gelben Blinklichter sind stets einzuschalten:
- 200 m vor der ersten verkehrsregelnden Maßnahme und während der Durchfahrt von Baustellen. |
Beifahrer bei Fahrzeug mit WVZ-Anlage | Vgl. Nr. 20, im Regelfall jedoch nicht bei weniger als 4 Fahrauflagen (Anlage 3) | 21 | Der zu begleitende Schwertransport ist mit einem Beifahrer zu besetzen, der die eingeordneten Auflagen sowie die Auflagenbereiche über Funk an das Begleitfahrzeug übermittelt. |
Fahrauflagen bei Fahrzeug mit WVZ-Anlage | Bei Fahrauflagen unter Würdigung der Ergebnisse des Anhörverfahrens. | 22 | Das Befahren von Brücken, Unterführungen, Baustellen und lastbeschränkten Strecken sowie die damit verbundenen Fahrstreifenwechsel und/oder das Setzen von Verkehrszeichen haben gemäß Zusatzblatt/-blätter (Anlage 3) zu erfolgen.
500 m vor Beginn des Auflagenbereiches sind die nach hinten wirkenden gelben Blinklichter einzuschalten und Zeichen 101 zu setzen. Sofern nach der jeweiligen Auflage (siehe Zusatzblatt ) ein Überholverbot mit Zeichen 276 bzw. 277 angeordnet ist, ist das entsprechende Zeichen 200 m vor Beginn des Auflagenbereiches zu setzen. Gleichzeitig ist der jeweilig angeordnete Fahrstreifenwechsel einzuleiten. Hierbei darf der nachfolgende Verkehr nicht gefährdet werden. Nach Verlassen des Auflagenbereiches und der Rückkehr zur ursprünglichen Fahrweise ist die WVZ-Anlage auszuschalten. |
WVZ-Auflagen bei überbreiten Transporten | Nur bei Transporten mit Überbreite, die auf Autobahnen mit 2 bzw. 3 Fahrstreifen mehr als einen Fahrstreifen in Anspruch nehmen (in Verbindung mit Nr. 20). | 23 | Auf BAB und Straßen, die wie eine BAB ausgebaut sind, ist bei Inanspruchnahme des 2.
Fahrstreifen das Zeichen 276 StVO und bei 3 Fahrstreifen das Zeichen 277 StVO zu setzen. |
Polizeibegleitung außerhalb BAB mit der Polizei möglich) | Im Regelfall bei Transportbreiten > 3,50 m (Ausnahmen nach Absprache BAB ausgebaut sind, ist Polizeibegleitung erforderlich:
Es ist sicherzustellen, daß zwischen Schwertransport und der begleitenden Polizei eine Funkverbindung besteht. |
25 | Auf folgenden Streckenabschnitten außerhalb der BAB und auf Straßen, die nicht wie eine |
Polizeibegleitung auf BAB | Im Regelfall bei:
|
26 | Auf folgenden Streckenabschnitten der BAB und auf Straßen, die wie eine BAB ausgebaut sind, ist Polizeibegleitung erforderlich:
Es ist sicherzustellen, daß zwischen Schwertransport und der begleitenden Polizei eine Funkverbindung besteht |
Polizeibegleitung auf gesamter Strecke | Vgl. Anwendungsbereich zu Nr. 25 und 26 | 27 | Auf der gesamten Strecke ist Polizeibegleitung erforderlich.
Es ist sicherzustellen, daß zwischen Schwertransport und der begleitenden Polizei eine Funkverbindung besteht. |
Polizeiliche Maßnahmen |
|
28 | Bei folgenden Streckenpunkten/-abschnitten sind polizeiliche Maßnahmen erforderlich:
Es ist sicherzustellen, daß zwischen Schwertransport und der begleitenden Polizei eine Funkverbindung besteht. |
Anmeldefrist für Polizeibegleitung | Bei Vorliegen des Anwendungsbereiches zu Nummer 25, 26, 27, und/oder 28 | 29 | Der Erlaubnis-/Genehmigungsinhaber hat unter Angabe der Transportdaten die Polizeibegleitung/polizeiliche Maßnahmen frühzeitig, d.h. mindestens.... Stunden vor Transportbeginn anzufordern bei: |
Vorbemerkung zu Fahrzeiten | Vorbemerkungen zu Nr. 30 bis 35 Fahrzeitenfestlegung in der Regel nur * bei Erforderlichkeit eines Anhörverfahrens * stets mit Einzelfallbeurteilung über die Notwendigkeit einer Fahrzeitbeschränkung unter Berücksichtung von
|
Allgemeines zur Festlegung von Fahrzeiten: (gilt für alle Auflagen zu Fahrzeiten) | |
Fahrzeiten auf BAB (Wochenende) | Im Regelfall bei Autobahnen/Autobahnabschnitten mit erfahrungsgemäß erheblichem Wochenendverkehr (beachte "Vorbemerkung zu Fahrzeiten" siehe Seite 17) |
30 | Die folgenden BAB/BAB-Streckenabschnitte dürfen nur in der Zeit von Montag, 9.00 Uhr, bis Freitag, 15.00 Uhr, benutzt werden: |
Fahrzeiten auf BAB (Urlaubszeit, Feiertage) |
"Urlaubssperrzeitenregelung":
nur anwendbar in der Zeit von
Im Regelfall für
Einzelfallbeurteilung unter Berücksichtigung von Fahrtrichtung und Fahrzeit, ggf. in Abstimmung mit Straßenbaulastträger, Polizei etc. (beachte "Vorbemerkung zu Fahrzeiten" siehe Seite 17) |
31 | Der Transport darf auf folgenden BAB/BAB Streckenabschnitten nur in der Zeit von Montag Abend bis Freitag früh, jeweils von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr , durchgeführt werden: |
Fahrzeiten auf BAB (Werktage) |
|
32 | Die folgenden BAB/BAB-Streckenabschnitte dürfen werktags jeweils von ........ Uhr bis ........ Uhr und von ........ Uhr bis ........ Uhr nicht befahren werden: |
Fahrzeiten außerhalb BAB (Wochenende) | Im Regelfall bei
Einzelfallbeurteilung der Verkehrslage, ggf. in Abstimmung mit ABD, Polizei etc. (beachte "Vorbemerkung zu Fahrzeiten" siehe Seite 17) |
33 | Folgende Strecken/Streckenabschnitte außerhalb von BAB dürfen nur in der Zeit von Montag, 9.00 Uhr, bis Freitag, 15.00 Uhr, benutzt werden: |
Fahrzeiten außerhalb BAB (Werktage) | Im Regelfall bei
Einzelfallbeurteilung der Verkehrslage, ggf. in Abstimmung mit ABD, Polizei etc. (beachte "Vorbemerkung zu Fahrzeiten" siehe Seite 17) |
34 | Folgende Strecken/Streckenabschnitte außerhalb von BAB dürfen werktags jeweils von 6.00 Uhr bis 8.30 Uhr und von 15.30 Uhr bis 19.00 Uhr nicht befahren werden: |
Fahrzeiten, alle erhebliche Straßen Maßüberschreitungen | Im Regelfall, wenn aufgrund der Transportabmessungen
Einzelfallbeurteilung der Verkehrslage, ggf. in Abstimmung mit ABD, Polizei etc. (beachte "Vorbemerkung zu Fahrzeiten" siehe Seite 17) |
35 | Der Transport darf nur am ................ in der Zeit von ........ bis ........ Uhr durchgeführt werden: |
Erläuterung
> : größer als
< : kleiner als
>: gleich oder größer als
<: gleich oder kleiner als
Tabellarische Darstellung der Fahrauflagen (Anlage 3 zum Erlaubnis-/Genehmigungsbescheid) |
Anhang V |
wird von der Straßenbauverwaltung ausgefüllt
|
wird von Verkehrsbehörde ausgefüllt ____ |
||||||
Straße | von km bis km |
Bauwerks-Nr. Lokalisation | *) BA/BE Br H LS |
km/h | Abstand m |
Fahrauflage | WVZ Polizei |
*) BA/BE = Baustellenanfang/Baustellenende
1) Fahrauflage gemäß Anhang VI "Graphische Darstellung der Fahrauflagen".
Es ist nur die jeweilige Nummer einzutragen.
Br = Brücke
H = Höhe
LS = Lastbeschränkte Strecke
Graphische Darstellung der Fahrauflagen (Anlage 4 des Erlaubnis-/Genehmigungsbescheides sofern Anlage 3 notwendig) |
Anhang VI |
Auflagen, Fahr- und Begleitanweisungen für Großraum- und Schwertransporte
(Anlage 4 zum Erlaubnla4Genehmlgungsbescheld) |
Seite 1
Die jeweilige Fahrposition des Schwertransportfahrzeuges ist in den nachstehenden Fällen dargestellt.
Das Befahren von Brücken hat ruckfrei zu erfolgen. Der jeweilige einzuhaltende Abstand ist Anlage 3 der Erlaubnis zu entnehmen; dieser ist auch bei einem Verkehrsstau einzuhalten. |
|||||||||||||||
2-streifig, rechter Fahrstreifen mit Abstand | 3-streifig, rechter Fahrstreifen mit Abstand | ||||||||||||||
2-streifig, linker Fahrstreifen mit Abstand | 3-streifig, mittlerer Fahrstreifen mit Abstand | ||||||||||||||
Legende:
|
|
*) Abstand zwischen Schwertransport und jeglichem Lkw-Verkehr über 2,8 t
**) am Begleitfahrzeug zu setzendes Verkehrszeichen |
Seite 2
2-streifig, mittig mit Abstand | 3-streifig, rechter Fahrstreifen mit Abstand | ||||||||||||||
2-streifig, rechter Fahrstreifen mit Abstand | 3-streifig, mittlerer Fahrstreifen mit Abstand | ||||||||||||||
3-streifig, z.B. Überbreite | 2-streifig, z.B. Überbreite (auch bei Baustellen) |
||||||||||||||
Legende:
|
|
*) Abstand zwischen Schwertransport und jeglichem Lkw-Verkehr über 2,8 t
**) am Begleitfahrzeug zu setzendes Verkehrszeichen |
Seite 3
3-streifig, z.B. Höhenauflage, linker Fahrstreifen | 2-streifig, Baustelle, rechter Fahrstreifen | ||||||||||||||
außerhalb der BAB, mit Gegenverkehr | außerhalb der BAB, mit Gegenverkehr | ||||||||||||||
außerhalb der BAB, mit Gegenverkehr | außerhalb der BAB, unter Ausschluß des Gegenverkehrs | ||||||||||||||
Legende:
|
|
*) Abstand zwischen Schwertransport und jeglichem Lkw-Verkehr über 2,8 t
**) am Begleitfahrzeug zu setzendes Verkehrszeichen |
Anhang Ansprechstellen der Polizei (Anlage 5 zum Erlaubnis-/Genehmigungsbescheid sofern Anlage 3 + 4 notwendig) |
Anlage VII |
Baden-Württemberg | |
Regierungsbezirk Stuttgart: | Regierungspräsidium Stuttgart Abteilung 6 - Landespolizeidirektion - Neckarstraße 195 70190 Stuttgart Telefon. 07 11 / 92 29 - 0 (zur Sprechfunkzentrale vermitteln lassen) |
Regierungsbezirk Karlsruhe: | Regierungspräsidium Karlsruhe Abteilung 6 - Landespolizeidirektion - Durlacher Allee 31-33 76131 Karlsruhe Telefon: 07 21 / 6 66 - 31 34 6 66 - 31 35 |
Regierungsbezirk Freiburg: | Regierungspräsidium Freiburg Abteilung 6 - Landespolizeidirektion - Bissierstraße 1 79114 Freiburg I. Br. Telefon: 07 61 / 8 82 - 30 23 |
Regierungsbezirk Tübingen: | Regierungspräsidium Tübingen Abteilung 6 - Landespolizeidirektion - Konrad-Adenauer-Straße 30 72072 Tübingen Telefon: 0 70 71 / 9 72 - 31 44 |
Bayern | |
Stadt und Landkreis München: | Verkehrspolizeiinspektion Verkehrsüberwachung Bad-Schachener-Straße 4 81671 München Telefon: 0 89 / 4 90 51 - 4 22 E-Mail:ppmue.muenchen.vpsvueepolizei.bayern.de |
Regierung von Oberbayern (ohne Stadt und Landkreis München): |
Polizeipräsidium Oberbayern - Lagedienst - Knorrstraße 139 80937 München Telefon: 089 / 3 57 11 - 2 44 E-Mail:ppobb.pp.1agedienstepolizei.bayern.de |
Regierung von Niederbayern und Regierung der Oberpfalz: | Polizeipräsidium Niederbayern/Oberpfalz Lagezentrale Bismarckplatz 1 93047 Regensburg Telefon: 09 41 / 5 06 - 10 51 E-Mail:ppnopf.1agezentraleepolizei.bayern.de |
Regierung von Oberfranken: | Polizeidirektion Oberfranken - Einsatzzentrale - Werner-Siemens-Str. 9 95444 Bayreuth Telefon: 09 21 / 5 06 - 20 30 E-Mail:ppofr.bayreuth.ez@polizei.bayern.de |
Berlin | |
Der Polizeipräsident in Berlin Verkehrsdienst - VKD 04 (Verkehrsleitzentrale) - Platz an der Luftbrücke 6 12101 Berlin Telefon: 0 30 / 46 64 - 0 |
|
Brandenburg | |
Polizeipräsidium Potsdam | Schutzberelch Prignitz Berliner Straße 51 19348 Perleberg Telefon: 0 38 76 / 7 15 - 0 Schutzbereich Ostprignitz-Ruppin Schutzbereich Oberhavel Schutzbereich Havelland Schutzbereich Brandenburg Schutzbereich Teltow Fläming Schutzberelch Elbe-Elster |
Bremen | |
Stadt Bremen | Amt für Straßen und Verkehr Herdentorsteinweg 49/50 28195 Bremen Telefon: 04 21 / 3 61- 1 07 40 |
Bremische Häfen in Bremerhaven | Hansestadt Bremisches Hafenamt - Straßenverkehrsbehörde - Steubenstraße 7 A 27568 Bremerhaven Telefon: 04 71 / 5 96 - 1 31 70 oder 131 71 |
Stadt Bremerhaven einschließlich Bremerhavener Häfen |
Ortspolizeibehörde Bremerhaven - Straßenverkehrsbehörde - Hinrich-Schmalfeldt-Straße Stadthaus 5 27576 Bremerhaven Telefon: 04 71 / 9 53 23 83 |
Hamburg | |
während der allgemeinen Dienstzeit: | LBV 24 Ausschläger Weg 100 20537 Hamburg Telefon: 0 40 / 428 58 - 26 60 oder 428 58 - 26 62 |
außerhalb der allgemeinen Dienstzeit: | Führungs- und Lagedienst der Polizei Bruno-Georges-Platz 1 22297 Hamburg Telefon: 0 40 / 42 86 - 6 60 55 |
Hessen | |
Kommunikationszentrale des Präsidiums für Technik, Logistik und Verwaltung Schönbergstraße 100 65199 Wiesbaden Telefon: 06 11 / 88 01 - 2 31 |
|
Mecklenburg-Vorpommern | |
Landeshauptstadt Schwerin, Hansestadt Wismar Landkreise: Ludwigslust Nordwestmeckienburg und Parchim |
Polizeidirektion Schwerin An den Wadehängen 29 19057 Schwerin Telefon: 03 85 / 75 70 FAX: 03 85 - 75 72 00 |
Hansestadt Rostock Landkreise: Bad Doberan und Güstrow |
Polizeidirektion Rostock Blücherstraße 1 - 3 18055 Rostock Telefon: 03 81 - 65 20 FAX: 03 85 - 6 52 12 10 |
Hansestadt Strals- und Landkreis: Nordvorpommern, Rügen |
Polizeidirektion Stralsund Frankendamm 21 18439 Strals- und Telefon: 0 38 31 - 24 50 FAX: 0 38 31 - 24 52 60 |
Stadt Neubandenburg Landkreise: Demmin; Mecklenburg-Strelitz und Müritz |
Polizeidirektion Neubrandenburg Darrenstraße 3 17033 Neubrandenburg Telefon: 03 95 - 5 58 20 FAX: 03 95 - 5 58 23 25 |
Hansestadt Greifswald Landkreise Ostvorpommern und Uecker-Randow |
Polizeidirektion Anklam Friedländer Straße 13 18389 Anklam Telefon: 0 39 71 - 25 10 FAX: 0 39 71 -2 51 12 39 |
Niedersachsen | |
Polizeidirektion Braunschweig: | - Direktionslage- und Führungszentrum - Friedrich-Voigtländer-Straße 41 38104 Braunschweig Telefon: 05 31 / 4 76 - 10 12 |
Polizeidirektion Göttingen: | - Lage- und Führungszentrum - Groner Landstraße 51 37081 Göttingen Telefon: 05 51 / 4 91 - 10 12 |
Polizeidirektion Hannover: | - Direktionslage- und Führungszentrum - Am Waterloostraße 9 30169 Hannover Telefon: 05 11 / 1 09 - 80 00 |
Polizeidirektion Lüneburg: | - Direktionslage- und Führungszentrum - Auf der Hude 2 21339 Lüneburg Telefon: 0 41 31 / 29 - 21 12 |
Polizeidirektion Oldenburg: | Bezirksregierung Weser-Ems - Direktionslage- und Führungszentrum - Friedhofsweg 30 26121 Oldenburg Telefon: 04 41 / 7 90 - 31 12 |
Polizeidirektion Osnabrück: | - Direktionslage- und Führungszentrum - Heger-Tor-Wall 18 49078 Osnabrück Telefon 05 41 / 3 27 - 12 12 |
Nordrhein-Westfalen | |
Bezirksregierung Arnsberg: | Bezirksregierung Arnsberg - Leitstelle - Seibertzstraße 1 59821 Arnsberg Telefon: 0 29 31 / 82 - 22 81 |
Bezirksregierung Detmoid: | Bezirksregierung Detmoid - Leitstelle - Leopoldstraße 13-15 32756 Detmoid Telefon: 0 52 31 / 71 26 70 |
Bezirksregierung Düsseldorf: | Bezirksregierung Düsseldorf - Leitstelle - Cecilienallee 2 40474 Düsseldorf Telefon: 02 11 / 4 75 - 26 80 |
Bezirksregierung Köln: | Bezirksregierung Köln - Leitstelle - Zeughausstraße 2 - 10 50667 Köln Telefon: 02 21 / 1 47 - 31 06 |
Bezirksregierung Münster: | Bezirksregierung Münster - Leitstelle - Domplatz 1 - 3 48143 Münster Telefon: 02 51 / 4 11 - 26 05 |
Rheinland-Pfalz | |
Polizeipräsidium Mainz (a 60, a 61, a 63, a 643) |
Polizeipräsidium Mainz - Führungszentrale - 55118 Mainz Telefon: 0 61 31 / 65 33 33 |
Polizeipräsidium Rheinpfalz (a 60, a 61, a 65, a 650) |
Polizeipräsidium Rheinpfalz - Führungszentrale - 67010 Ludwigshafen a. Rh. Telefon: 06 21 / 96 31 54 |
Polizeipräsidium Westpfalz: (a 6, a 8, a 62, a 63) |
Polizeipräsidium Westpfalz - Führungszentrale - 67655 Kaiserslautern Telefon: 06 31 / 3 69 12 50 |
Polizeipräsidium Koblenz (a 3, a 48, a 61, a 571, a 573): |
Polizeipräsidium Koblenz - Führungszentrale - 56068 Koblenz Telefon: 02 61 / 10 3 - 20 60 |
Polizeipräsidium Trier (a 1, a 60, a 64, a 602): |
Polizeipräsidium Trier - Führungszentrale - 54290 Trier Telefon: 06 51 / 97 79 13 04 |
Saarland | |
Leitstelle / Lagezentrum der Landespolizeidirektion Saarbrücken Mainzer Straße 136 66121 Saarbrücken Telefon: 06 81 / 9 62 - 12 60 - 12 62 |
|
Sachsen | |
Kreisfreie Stadt Dresden: | Polizeidirektion Dresden - Lagezentrum - Schießgasse 7 01067 Dresden Telefon: 03 51 / 4 83 - 0 |
Landkreise Meißen, Riesa-Großenhain, Sächsische Schweiz und Weißeritzkreis | Polizeidirektion Oberes Elbtal-Osterzgebirge - Lagezentrum - Albertstraße 4 01097 Dresden Telefon: 03 51 / 65 24 - 0 |
Landkreise Bautzen, Kamenz, Löbau-Zittau, Niederschlesischen Oberlausitzkreis sowie die Kreisfreien Städte Görlitz und Hoyerswerda | Polizeidirektion Oberlausitz-Niederschlesien - Lagezentrum - James v. Moltke Straße 7 02826 Görlitz Teefon: 0 35 81 / 46 8 - 0 |
Landkreise Annaberg, Chemnitzer Land, Freiberg, Mittweida, Stoliberg, Mittlerer Erzgebirgskreis sowie die Kreisfreie Stadt Chemnitz | Polizeidirektion Chemnitz-Erzgebirge - Lagezentrum - Hartmannstraße 24 09113 Chemnitz Telefon: 03 71 / 3 87 - 0 |
Landkreise Aue-Schwarzenberg, Zwickauer Land Vogtiandkreis sowie die Kreisfreien Städte Plauen und Zwickau | Polizeidirektion Südwestsachsen - Lagezentrum - Lessingsraße 17 - 21 08058 Zwickau Telefon: 03 75 / 4 28 - 0 |
Kreisfreie Stadt Leipzig | Polizeidirektion Leipzig - Lagezentrum - Dimitroffstraße 1 04107 Leipzig Telefon: 03 41 / 9 66 - 0 |
Landkreise Delitzsch, Dübeln, Leipziger-Land, Torgau-Oschatz und Muldentalkreis | Polizeidirektion Westsachsen - Lagezentrum - Schongauerstraße 13 04329 Leipzig Telefon: 0 34 37 / 9 30 - 0 |
Sachsen-Anhalt | |
Regierungsbezirk Dessau | Polizeidirektion Dessau Dezernat 14 Kühnauer Str. 161 06846 Dessau Telefon: 03 40 / 60 00 - 0 |
Regierungsbezirk Halle (Ohne Stadt Halle und Saalkreis) |
Polizeidirektion Merseburg Dezernat 14 Hallesche Straße 96 - 98 06217 Merseburg Telefon: 0 34 61 / 44 60 |
Stadt Halle und Saalkreis | Polizeidirektion Halle Dezernat 14 Dreyhauptstr. 2 06108 Halle Telefon: 03 45 / 2 24 - 12 78 |
Regierungsbezirk Magdeburg Landkreise Aschersieben-Staßfurt, Bördekrels, Halberstadt, Quedlinburg, Wernigerode |
Polizeidirektion Halberstadt Dezernat 14 Theaterstr. 6 38820 Halberstadt Telefon: 0 39 41 / 5 90 -13 |
Stadt Magdeburg und Schönebeck | Polizeidirektion Magdeburg Dezernat 14 Sternstr. 12 39104 Magdeburg Telefon: 03 91 / 5 46 - 12 78 |
Landkreise Jerichower Land, Ohrekrels, Stendal Salzwedel und a 2 | Polizeidirektion Stendal Uchtewall 5 39576 Stendal Telefon: 0 39 31 / 6 82 - 5 88 |
Schleswig-Holstein | |
Innenministerium Lage- und Führungszentrum Mühlenweg 166 24116 Klei Telefon: 04 31 / 1 60 - 50 20 oder 1 60 - 50 21 |
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Thüringen | |
Polizeidirektion Erfurt Andreasstraße 38 99084 Erfurt Telefon: 03 61 / 66 20 Polizeidirektion Gera Polizeidirektion Gotha Polizeidirektion Jena Polizeidirektion Nordhausen Polizeidirektion Saalfeld Polizeidirektion Suhl |
ENDE |
(Stand: 29.08.2018)
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