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GGZustLVO - Gefahrgutzuständigkeitslandesverordnung
Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden zur Ausführung von Rechtsvorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und der Schiene
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 6. November 2006
(GVBl. Nr. 20 vom 24.11.2006 S. 826)
Gl.-Nr.: 200-6-21
Aufgrund des § 14 Abs. 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 98) und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 6 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:
§ 1 Das Wirtschaftsministerium ist zuständig
Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr ist zuständig
(1) Die Landräte und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte sind zuständig
(2) Die Aufgaben obliegen den Landräten und den Oberbürgermeistern der kreisfreien Städte als Auftragsangelegenheit. Die Fachaufsicht führt das Wirtschaftsministerium als oberste Fachaufsichtsbehörde und das Landesamt für Straßenbau und Verkehr als obere Fachaufsichtsbehörde.
(1) Zuständige Behörden nach § 9 Abs. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114), das zuletzt durch Artikel 45 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, für die Überwachung des Vorgangs des Transportes sind die Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden für die Beförderung auf der Straße und den Schienenstrecken der nichtbundeseigenen Eisenbahnen sowie die Behörden der Polizei für die Beförderung auf der Straße.
(2) Zuständige Behörden nach § 9 Abs. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes für die Überwachung in den Betrieben und Einrichtungen und für die Überwachung der Anwendung und Umsetzung der Vorschriften für die Sicherung nach Kapitel 1.10 ADR sind
sowie im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeit nach Absatz 1 die Behörden der Polizei für die Beförderung auf der Straße.
Zuständige Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes auch in Verbindung mit § 10 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn und § 7a der Gefahrgutbeauftragtenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 1998 (BGBl. I S. 648), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. November 2005 (BGBl. I S. 3131) geändert worden ist, sind
(Stand: 03.02.2021)
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