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Allgemeinverfügung zur Fahrwegbestimmung für die Beförderung von Gefahrgütern
- Sachsen-Anhalt -
Vom 21. Oktober 2011
(MBl. LSa Nr. 36 vom 02.11.2011 S. 501)
Aufgrund des § 35 Abs. 3 Satz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt ( GGVSEB) vom 17.06.2009 (BGBl. I S. 1389), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 04.03.2011 (BGBl. I S. 347), wird hiermit bestimmt:
1. Anwendungsbereich
Diese Allgemeinverfügung findet Anwendung bei der Beförderung in Tanks
aufgeführt sind.
2. Fahrweg
2.1 Allgemeines
Fahrweg sind die zu dem Positivnetz nach Nummer 2.2 zählenden Straßen und, soweit erforderlich, die sonstigen geeigneten Straßen nach Nummer 2.4.
Ausgeschlossen als Fahrweg sind Straßen des Negativnetzes nach Nummer 2.3, es sei denn, dass eine Ausnahmezulassung vorliegt.
2.2 Positivnetz
Zum Positivnetz zählen Autobahnen (§ 35 Abs. 2 GGVSEB) sowie
soweit diese Strecken nicht zum Negativnetz gehören.
2.3 Negativnetz
Das Negativnetz besteht aus den mit den Zeichen 261 oder 269 StVO oder mit anderen Fahrverbotszeichen nach der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Straßen.
2.4 Fahrwege außerhalb des Positivnetzes
Soweit die Be- oder Entladestelle auf Strecken des Positivnetzes nicht erreicht werden kann, soll der Fahrweg über den kürzesten geeigneten Fahrweg führen. Hierbei sind möglichst Vorfahrtstraßen zu benutzen. Innerhalb des Negativnetzes ist eine Einzelfahrwegregelung bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde einzuholen.
Ist der Beförderer oder der Fahrer über die Eignung dieser Straße im Zweifel, muss die zuständige Straßenverkehrsbehörde befragt werden. Die Eignung einer sonstigen Straße wird z.B. durch die Straßenbeschaffenheit, durch die Verkehrssituation und besondere Risiken im Anliegerbereich (z.B. KindArgärten, Schulen, Krankenhäuser) bestimmt.
3. Benutzung des Fahrweges
3.1 Benutzungspflicht der Autobahnen
Grundsätzlich sind nach § 35 Abs. 2 Satz 1 GGVSEB die Autobahnen zu befahren.
3.2 Fahrweg außerhalb geschlossener Ortschaften
Für die Fahrt von der Beladestelle zu der der Beladestelle nächstgelegenen Autobahn-Anschlussstelle sowie von der der Entladestelle nächstgelegenen Autobahn-Anschlussstelle zu der Entladestelle sind grundsätzlich die Straßen des Positivnetzes (Nummer 2.2) zu benutzen. Dabei gilt der Grundsatz, dass der kürzeste geeignete Fahrweg zu benutzen ist.
Soweit geschlossene Ortschaften über Umgehungsstraßen umfahren werden können, sind diese zu benutzen.
3.3 Umwegregelung auf sonstigen geeigneten Straßen
Beträgt der Fahrweg zur Entladestelle über die Strecken des Positivnetzes und die sonstigen geeigneten Straßen mehr als die doppelte Entfernung gegenüber einem Weg auf sonstigen geeigneten Straßen, so kann dieser Weg gewählt werden.
4. Beschreibung des Fahrweges für den Fahrzeugführer
4.1 Beschreibung des Fahrweges
Der Beförderer oder eine von ihm beauftragte Person hat den Fahrweg nach dieser Allgemeinverfügung, z.B. durch farbliche Kennzeichnung in übersichtliche qualifizierte Straßenkarten oder durch eine Auflistung der Straßen, in der Reihenfolge ihrer Benutzung schriftlich zu beschreiben.
4.2 Mitführungspflicht
Der Fahrzeugführer hat die Fahrwegbeschreibung während der Fahrt mitzuführen. Der Fahrzeugführer ist durch den Beförderer in die Allgemeinverfügung und den Gebrauch der Fahrwegbeschreibung vor jeder Beförderung einzuweisen.
4.3 Abweichungen aus unvorhergesehenen Gründen
Muss der Fahrzeugführer aus unvorhergesehenen Gründen von dem beschriebenen Fahrweg abweichen, so hat er unverzüglich nach Erreichen einer geeigneten Haltemöglichkeit den von der festgelegten Fahrwegbeschreibung abweichenden Fahrweg in die Fahrwegbeschreibung einzutragen.
Muss der Fahrzeugführer aus betrieblichen Gründen vom festgelegten Fahrweg abweichen, ist ihm vor einer Weiterfahrt vom Beförderer ein neuer Fahrauftrag mit geändertem Fahrweg zu übermitteln; Absatz 1 gilt entsprechend.
5. Übergangsregelungen an den Landesgrenzen
(Stand: 03.02.2021)
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