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Regelwerk, Gefahrgut, Hafenordnung

Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft auf die Hamburg Port Authority
- Hamburg -

Vom 3. Dezember 2024
(HmbGVBl. Nr. 36 vom 06.12.2024 S. 620)
Gl.-Nr.: 9504-2-3



Auf Grund von § 3 Absatz 2 des Gesetzes über die Hamburg Port Authority vom 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 256), zuletzt geändert am 14. November 2019 (HmbGVBl. S. 396), und § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert am 12. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 234 S. 1, 5), wird verordnet:

§ 1

(1) Zuständig, auch als Wasserbehörde, für die Durchführung der Aufgaben in Bezug auf oberirdische Gewässer im Rahmen der Abschnitte I und II der Anordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft vom 7. April 1987 (Amtl. Anz. S. 849, 1249), zuletzt geändert am 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2108), für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 78 Absätze 3 und 4 des Wasserhaushaltsgesetzes ( WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert am 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 409 S. 1, 33), in der jeweils geltenden Fassung, § 52 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 2 und - soweit es die Warnung vor Hochwassergefahren durch Tidehochwasser beziehungsweise Sturmfluten betrifft - auch § 52 Absatz 4 Satz 3, § 53 Absatz 2, § 54a Absätze 2 und 3 sowie § 54b Absatz 2 des Hamburgischen Wassergesetzes ( HWaG) in der Fassung vom 29. März 2005 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510, 519), in der jeweils geltenden Fassung und für die Durchführung der Polderordnung vom 13. Dezember 1977 (HmbGVBl. S. 394), geändert am 3. Februar 1981 (HmbGVBl. S. 28), in der jeweils geltenden Fassung ist

  1. im Gebiet des Hamburger Hafens im Sinne des § 1 Absatz 2 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 (HmbGVBl. S. 177), zuletzt geändert am 23. April 2019 (HmbGVBl. S. 108), in der jeweils geltenden Fassung,
  2. in den Gebieten der Bundeswasserstraßen,
  3. in den Gebieten der nach den Nummern 1 und 2 angrenzenden Gewässer und Landflächen, die sich aus einem Übersichtsplan ergeben, mit Ausnahme des Harburger Binnenhafens und der daran angrenzenden Landflächen (begrenzt im Westen durch die Hafengebietsgrenze bis zur äußeren Hauptdeichlinie im Norden, dort der äußeren Hauptdeichlinie folgend bis zur "Alten Harburger Elbbrücke" im Osten),
  4. im Gebiet von Neuwerk, dort auch für Grundwasser, den öffentlichen Hochwasserschutz und als Aufsichtsbehörde für den Deichverband Neuwerk,

soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist

die Hamburg Port Authority.

Der Übersichtsplan nach Satz 1 Nummer 3 ist Bestandteil dieser Verordnung. Sein maßgebliches Stück ist beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht durch jedermann niedergelegt; je ein Abdruck kann bei der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft und der Hamburg Port Authority kostenfrei eingesehen werden.

(2) Der Hamburg Port Authority obliegen jedoch nicht

1. in den Gebieten nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3

1.1 die Erteilung von Erlaubnissen nach § 10 WHG, für Einleitungen in oberirdische Gewässer und für Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern,

1.2 die Führung des Wasserbuchs nach §§ 98 bis 100 HWaG und die Offenlegung von Daten nach § 101 HWaG hinsichtlich der Erlaubnisse nach Nummer 1.1,

1.3 die Gewässeraufsicht nach § 100 WHG, §§ 64, 65 und § 67 Absatz 1 HWaG im Zusammenhang mit

1.3.1 den Aufgaben nach Nummer 1.1,

1.3.2 der ersten Bekämpfung von Wasserverunreinigungen,

1.4 die Aufgaben in Bezug auf Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz nach § 64 Absatz 2 und § 65 Absatz 3 WHG,

2. in den Gebieten nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 4 die Aufgaben im Zusammenhang mit Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach

2.1 § 63 Absatz 1 WHG (Eignungsfeststellung),

2.2 §§ 62 bis 64 WHG (Anordnen von Überwachungsverträgen, von Beobachtungsmaßnahmen und der Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten),

2.3 § 62 WHG und den darauf gestützten Rechtsverordnungen,

2.4 § 100 WHG, §§ 64, 65 und § 67 Absatz 1 HWaG (Gewässeraufsicht) mit Ausnahme der ersten Bekämpfung von Wasserverunreinigungen im Gebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4,

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