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Bestimmung des Fahrweges für die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter auf der Straße
Allgemeinverfügung des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 13. November 2009
(ABl. Nr. 48 vom 30.11.2009 S. 978aufgehoben)
red. Anm. Keine Fortführung durch das Land erkennbar
Aufgrund von § 35 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern ( GGVSEB) vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1389) wird hiermit unter Nummer 2 der Fahrweg im Land Mecklenburg-Vorpommern für die Beförderung der unter Nummer 1 aufgeführten gefährlichen Güter bestimmt.
1 Bezeichnung der Güter
1.1 Entzündbare flüssige Stoffe der Klasse 3 (Unterabschnitt 2.2.3.1 ADR), die in der Anlage 1 Nummer 4, Tabelle 4 zur GGVSEB (z.B. Benzin) aufgeführt sind,
1.2 Verflüssigte entzündbare Gase der Klasse 2 Klassifizierungscode F (Unterabschnitt 2.2.1.1 ADR), die in der Anlage 1 Nummer 2.1, Tabelle 2.1 zur GGVSEB (z.B. Propans Butan-Gemisch) aufgeführt sind.
2 Fahrweg
2.1 Allgemeines
Der Fahrweg sind die zu dem Positivnetz nach Nummer 2.2 zählenden Straßen und, soweit erforderlich, die kürzesten geeigneten Straßen nach Nummer 2.4. Ausgeschlossen als Fahrweg sind Straßen des Negativnetzes nach Nummer 2.3, es sei denn, es liegt eine Ausnahmezulassung vor.
2.2 Positivnetz
Zum Positivnetz zählen Autobahnen ( § 35 Absatz 2 GGVSEB) sowie außerhalb geschlossener Ortschaften
und innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 310 und 311 der Straßenverkehrs-Ordnung - StVO)
soweit diese Strecken nicht zum Negativnetz gehören.
2.3 Negativnetz
Das Negativnetz besteht aus den mit den Zeichen 261 oder 269 StVO oder mit anderen Fahrverbotszeichen der StVO gekennzeichneten Straßen.
2.4 Kürzeste geeignete Straßen
Soweit das Ziel auf Strecken des Positivnetzes nicht erreicht werden kann, führt der Fahrweg über den kürzesten geeigneten Fahrweg. Die Eignung dieses Fahrweges wird z.B. durch die Straßenbeschaffenheit, durch die Verkehrssituation und durch besondere Risiken im Anliegerbereich (z.B. Kindergärten, Schulen, Krankenhäuser) bestimmt.
Ist der Beförderer bzw. der Fahrer über die Eignung dieser Straßen im Zweifel, muss er die zuständige Straßenverkehrsbehörde befragen.
3 Benutzung des Fahrweges
3.1 Benutzungspflicht der Autobahnen
Grundsätzlich sind die nach § 35 Absatz 2 Satz 1 GGVSEB benutzungspflichtigen Autobahnen zu befahren.
3.2 Fahrweg außerhalb geschlossener Ortschaften
Für die Fahrt von der Beladestelle zu der der Beladestelle nächstgelegenen Autobahnanschlussstelle sowie von der der Entladestelle nächstgelegenen Autobahnanschlussstelle zu der Entladestelle sind, soweit wie möglich, die Straßen des Positivnetzes der Nummer 2.2 zu benutzen. Dabei gilt der Grundsatz, dass auf dem kürzesten Weg die ranghöchste vorhandene Straße anzufahren und zu benutzen ist. Soweit geschlossene Ortschaften über Umgehungsstraßen umfahren werden können, sind diese zu benutzen.
3.3 Fahrweg innerhalb geschlossener Ortschaften
Innerhalb geschlossener Ortschaften sind die Vorfahrtstraßen (Zeichen 306 StVO) zu benutzen. Soweit die Be-/Entladestellen nicht an diesen Straßen liegen, sind die Ziele von den Vorfahrtstraßen aus auf den kürzesten geeigneten Straßen nach Nummer 2.4 anzufahren. Der Durchgangsverkehr muss auf der ranghöchsten Straße des innerörtlichen Positivnetzes fahren.
3.4 Umwegregelung auf sonstigen geeigneten Straßen
Beträgt der Fahrweg zur Entladestelle über die Strecken des Positivnetzes und die kürzesten geeigneten Straßen mehr als die doppelte Entfernung gegenüber einem Weg auf sonstigen geeigneten Straßen, so kann ausnahmsweise dieser Weg gewählt werden.
4 Beschreibung des Fahrweges für den Fahrzeugführer
4.1 Beschreibung des außerörtlichen Fahrweges
Der Beförderer oder eine von ihm beauftragte Person hat den außerörtlichen Fahrweg, zum Beispiel durch farbliche Kennzeichnung in Straßenkarten oder durch eine Auflistung der Straßen in der Reihenfolge ihrer Benutzung, schriftlich zu beschreiben. Als Straßenkarte genügen die gültige Fassung einer handelsüblichen Straßenkarte oder eine Kopie davon, wenn diese den Fahrweg zweifelsfrei erkennen lässt.
4.1.1 Abweichungen aus unvorhergesehenen Gründen
Muss der Fahrzeugführer aus unvorhergesehenen Gründen von dem beschriebenen Fahrweg abweichen, so hat er unverzüglich nach Erreichen einer geeigneten Haltemöglichkeit den von der Fahrwegbeschreibung abweichenden Fahrweg sowie den Grund der Abweichung mit Datum und Uhrzeit in die Fahrwegbeschreibung einzutragen (dies gilt gemäß § 35 Absatz 3 Satz 3 GGVSEB nicht, soweit der Fahrer einer ausgewiesenen Umleitungsstrecke folgt).
4.1.2 Abweichungen aus betrieblichen Gründen
Muss der Fahrzeugführer aus nicht voraussehbaren betrieblichen Gründen vom beschriebenen Fahrweg abweichen, so ist dies zuvor entsprechend Nummer 4.1.1 zu dokumentieren.
4.2 Beschreibung des innerörtlichen Fahrweges
Der Beförderer hat auf Anforderung des Fahrzeugführers diesem das innerörtliche Positivnetz als Straßenkarte oder durch eine Auflistung der Straßen zur Verfügung zu stellen. Ansonsten gilt der innerörtliche Fahrweg als beschrieben, wenn sich das Fahrzeug auf dem Fahrweg des nach den Nummern 2 und 3 beschriebenen Netzes befindet.
4.3 Mitführungspflicht
Die Fahrwegbestimmung einschließlich dieser Allgemeinverfügung sind dem Fahrzeugführer vor Antritt der Fahrt auszuhändigen. Der Beförderer oder eine von ihm beauftragte Person hat den Fahrzeugführer vor der ersten Beförderung in den Gebrauch der Fahrwegbeschreibung einzuweisen.
5 Übergangsregelungen an den Landesgrenzen
Bei Beförderungen aus dem Ausland oder aus einem anderen Bundesland ist ab Landesgrenze Mecklenburg-Vorpommern das Positivnetz, gegebenenfalls auf den kürzesten geeigneten Straßen nach Nummer 2.4, anzufahren.
6 Ordnungswidrigkeiten
Verstöße des Beförderers und/oder des Fahrzeugführers gegen die Pflichten aus dieser Allgemeinverfügung können gemäß § 37 GGVSEB als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.
7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Die bisher veröffentlichte Allgemeinverfügung vom 3. Dezember 2001 (AmtsBl. M-V S. 1473) tritt aufgrund der neuen GGVSEB außer Kraft.
ENDE |
(Stand: 29.08.2018)
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