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Regelwerk

LSeilbG - Landesseilbahngesetz - M-V
Gesetz über Seilbahnen im Land Mecklenburg-Vorpommern

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 20. Juli 2004
(GVBl. Nr. 14 vom 28.07.2004 S. 318; 20.05.2011 S. 323 11; 07.06.2017 S. 106 17)
Gl.-Nr.: 94 - 1


Siehe Fn. *

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen Seilbahnen, die dem Personenverkehr dienen.

(2) Diesem Gesetz unterliegen nicht

  1. Aufzüge im Sinne der Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 (ABl. EG Nr. L 213 S.1),
  2. seilbetriebene Straßenbahnen herkömmlicher Bauart,
  3. zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzte Anlagen,
  4. Seilbahnen als feststehende und verfahrbare Jahrmarktgeräte sowie Anlagen in Vergnügungsparks, die zur Freizeitgestaltung und nicht als Personenverkehrsmittel dienen,
  5. bergbauliche Anlagen sowie zu ausschließlich industriellen Zwecken genutzte Anlagen,
  6. seilbetriebene Fähren,
  7. Zahnradbahnen,
  8. durch Ketten gezogene Anlagen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Seilbahnen sind Anlagen für den Personenverkehr aus mehreren Bauteilen, die geplant, gebaut, montiert und in Betrieb genommen werden, um Personen zu befördern. Bei diesen, an ihrem Bestimmungsort errichteten Anlagen, werden Personen in Fahrzeugen oder mit Schleppeinrichtungen befördert, welche durch entlang der Trasse verlaufende Seile sowohl bewegt oder getragen als auch bewegt und getragen werden. Im Einzelnen handelt es sich bei den betreffenden Anlagen um

  1. Standseilbahnen und andere Anlagen, deren Fahrzeuge von Rädern oder anderen Einrichtungen getragen und durch ein oder mehrere Seile bewegt werden,
  2. Seilschwebebahnen, deren Fahrzeuge von einem oder mehreren Seilen getragen und bewegt oder getragen oder bewegt werden; dazu gehören auch Kabinen- und Sesselbahnen,
  3. Schleppaufzüge, bei denen mit geeigneten Geräten ausgerüstete Benutzer durch ein Seil fortbewegt werden.

(2) Anlage ist das an seinem Bestimmungsort errichtete, aus der Infrastruktur und den in Anhang I der Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr (ABl. EG Nr. L 106 S. 21) aufgezählten Teilsystemen bestehende Gesamtsystem. Die Infrastruktur, die speziell für jede Anlage geplant und jeweils vor Ort errichtet wird, besteht aus der Linienführung, den Systemdaten sowie den für die Errichtung und Funktion der Anlage erforderlichen Stations- und Streckenbauwerken einschließlich der Fundamente.

(3) Sicherheitsbauteil ist ein Grundbestandteil, eine Gruppe von Bestandteilen, eine Unterbaugruppe oder eine vollständige Baugruppe sowie jede Einrichtung, die zur Gewährleistung der Sicherheit Teil der Anlage und in der Sicherheitsanalyse ausgewiesen ist und deren Ausfall oder Fehlfunktion die Sicherheit oder Gesundheit von Personen, seien es Fahrgäste, Betriebspersonal oder Dritte gefährdet.

(4) Träger des Vorhabens (Bauherr) ist jede natürliche oder juristische Person, die den Auftrag für die Errichtung der Anlage erteilt.

(5) Betriebstechnische Erfordernisse sind die Gesamtheit der technischen Vorkehrungen und Maßnahmen, die Auswirkungen auf Planung und Ausführung haben und für einen sicheren Betrieb erforderlich sind.

(6) Wartungstechnische Erfordernisse sind die Gesamtheit der technischen Vorkehrungen und Maßnahmen, die Auswirkungen auf Planung und Ausführung haben und für die Instandhaltung zur Gewährleistung eines sicheren Betriebes erforderlich sind.

(7) Benannte Stellen sind Stellen, die mit dem Verfahren zur Bewertung der Konformität der Sicherheitsbauteile und Teilsysteme beauftragt sind.

(8) Europäische Spezifikation ist eine gemeinsame technische Spezifikation, eine europäische technische Zulassung oder eine einzelstaatliche Norm, durch die eine europäische Norm umgesetzt wird.

(9) Konformitätsbewertungsverfahren bezeichnet die Überprüfung der Übereinstimmung der Sicherheitsbauteile und Teilsysteme mit den in Anhang II der Richtlinie 2000/9/EG festgelegten grundlegenden Anforderungen.

(10) Unternehmer ist, wer eine Seilbahn betreibt.

§ 3 Zuständigkeiten

(1) Das Wirtschaftsministerium ist zuständige Behörde insbesondere:

  1. für die Erteilung der Genehmigungen, Erlaubnisse und Anerkennungen nach diesem Gesetz,
  2. für die Aufsicht im Sinne dieses Gesetzes,
  3. für die Planfeststellung nach § 15 und
  4. für die Anhörung im Verfahren nach § 16.

(2) Das Wirtschaftsministerium kann durch Rechtsverordnung die Befugnisse nach diesem Gesetz ganz oder teilweise auf nachgeordnete Behörden übertragen.

Teil 2
Genehmigungsverfahren

Abschnitt 1
Genehmigung von Seilbahnen

§ 4 Allgemeine Anforderungen und Pflichten

Anlagen und ihre Infrastruktur, Teilsysteme sowie Sicherheitsbauteile einer Anlage nach § 2 Abs. 1 und 2 sind so zu errichten, zu ändern, instand zu halten und zu betreiben, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere das Leben und die Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden.

§ 5 Genehmigung

(1) Eine Seilbahn bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Dasselbe gilt für wesentliche Änderungen der Anlage. Dies sind Änderungen, die die Betriebssicherheit berühren.

(2) Die Genehmigung wird erteilt, wenn

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