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Hafenlotsenuntersuchungsordnung - Verordnung über die vertrauensärztliche Untersuchung der Hafenlotsen
- Hamburg -
Vom 7. Juli 1981
(HmbGVBl. 1981, S. 196; 28.10.2003 S. 522)
Auf Grund von § 3 Nummer 4 des Hafenlotsgesetzes vom 19. Januar 1981 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 9) wird nach Anhörung der Hafenlotsenbrüderschaft verordnet:
Für die vertrauensärztliche Untersuchung der Hafenlotsen, Hafenlotsenbewerber und -anwärter gilt die Seelotsenuntersuchungsverordnung in der Fassung vom 12. März 1998 (BGBl. I S. 511) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1981 in Kraft.
ENDE |
(Stand: 28.06.2019)
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